Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1993, Az.: 5 StR 79/93
Verwerfung der Revision; Aufnahme der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 79/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.10.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Herbert Willi M. aus B., geboren am ... 1933 in Me.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des zweifachen Totschlags schuldig ist und daß seine Schuld besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ungeachtet dessen, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht wegen Mordes, sondern wegen - zweifachen - Totschlags in einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist, hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; UA S. 23). Denn der Angeklagte, der zweimal wegen vorsätzlicher Tötungen vorbelastet ist und die Tat nur etwas mehr als ein Jahr nach gnadenweiser Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe begangen hat, hat zwei ihm anvertraute Kinder "aus nichtigem Anlaß auf bestialische Weise getötet, wobei ein Kind die Tötung des anderen miterleben mußte" (UA S. 22).
Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf, wie vom Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner Urteil vom 5. Januar 1993 - 1 StR 785/92 -), der Aufnahme in den Urteilsspruch. Da die Nichtaufnahme auf unverschuldeter Unkenntnis dieser Notwendigkeit vor Veröffentlichung jener Grundsatzentscheidung beruht, liegt ein Übergangsfall vor, in dem die Feststellung in den Urteilsgründen noch genügte und eine Ergänzung des Urteilstenors demgemäß zulässig ist (vgl. BGH aaO).
Harms
Häger
Basdorf
Nack