Bundessozialgericht
Urt. v. 15.10.1981, Az.: 5b/5 RJ 96/79
Zuschußgewährung; Rehabilitationsmaßnahme; Vorleistungspflicht; Rehabilitationsziel
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.10.1981
- Aktenzeichen
- 5b/5 RJ 96/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 23.05.1978 - S 5 J 189/77
- LSG Celle 14.03.1979 - L 2 J 142/78
Rechtsgrundlagen
- § 1236 RVO
- § 1237a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO
Fundstellen
- BSGE 52, 239
- SozR 2200 § 1236 Nr 35
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch gegen den zuständigen Rehabilitationsträger gilt nicht nach § 6 Abs 2 RehaAnglG als erfüllt, wenn der vorleistungspflichtige Träger lediglich aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines gegen ihn gerichteten, noch nicht rechtskräftigen Urteils die Leistung erbringt.
2. Hat der Behinderte eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme beantragt, so kann der Rehabilitationsträger diesen Antrag nicht schlechthin deshalb ablehnen, weil es andere Möglichkeiten gebe, das Rehabilitationsziel zu erreichen.
3. Auch bei einem zeitlich begrenzten Lehrverhältnis kann die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen geboten sein.