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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.01.1969, Az.: 5 RKn 133/65

Unverschuldete Arbeitslosigkeit; Arbeitswilligkeit; Arbeitsfähigkeit; Versicherungspflichtige Tätigkeit; Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit; Überbrückungstatbestände; Ausfallzeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.01.1969
Aktenzeichen
5 RKn 133/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 29, 120 - 124
  • DB (Beilage) 1970, 9 (Volltext)
  • SozR Nr 37 zu § 1251 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. "Unverschuldete Arbeitslosigkeit" iS des RVO § 1251 Nr. 6 setzt voraus, daß der Versicherte unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig ist; eine Meldung beim Arbeitsamt ist nicht erforderlich.

2. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist durch Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann "unterbrochen", wenn sich diese ihr unmittelbar anschließt.

Liegen jedoch zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der in Anspruch genommenen Ausfallzeit nach RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Zeiten, in welchen der Versicherte unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig war, oder Zeiten, in denen er arbeitsunfähig iS des RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1 war, so können diese als Überbrückungstatbestände auch dann berücksichtigt werden, wenn sie selbst keine Ausfallzeiten sind.