Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.2026, Az.: BVerwG 1 C 20.25
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 20.25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:230426U1C20.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 01.03.2019 - AZ: 11 K 297.18
- OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2025 - AZ: 11 B 2/22
Rechtsgrundlagen
- AufenthG § 53 Abs. 1 und 3, §§ 54, 55
- ARB 1/80 Art. 6 und 7
Amtlicher Leitsatz
Die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers auf der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 führt zum Verlust der erworbenen assoziationsrechtlichen Position. Sie stellt weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 dar.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Er wurde 1980 in der Türkei geboren und reiste Ende 1990 zusammen mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern zu seinem in Berlin lebenden Vater in das Bundesgebiet ein. Der Vater stand seit dem 10. Oktober 1988 in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und bezog seit dem 1. Mai 1993 bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2019 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
1996 wurde dem Kläger zunächst eine befristete und im Jahr 2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit 2007 hat er eine Niederlassungserlaubnis. Seit 2007 ist er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind drei 2008, 2012 und 2018 geborene Kinder hervorgegangen, von denen die beiden jüngeren deutsche Staatsangehörige sind.
Der Kläger erwarb den Hauptschulabschluss; eine danach begonnene Berufsausbildung schloss er nicht ab. Er ging kurzzeitigen Beschäftigungen, zum Teil in Qualifizierungsmaßnahmen, nach und bezog seit 2001 zumeist ergänzend Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Bis zu seiner Festnahme im März 2015 war er mit einer Unterbrechung von einem Monat im August 2013 in einem türkischen Schnellimbiss geringfügig beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2024 arbeitete er als Verkäufer; daneben bezog er Sozialleistungen.
Seit 1994 trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde ab 2001 in dreizehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Am 11. März 2015 wurde er festgenommen und befand sich bis zum 5. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 24. November 2015 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Nach dessen Feststellungen hat der Kläger bereits im Mai 2014 mit dem Kokainhandel begonnen und diesen weiter ausgebaut. In einem angemieteten Lokal seien auf Anweisung und unter Kontrolle des Klägers Kokainverkäufe durchgeführt worden. Er habe die Strukturen und Abläufe des Kokainhandels bestimmt, sogenannte Läufer rekrutiert und in ein Schichtsystem eingeführt, die Auslieferungsfahrzeuge organisiert und die Preise für den Verkauf an die Endabnehmer festgelegt. Die Einnahmen aus den Kokainverkäufen habe er zum Teil zur Begleichung der laufenden Kosten des Lokals und der Eigenfinanzierung der Gruppierung eingesetzt, aber auch Geldbeträge in fünfstelliger Höhe in Grundbesitz beziehungsweise Immobiliengeschäfte in der Türkei investiert, seine Lebensgefährtin unterhalten oder sonstige Luxusaufwendungen finanziert.
Die Strafhaft verbüßte der Kläger ab Sommer 2016 zunächst im geschlossenen und seit Anfang November 2016 im offenen Vollzug. Im November 2018 setzte die Strafvollstreckungskammer die Restfreiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung aus. In der Haft besuchte er eine berufliche Weiterbildung und begann im Sommer 2018 eine Tätigkeit im Reinigungsgewerbe. Anschließend wechselte er zu einer Helfertätigkeit in einer Autowerkstatt. Ab August 2019 arbeitete er mit 19,5 Wochenstunden bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wieder in dem türkischen Schnellimbiss, bei dem er schon vor der Haft beschäftigt gewesen war.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung auf acht Jahre beginnend mit der Ausreise (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger könne sich nicht auf den verstärkten Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, weil ihm keine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zustünden. Seine Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen geboten, da durch sein Verhalten die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten auch gegenwärtig bestehe und nach der erforderlichen Abwägung das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2018 zurück.
Mit Urteil vom 1. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Ausweisungsbescheid vom 4. Mai 2018 aufgehoben. Die Ausweisung des Klägers sei an den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, weil er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 assoziierungsberechtigt gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Rechtsposition durch seine Inhaftierung verloren habe. Die Ausweisungsentscheidung könne demnach allein auf spezialpräventive Aspekte gestützt werden. Mit Blick auf die Strafaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer bestehe keine hinreichende konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare, insbesondere Betäubungsmittel Straftaten beeinträchtigen werde und damit gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Der Kläger ist vom Amtsgericht Tiergarten mit Strafbefehl vom 9. März 2020 wegen Beleidigung und mit Strafbefehl vom 30. März 2021 wegen Nötigung verurteilt worden; die Bewährungszeit ist verlängert worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Befristungsentscheidung in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Mai 2018 im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit zwei deutschen schulpflichtigen Kindern geändert und die Frist von acht Jahren auf sechs Monate, beginnend mit dem Tag der Ausreise des Klägers, herabgesetzt hatte. Den besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Er gehöre nicht zu der danach privilegierten Personengruppe, da ihm ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht (mehr) zustehe. Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 habe er zwar auf der ersten Verfestigungsstufe erworben, durch die haftbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aber wieder verloren und danach auch nicht wieder erworben. Seine Inhaftierung sei weder als kurzfristige Unterbrechung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch als unschädliche längerfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 einzuordnen. Unabhängig von der Frage, auf welchen Zeitpunkt für das Bestehen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG abzustellen sei, verhindere jedenfalls die Wirksamkeit der Ausweisung vom 4. Mai 2018 seit ihrem Erlass einen weiteren Erwerb von Ansprüchen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da der Kläger seitdem kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht mehr habe. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 AufenthG lägen sowohl in generalpräventiver als auch in spezialpräventiver Hinsicht vor. Die Abschiebungsandrohung, die Befristung der Sperrwirkung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien ebenfalls rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob eine Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers mit Ansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und 2 ARB 1/80 infolge einer Inhaftierung zur Vernichtung der bereits erworbenen Assoziationsrechte führt.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 53 Abs. 1 AufenthG und wendet sich insbesondere gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision angeführte Frage sei durch den Gerichtshof der Europäischen Union abschließend im Sinne des Berufungsurteils geklärt, sodass auch eine generalpräventive Ausweisung grundsätzlich im Raum stehe. Bei der Abwägung der Bleibeinteressen habe das Oberverwaltungsgericht die psychischen Belastungen von Kindern durch eine Trennung von einem Elternteil und deren nachhaltige Folgen wie auch die prekäre soziale Situation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Die für eine generalpräventive Ausweisung erforderliche Abschreckungswirkung werde durch Zeitablauf gemindert.
Der Beklagte bezweifelt das Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Revision und verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).
1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Dies wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu der der Revisionszulassung zugrunde liegenden Frage des Nichtbestehens des erhöhten assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 (Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 - ARB 1/80) wegen haftbedingter Unterbrechung der Erwerbstätigkeit teilt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen, sodass der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der ihn weiterhin belastenden Ausweisungsverfügung im Revisionsverfahren weiterverfolgen kann und die Revision für ihn nicht nutzlos ist (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 14 m. w. N.).
2. Im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid erweist sich insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er genießt keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (a.). Seine Ausweisung ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und bei der Interessenabwägung überwiegt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers (b.). Die Abschiebungsandrohung, die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig (c.).
a. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf den erhöhten assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. ARB 1/80 berufen, weil er kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 und bis zu seiner Inhaftierung im März 2015 eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zwar erworben, diese aber bereits vor seiner Ausweisung wieder verloren und seitdem auch nicht mehr neu erworben habe, steht im Einklang mit Bundesrecht.
Nach § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest, unter anderem für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Die Regelung modifiziert den allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG, ändert aber im Übrigen nichts an der durch diese Grundnorm vorgegebenen Prüfungsstruktur. Insbesondere sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte des spezifischen Prüfungsmaßstabs des § 53 Abs. 3 AufenthG auch die §§ 54 und 55 AufenthG anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 27 m. w. N.). Die Voraussetzungen dieser Privilegierung erfüllt der Kläger nicht.
aa. Der Kläger ist kein Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers mit einem ordnungsgemäßen Wohnsitz von mindestens drei Jahren (Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80) beziehungsweise von mindestens fünf Jahren (Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80), weil weder seine Eltern bis zu seinem insoweit maßgeblichen 21. Geburtstag (EuGH, Urteil vom 30. September 2004 - C-275/02 [ECLI:EU:C:2004:570], Ayaz - Rn. 48), noch seine Ehefrau hinreichend lange türkische Arbeitnehmer waren. Allein der Vater war als Arbeitnehmer beschäftigt, allerdings nur bis zum 1. Mai 1993 und damit weniger als drei Jahre nach dem insoweit maßgeblichen Beginn des Zusammenlebens mit dem Kläger (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 [ECLI:EU:C:2016:986] - Rn. 62), das erst mit dessen Zuzug zu seinem Vater im Dezember 1990 einsetzte.
bb. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht das Oberverwaltung des Weiteren davon aus, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung im März 2015 eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erworben (1), diese aber bereits vor seiner Ausweisung wieder verloren (2), und seitdem nicht mehr neu erworben hat (3).
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 ARB 1/80 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Ein solches Recht hatte der Kläger durch seine nach ihrem Umfang nicht nur völlig untergeordnete und unwesentliche Beschäftigung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - C-188/00 [ECLI:EU:C:2002:694], Kurz - Rn. 32 f.) in einem Schnellimbiss zwischen September 2013 und dem Tag seiner Festnahme im März 2015 erworben. Die zweite Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hatte der Kläger dagegen nicht erreicht. Er war zwar bereits von Dezember 2011 bis Juli 2013 bei demselben Imbiss beschäftigt und hatte einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erworben. Da die Zugangsrechte in Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 bis 3 ARB 1/80 systematisch aufeinander aufbauen, muss ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erworben hat, im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 [ECLI:EU:C:2006:5], Sedef - Rn. 69). Aufgrund der einmonatigen Unterbrechung der Beschäftigung im August 2013, deren Grund der Kläger nicht angeben konnte, ist dieser Anspruch wieder erloschen.
(2) Durch die haftbedingte Unterbrechung seiner Beschäftigung ab März 2015 hat der Kläger seine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 wieder verloren. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs war er von August 2019 bis mindestens Ende 2023 zwar wieder in dem Imbiss beschäftigt, konnte jedoch den vor Haftbeginn und Ausweisung erworbenen assoziationsrechtlichen Anspruch bereits wegen der haftbedingten Unterbrechung seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt nicht aufrechterhalten.
(a) Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates nur vorübergehend ist (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 [ECLI:EU:C:2005:436], Dogan - Rn. 25). Ist danach die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers für die auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beruhende Rechtsposition und den daraus resultierenden erhöhten Abschiebungsschutz unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer die höchste Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erreicht hat, so folgt daraus im Hinblick auf die Systematik von Art. 6 und 7 ARB 1/80 im Umkehrschluss, dass eine haftbedingte Unterbrechung in Fällen, in denen der türkische Arbeitnehmer nur die niedrigeren Verfestigungsstufen des ersten und zweiten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht und noch nicht ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 136.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 8). Dies ergibt sich aus der besonderen, von einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder innerhalb derselben Branche unabhängigen Rechtsstellung, die Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 dem Begünstigten verleiht. Denn allein der dritte Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, nicht schon der erste oder zweite Spiegelstrich, verlangt nicht mehr die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Daher ist Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, der für die Phase der ersten und zweiten Stufe eine Auswirkung verschiedener Fälle der Unterbrechung auf die Berechnung der erforderlichen Beschäftigungszeiten vorsieht, erst ab dem Erreichen der dritten Verfestigungsstufe nicht mehr anwendbar (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 - Rn. 15 ff.); vor diesem Zeitpunkt kommt es hingegen auf Unterbrechungen an. Die Strafhaft stellt eine derartige Unterbrechung der Ausübung der Beschäftigung dar, die vor Erreichen der dritten Verfestigungsstufe zum Verlust der assoziationsrechtlichen Rechtsposition führt.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen daraus, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der ein Recht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers erworben hat, diese Rechtsposition nicht durch eine Inhaftierung verliert. Denn auch ein solches Recht ist unabhängig von einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und daher mit der vom Kläger erreichten Verfestigungsstufe, die eine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und eine ordnungsgemäße Beschäftigung voraussetzt, nicht zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU: C:2005:434], Aydinli - Rn. 28 ff.).
(b) Die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers von März 2015 bis August 2019 steht dem Fortbestand seiner Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 entgegen. Sie stellt weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 dar.
Zeiten einer unschädlichen Beschäftigungsunterbrechung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 sind nur solche Zeiten, in denen der türkische Arbeitnehmer über die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 verfügt, von dieser rechtlichen Möglichkeit jedoch aus "unverschuldeten" (oder "unfreiwilligen") tatsächlichen Gründen keinen Gebrauch machen kann. Nicht gemeint sind Unterbrechungen, die darauf beruhen, dass der Betreffende in dieser Zeit nicht arbeiten darf (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <66 f.> m. w. N.).
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Diese Regelung betrifft Abwesenheiten wegen Ereignissen, die generell als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses anzusehen sind, und damit Zeiten, die regelmäßig nur zu einer kurzen Unterbrechung der Beschäftigung führen (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 - Rn. 50). Dem stehen haftbedingte Unterbrechungen der Beschäftigung bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gleich. Ihr Sinn und Zweck, die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Unterbrechungen wegen Ereignissen, die einen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses bilden, mit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, widerstreitet einer Anwendung auf Zeiten der Haft ebenfalls.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 werden die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Unverschuldet ist die Arbeitslosigkeit, wenn sie nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruht (EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - C-171/95 [ECLI:EU:C: 1997:31], Tetik - Rn. 38) und ihm nicht angelastet werden kann (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-4/05 [ECLI:EU:C:2006:670], Güzeli - Rn. 41), oder durch einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 - Rn. 56 und 69).
Danach ist die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers weder unverschuldet noch durch einen legitimen Grund gerechtfertigt. Mit der rechtskräftig abgeurteilten Anlasstat hat der Kläger schuldhaft die Ursache für die Verhängung einer Freiheitsstrafe gesetzt, derentwegen er dem regulären Arbeitsmarkt für diese Zeit nicht zur Verfügung stand. Arbeitsleistungen in einer Vollzugsanstalt stellen keine ordnungsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dar (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 136.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 8 S. 19 m. w. N.).
(3) Schließlich erwarb der Kläger das Recht aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 nach der Entlassung aus der Haft vor seiner Ausweisung mit Bescheid vom 4. Mai 2018 mangels Erreichen der notwendigen Beschäftigungsdauer nicht erneut, denn seine Beschäftigung bei einem Gebäudereinigungsunternehmen nahm er erst im Juli 2018 auf.
Die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch während des Widerspruchs- und Klageverfahrens bestehende Wirksamkeit der Ausweisung verhinderte jedenfalls die weitere Begründung von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da der Kläger seit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht mehr hat. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich unter anderem aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 - Buchholz 402.242 § 4 AufenthG Nr. 4 Rn. 16 m. w. N.). Erforderlich ist, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, auf einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Rechtsposition beruhen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 m. w. N.). Eine solche gesicherte Rechtsposition hat der Kläger seit dem Wirksamwerden der - rechtmäßigen (dazu sogleich unter b.) - Ausweisungsverfügung am 4. Mai 2018 nicht mehr inne.
(4) Für den Senat bestand keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die aufgeworfenen Fragen zu Art. 6 ARB 1/80 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 13 ff. und 21, vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39 ff. und 51 und vom 24. März 2026 - C-767/23 [ECLI:EU:C:2026:243] - Rn. 23). Diese Anforderungen für die Annahme einer Vorlagepflicht sind hier im Hinblick auf die bereits ergangene, vorstehend berücksichtigte Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erfüllt (acte clair).
b. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet. Sein Aufenthalt gefährdet im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit und Ordnung (aa.) und seine Bleibeinteressen stehen im Rahmen der Abwägung des Einzelfalls hinter dem Ausweisungsinteresse zurück (bb.).
aa. Das Berufungsgericht hat ausgehend von dem nach der Senatsrechtsprechung zugrunde zu legenden Maßstab (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 23 ff. m. w. N.) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht, dass die vom Kläger verübten Straftaten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt begründen und wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1b AufenthG besteht. Die Schwere dieser Gefahr ergibt sich aus der vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobenen Art der Straftaten, dem bandenmäßigen Drogenhandel, und dessen (auch) unionsrechtlicher Bewertung.
(1) Die vom Kläger ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestand auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Hinblick auf sein persönliches Verhalten (spezialpräventive Ausweisung). Die Tatbestandsmerkmale der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite der Ausweisungsentscheidung und ist gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen; so wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Neben den in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 23 f.). Dem wird das Berufungsurteil gerecht.
Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe tragen die Einschätzung, dass der Kläger erneut Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte begehen wird und auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung von einer ernsten und konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden konnte. Der Kläger ist wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zudem hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der seiner Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die abstrakte Schwere der Straftat des Klägers durch die konkrete Tatausführung bestätigt wird und sich auch in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe widerspiegelt.
Überdies hat sich das Berufungsgericht ausführlich damit auseinandergesetzt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts im November 2018 die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21; zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 18 und vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 16 Rn. 18 und Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 11). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat sich ausführlich mit dem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Prognosegutachten auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich dieses in wesentlichen Teilen nicht bestätigt hat, was im Detail ausgeführt wird. An diese tatrichterliche Würdigung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen werden kann (UA S. 27 ff.), ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die dagegen erhobenen Einwände der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die erneute Straffälligkeit des Klägers lässt sich schon nicht feststellen, dass der Kläger alles getan hat, um nachzuweisen, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Das Oberverwaltungsgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229) auch die Bedeutung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung berücksichtigt und dabei seine Wertung auf das vom Kläger nach der Haftentlassung gezeigte - weiterhin straffällige - Verhalten gestützt.
(2) Ebenfalls im Einklang mit Bundesrecht steht die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch aus generalpräventiven Gründen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Ausgehend von den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen, wonach die Ausweisung eines Ausländers auch aus rein generalpräventiven Gründen erfolgen kann, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Verhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden können, vergleichbare Delikte zu begehen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - BVerwGE 185, 193 Rn. 14 f.), hat das Oberverwaltungsgericht unter Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1b AufenthG die Straftat des Klägers individuell, namentlich auch unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände und seiner persönlichen Situation, berücksichtigt und dabei die konkrete Tatbegehung als besonders schwerwiegend gewürdigt. Zutreffend hat es das Ausweisungsinteresse dabei auch noch als aktuell angesehen, weil der Straftatbestand des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels, der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegt, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht noch nicht verjährt war.
Im Hinblick darauf können die vom Kläger angeführten Zweifel an dem Berufungsurteil hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr für eine spezialpräventive Ausweisung schon deshalb nicht zum Erfolg der Revision führen, weil das Oberverwaltungsgericht die Ausweisung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen für rechtmäßig erachtet hat und selbst im Falle des Nichtbestehens einer Wiederholungsgefahr nach oben genannten Grundsätzen eine rein generalpräventive Ausweisung des Klägers zulässig gewesen wäre.
Dem Einwand der Revision, der Kläger sei in Bezug auf die Anlasstat - den Drogenhandel - nicht rückfällig geworden, ist entgegenzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Wiederholungsgefahr mit dem wiederholten Bewährungsversagen des Klägers begründet hat, welches offenbare, dass eine fortbestehende grundlegend gleichgültige Einstellung zur hiesigen Rechtsordnung zu weiteren Straftaten führen könne. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls sei die Prognose nicht gerechtfertigt, dass keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Anlasstat mehr bestehe. In der Gesamtschau könne nicht von einem gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel ausgegangen werden. Der Kläger sei seit seiner frühen Jugend straffällig geworden und seit 2000 bis zur Entscheidung des Senats bereits 15-mal als Erwachsener strafrechtlich verurteilt worden, davon in sieben Fällen zu Freiheitsstrafen. Angesichts des seit seiner Jugend bestehenden, verfestigten kriminellen Verhaltens des Klägers müssten jedoch eindeutige und langfristige Umstände vorliegen, die auf eine dauerhafte Verhaltensänderung und eine Beseitigung der Ursachen für sein strafbares Verhalten schließen ließen. Dies wird durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet, zumal die im Rahmen einer Ausweisung vorzunehmende Prognose nicht auf die Gefahr der Begehung von Straftaten beschränkt ist, die mit der Anlasstat vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 7).
bb. Das Oberverwaltungsgericht hat das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers gegen seine Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abgewogen und ist unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausweisungsinteresse überwiegt. Es hat insbesondere zutreffend erkannt, dass der Kläger mit Blick auf seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Zudem besteht auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. Im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR <GK>, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner - Rn. 57 ff.) entwickelten Kriterien und mit § 53 Abs. 2 AufenthG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung gegenüberstehenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie bestimmt. Es hat berücksichtigt, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besessen hat, die durch die Ausweisungsverfügung betroffen ist, und er mit seiner Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG). Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Berufungsgericht die familiären Bindungen des Klägers im Sinne des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu seinen Kindern und seiner Ehefrau umfassend gewürdigt.
Zudem hat sich das Berufungsgericht detailliert mit der Frage befasst, ob der Kläger, der seit seinem zehnten Lebensjahr in Deutschland gelebt hat, als "faktischer" Inländer anzusehen ist, und sie rechtsfehlerfrei verneint. Diese Personen genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (EGMR <GK>, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Rn. 57 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19), und ihre Ausweisung ist nicht von vornherein unzulässig. Es ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24). Bei "faktischen" Inländern bedarf es hiernach einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände eines Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits (BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 - NVwZ-RR 2024, 302 Rn. 17 m. w. N.). Das Berufungsurteil berücksichtigt in diesem Zusammenhang die fehlende soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers in Deutschland. Bis zum Alter von zehn Jahren hat er in der Türkei gelebt. Er hat zwar in Deutschland die Schule besucht und einen Hauptschul-, aber keinen Berufsabschluss erworben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger nur kurzfristige und zumeist geringfügige legale Beschäftigungen - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - und vermochte mit diesen Tätigkeiten weder seinen eigenen Lebensunterhalt noch den seiner Familie zu sichern; er ist zudem hoch verschuldet. Wegen der seit seiner Strafmündigkeit bestehenden Straffälligkeit kann er auch nicht als sozial integriert angesehen werden. Andererseits kann sich der Kläger wegen seiner Sprachkenntnisse, des dortigen Schulbesuchs, seiner Reisen dorthin, der - auch durch seine türkische Ehefrau - bestehenden familiären Beziehungen und der wirtschaftlichen Verbindungen in Form von Immobilienbesitz wieder in der Türkei integrieren, sodass er nicht als entwurzelt anzusehen ist.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die vorübergehende Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und den 16-, 12-bzw. 7-jährigen Kindern erscheine im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsinteresses wegen der besonderen Sozialschädlichkeit des bandenmäßigen Kokainhandels zumutbar. Die Kinder seien alt genug, um die vorübergehende Abwesenheit des Vaters, dessen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate reduziert werde, zu verstehen und selbstständigen Kontakt mit diesem halten zu können. Der hiergegen erhobene pauschale Einwand der Revision, das Oberverwaltungsgericht verkenne die reale Lebenssituation von Personen in der Situation des Klägers, führt nicht auf einen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsverstoß des Berufungsurteils.
c. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 4. Mai 2018 erlassene Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 und 3 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebung aus der Haft erfolgt gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG ohne Fristsetzung. Die für den Fall der Haftentlassung gesetzte Frist zur Ausreise von 30 Tagen steht im Einklang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung werden von der Revision im Übrigen nicht geltend gemacht.
Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf sechs Monate verkürzte Sperrwirkung der Ausweisung gemäß Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Mai 2018 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung des in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das regelmäßig, so auch hier, unionsrechtskonform als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m. w. N.), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen hat der Beklagte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Soweit gemäß Ziffer 4 des Bescheides vom 4. Mai 2018 das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung auf zwei Jahre festgesetzt wurde, entspricht dies nach der Begründung des Berufungsurteils der ständigen Praxis des Beklagten. Er hat das persönliche Interesse an der Wiedereinreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland gegen das öffentliche Interesse abgewogen, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten. Rechtliche Bedenken gegen diese Ermessenserwägungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - für das Berufungsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).