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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.08.1978, Az.: 4 AZR 77/77

Einzelne Stufen des Bereitschaftsdienstes; Angestellter Arzt; Anstalt; Heim; Konstitutive Nebenabrede; Kündigung; Durchschnittliche Arbeitsleistung; Pauschalierte Abgeltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.08.1978
Aktenzeichen
4 AZR 77/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 30.11.1976 - 8 Sa 146/75

Fundstellen

  • DB 1978, 2420 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1979, 472

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes eines angestellten Arztes in Anstalten und Heimen muß nach BAT Anl. 2c Nr. 8 Abs 5 durch eine konstitutive Nebenabrede erfolgen (BAT § 4 Abs. 2).

2. Die Bindung an eine Nebenabrede bis zur Kündigung mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres ist zulässig, da die Zuweisung zu der Stufe des Bereitschaftsdienstes nach der erfahrungsgemäß entstehenden durchschnittlichen Arbeitsleistung erfolgt. Damit wird eine pauschalierte Abgeltung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorgeschrieben, die rechtlich unbedenklich ist.