Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1971, Az.: 3 AZR 83/70
Ruhegeld; Altersversorgung; Versorgungseinrichtung; Unterstützungskasse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.02.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 83/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.12.1969 - 5 Sa 55/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 784
- DB 1971, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das betriebliche Ruhegeld hat Versorgungs- und Entgeltcharakter und ist in jedem Fall Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der Vergütung.
2. Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen bereits bei der Einstellung, im Laufe des Arbeitsverhältnisses oder gegen dessen Ende "zur Belohnung" und "in Anerkennung treuer Dienste" gibt.
3. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt bekannt gibt, seine Unterstützungseinrichtung werde bestimmte Versorgungsleistungen gewähren, haftet in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verkauf einer Forderung auf das Erfüllungsinteresse, wenn die Versorgungseinrichtung die Versorgung ablehnt, ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht.
4. Wenn der Arbeitgeber Altersversorgung durch eine selbständige Versorgungseinrichtung zusagt, kann der Arbeitnehmer im Regelfall seine Ansprüche nur bei dieser und nicht bei dem Arbeitgeber geltend machen. Wenn jedoch der Arbeitgeber in einem Fall, in dem er auf Grund seiner vorbehaltlosen Zusage bei Zahlungsverweigerung der Einrichtung eintreten muß, selbst erklärt, daß die Einrichtung nicht zahle, ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, in einem gesonderten Prozeß gegen die Unterstützungseinrichtung zu klären, ob ihm dennoch Ansprüche gegen diese zustehen.