Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1982, Az.: 3 AZR 261/80
Betriebsübergang
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.07.1982
- Aktenzeichen
- 3 AZR 261/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Koblenz 23.03.1979 - 4 Ca 2093/77
- LAG Mainz 26.03.1980 - 2 Sa 385/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 39, 208 - 217
- JR 1984, 132
- MDR 1983, 346 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 472 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1983, 107-110
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil veräußert, der mit anderen Betrieben oder Betriebsteilen organisatorisch eng verbunden war, so kann für einzelne Arbeitsverhältnisse zweifelhaft sein, ob sie dem veräußerten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind und damit von § 613 a BGB erfaßt werden.
2. Wird ein Arbeitnehmer sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber des Betriebes zurückgewiesen oder angefordert, ist nach objektiven Merkmalen, insbesondere danach zu entscheiden, für welchen Betrieb oder Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt war. Sind jedoch alle Beteiligten darüber einig, daß ein Arbeitnehmer, der für mehrere Betriebe oder Betriebsteile gearbeitet hat, nach dem Betriebsübergang nur vom Erwerber beschäftigt wird, so ist diese Regelung maßgebend.
3. Die Rechtsfolgen des § 613 a BGB können nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Betriebsveräußerer einem Arbeitnehmer kündigt, der anschließend vom Betriebserwerber neu eingestellt wird.