Bundessozialgericht
Urt. v. 25.04.1978, Az.: 5 RKn 9/77
Lösen von der bisherigen Tätigkeit; Neue Tätigkeit aufgrund betrieblicher Anordnung; Rückkehr zur früheren Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- 5 RKn 9/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG
- § 45 Abs. 2 RKG
Fundstellen
- BSGE 46, 121 - 124
- SozR 2600 § 45 Nr 22
Amtlicher Leitsatz
Nimmt der Versicherte auf betriebliche Anordnung eine andere Tätigkeit auf, so löst er sich von der bisherigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht, wenn er sich damit nicht abfindet und solange der Arbeitgeber ihm die Rückkehr zur früheren Tätigkeit in Aussicht stellt (Anschluß an und Fortführung von BSG 09.11.1961 5 RKn 23/59 = BSGE 15, 212, BSG 27.06.1973 5 RKn 28/71, BSG 21.07.1976 5 RKn 19/75, BSG 29.09.1976 5 RKn 5/76).