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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2026, Az.: B 3 P 14/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.02.2026
Aktenzeichen
B 3 P 14/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270226BB3P1425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 07.05.2025 - AZ: S 7 P 12/24
LSG Rheinland-Pfalz - 29.09.2025 - AZ: L 5 P 32/25

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass ein Versicherter bei einem Wechsel der Pflegekasse die Zahlung von Pflegegeld nicht schon deshalb beanspruchen kann, weil er diese Leistung in dem beendeten Versicherungsverhältnis bezogen hat und sein Gesundheitszustand unverändert ist. Es gibt keinen Bestandsschutz aufgrund einer von der vorherigen Pflegekasse getroffenen Bewilligungsentscheidung. Die Bindungswirkung gilt grundsätzlich nur innerhalb eines konkreten Sozialversicherungs- bzw Sozialleistungsverhältnisses, nicht aber darüber hinaus.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH.

2

1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob dem Kläger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen oder ihm diese noch aufgrund der Bewilligung der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit Bescheid vom 30.8.2018 zu gewähren sind, mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das BSG hat bereits entschieden, dass ein Versicherter bei einem Wechsel der Pflegekasse die Zahlung von Pflegegeld nicht schon deshalb beanspruchen kann, weil er diese Leistung in dem beendeten Versicherungsverhältnis bezogen hat und sein Gesundheitszustand unverändert ist. Danach gibt es keinen Bestandsschutz aufgrund einer von der vorherigen Pflegekasse getroffenen Bewilligungsentscheidung. Die Bindungswirkung gilt grundsätzlich nur innerhalb eines konkreten Sozialversicherungs- bzw Sozialleistungsverhältnisses, nicht aber darüber hinaus (BSG vom 13.5.2004 - B 3 P 3/03 R - SozR 4-3300 § 37 Nr 2 RdNr 17 ff). Danach musste die Beklagte erneut über die vom Kläger beantragte Leistung entscheiden.

5

Eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht im Zusammenhang mit der Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ersichtlich oder wegen der Unterlagen, aufgrund derer die Pflegekasse bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Pflegeleistungen mit Bescheid vom 30.8.2018 gewährte, insbesondere das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz vom 29.8.2018 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Das LSG hat auch insoweit auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im Urteil des SG Bezug genommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lassen sich nicht erkennen. Vielmehr ist die Rechtslage zur Amtsermittlungspflicht der Pflegekassen, den Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller sowie der Möglichkeit zur Leistungsversagung bei fehlender Mitwirkung durch die Regelungen der §§ 18 und 18a SGB XI unter Bezugnahme auf die §§ 65, 66 SGB I sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Amtsermittlungspflicht der Behörde nach § 20 Abs 1 SGB X für Pflegeleistungen bereits gesetzlich klar vorgegeben und die Umstände des Einzelfalls bieten hier keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen einer Revision noch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden könnte.

6

Auch im Zusammenhang mit dem rückwirkend eingetretenen Kassenwechsel stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Dass die Familienversicherung von Gesetzes wegen zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem ihre Voraussetzungen vorliegen - auch wenn diese erst nachträglich festgestellt werden - und bei der Kasse des Stammversicherten durchzuführen ist, hier also der Pflegekasse der Ehefrau des Klägers, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht ersichtlich, soweit der Kläger vorträgt, das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 3.9.2020 - L 5 KR 312/18 - existiere nicht; das LSG hat auf ein solches Urteil nicht tragend abgestellt.

7

Aus diesen Gründen ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Vielmehr hat das LSG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen und das og Urteil vom 13.5.2004 (B 3 P 3/03 R - SozR 4-3300 § 37 Nr 2) zitiert.

8

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere durfte das LSG nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden und hierbei auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils Bezug nehmen (§ 153 Abs 2 SGG).

9

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der zwingenden gesetzlichen Vorschrift über den Anwaltszwang beim BSG (§ 73 Abs 4 SGG) und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.