Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.08.1978, Az.: 4 AZR 77/77
Einzelne Stufen des Bereitschaftsdienstes; Angestellter Arzt; Anstalt; Heim; Konstitutive Nebenabrede; Kündigung; Durchschnittliche Arbeitsleistung; Pauschalierte Abgeltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.08.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 77/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 30.11.1976 - 8 Sa 146/75
Rechtsgrundlagen
- § 17 BAT
- § 4 Abs. 2 BAT
- BAT Anl. 2c
Fundstellen
- DB 1978, 2420 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1979, 472
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes eines angestellten Arztes in Anstalten und Heimen muß nach BAT Anl. 2c Nr. 8 Abs 5 durch eine konstitutive Nebenabrede erfolgen (BAT § 4 Abs. 2).
2. Die Bindung an eine Nebenabrede bis zur Kündigung mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres ist zulässig, da die Zuweisung zu der Stufe des Bereitschaftsdienstes nach der erfahrungsgemäß entstehenden durchschnittlichen Arbeitsleistung erfolgt. Damit wird eine pauschalierte Abgeltung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorgeschrieben, die rechtlich unbedenklich ist.