§ 5 ZwVwV - Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes
Bibliographie
- Titel
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- Amtliche Abkürzung
- ZwVwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14-2
(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.
(2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. 2Hiervon ausgenommen sind:
- 1.landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
- 2.die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.
(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.