Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1956, Az.: VI ZR 79/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 79/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 22.09.1954
Fundstelle
- ZZP 1956, 438-439
Prozessführer
des Landwirts Johann B., Weil Kreis L., Haus Nr. ...,
Prozessgegner
die minderjährige Maria J., gesetzlich vertreten durch ihren Vater Anton J., W. Kreis L., Haus Nr. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 4. Oktober 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. September 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die damals 6-jährige Klägerin wurde am 12. Juli 1949, als sie die Ortsdurchfahrtstraße des Dorfes Weil überquerte, von einem in mäßiger Geschwindigkeit von rechts kommenden amerikanischen Jeep angefahren und verletzt, so daß ihr der rechte Unterschenkel amputiert werden mußte. Der Unfall ereignete sich unmittelbar nachdem der Jeep den sich in derselben Fahrtrichtung rechts bewegenden, mit zwei Pferden bespannten Jauchekarren des Beklagten überholt hatte. Beim Überholen des Jeep stieg das rechts eingespannte sogen. Handpferd in die Höhe und machte einige Sprünge nach vorn; zu einem Durchgehen des Gespannes kam es nicht, weil der Beklagte es mit Hilfe der Kreuzzügel in der Hand behielt.
Die Klägerin behauptet, das Scheuen des nervösen, wegen seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr ungeeigneten Handpferdes habe sowohl den Fahrer des Jeep als auch sie selbst erschreckt; der Fahrer habe sich daher noch weiter links gehalten und sie selbst habe deshalb beim überqueren der Straße einige Schritte zurück getan, wodurch sie angefahren worden sei. Sie macht den Beklagten, der ihr Vorbringen bestreitet, als Tierhalter und wegen schuldhafter Körperverletzung für ihren Schaden verantwortlich.
Das Landgericht hat die geltend gemachten Ersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
(1)
Das Berufungsgericht erachtet als festgestellt, daß das scheuende Handpferd des Beklagten dadurch, daß es hochstieg und nach vorwärts drängte und dabei das Sattelpferd samt dem Fuhrwerk mitzog und vorübergehend in schnellere Gangart versetzte, den Unfall auf zweifache Art mitverursachte, mämlich durch Erschrecken der Klägerin, die schon in der Überquerung der Straße begriffen, aus Furcht vor den scheuenden und springenden Pferden wieder zurückgewichen und dabei rückwärts in die Fahrbahn des Jeep hineingelaufen sei, - und durch Ablenkung der Aufmerksamkeit des Jeep-Fahrers, der infolge des Scheuens die vor ihm liegende Fahrbahn kurze Zeit außer acht gelassen und so seinen Wagen vor dem in seine Fahrbahn zurückweichenden Kinde nicht mehr rechtzeitig habe abstoppen können.
Das dieser Bejahung der Verursachung des Unfalls durch das Handpferd des Beklagten zugrunde liegende Beweisergebnis bezeichnet das Berufungsgericht selbst als lückenhaft. Über das Verhalten der Klägerin unmittelbar vor dem Unfall lag, wie das angefochtene Urteil ausführt, nur ihre eigene, mit Vorsicht zu bewertende Darstellung bei ihrer Anhörung durch den Senat vor. Die polizeilichen Ermittlungen der amerikanischen Militärdienststellen konnten nicht beigebracht werden; deshalb war auch nicht feststellbar, welche Beobachtungen die Insassen des Jeep über das Verhalten der Klägerin vor dem Unfall gemacht haben.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsmangel hervortreten; insbesondere hat das Oberlandesgericht weder die Anforderungen an den Beweis verkannt, noch gegen die Denkgesetze oder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen.
Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß das Beweisergebnis lückenhaft war, weil die Unfallakten der amerikanischen Militärdienststelle nicht beigebracht werden konnten und die von ihr vernommenen Tatzeugen namentlich unbekannt waren, schloß weder die Möglichkeit, noch die Verpflichtung des Tatrichters aus, das allein erlangbare, wenn auch lückenhafte Beweisergebnis einer Würdigung zu unterziehn. Welcher Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich ist, um dem Richter die Überzeugung eines bestimmten Geschehensablaufs zu verschaffen, läßt sich nicht allgmein und bestimmt festlegen, ist vielmehr weithin Sache des persönlichen Urteils. Insbesondre kann auch die erst nach Jahren erstattete Aussage eines beim bekundeten Vorfall erst 6-jährigen und verletzten, dazu am Prozeßausgang interessierten Kindes geeignet sein, den Richter von der Wahrheit seiner Angaben zu überzeugen. Daß dabei die Darstellung des Verletzten Kindes mit Vorsicht zu bewerten ist, drängt sich auf und wird vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben. Das Gericht überwindet seine Bedenken aber durch Erwägungen, die ihm die Angaben des Kindes als glaubhaft erscheinen lassen. Wenn es auch als zweifelhaft erscheinen mag, ob diese Erwägungen jeden Tatrichter überzeugt hätten, so liegt ihnen doch ein Rechtsfehler nicht zugrunde.
Das Berufungsgericht hat an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin P., daß die Klägerin ihr den Vorfall schon zwei Tage nach dem Geschehen ganz ebenso geschildert hat, wie dem Senat, nicht gezweifelt. Diese Zeugin brauchte ihm nicht deshalb als unglaubwürdig zu erscheinen, weil eine andere Zeugin zugunsten der Klägerin eine völlig wahrheitswidrige Aussage erstattet hatte und weil der Vater der Klägerin im Hause der Zeugin P. wohnt. Hat aber die Klägerin schon zwei Tage nach dem Unfall dieselbe Darstellung des Geschehensablaufs gegeben, wie mehrere Jahre später vor Gericht, so kann das zum mindesten für die subjektive Richtigkeit ihrer Angaben sprechen.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus der lebendigen Darstellung der Klägerin unmittelbar die Überzeugung geschöpft, daß das Kind beim Überqueren der Fahrbahn auf die scheuenden Pferde des Beklagten geblickt hat Unter dieser Voraussetzung aber durfte der Tatrichter es als unwahrscheinlich erachten, daß die Klägerin von links in die Fahrbahn des Jeep gelaufen sei, weil sie diesen dann hätte bemerken müssen. Die Erfahrung, daß Kinder vielfach unaufmerksam über die Straße laufen, kam für den Tatrichter nicht in Betracht, wenn er überzeugt war, daß die Klägerin auf die Fahrbahn geachtet hatte.
Schließlich durfte das Berufungsgericht auch den Umstand, daß beim Anhalten des Jeep das rechte Vorderrad auf dem Fuß der Klägerin stehenblieb, ohne Verletzung der Erfahrung und der Denkgesetze als ein Beweisanzeichen dafür werten, daß das Kind von rechts her, also beim Zurückweichen von dem Jeep erfaßt worden ist.
(2)
Bei dem Handpferd des Beklagten handelte es sich nach der aus dem Beweisergebnis geschöpften Überzeugung des Berufungsgerichts um ein trotz seines Alters von 15 Jahren noch zur Unfallzeit auf grund seiner besonderen Veranlagung unruhiges, nervöses, nicht nur zum Schlagen und Beißen, sondern auch bei der Begegnung mit Autos zum Scheuen neigendes Pferd, dem auch der Beklagte und seine Ehefrau im Straßenverkehr nicht recht trauten. Daß der Beklagte nicht abgestiegen ist und das Tier geführt hat, macht das Berufungsgericht ihm nicht zum Vorwurf. Es erkennt im Gegenteil an, daß der Beklagte in dem Augenblick, in dem sein Handpferd zu scheuen begann, nichts anderes mehr tun konnte, als er tatsächlich unternahm, nämlich durch Anziehen der Kreuzzügel ein Ausbrechen der Pferde zu verhindern, und daß ein Abspringen vom Fuhrwerk und Vorspringen zu den Pferden unangebracht gewesen sei, weil es den Pferden in der Zwischenzeit ein Durchgehen ermöglicht hätte. Auf das im gleichen Sinne erbetene Sachverständigengutachten dahin, daß die Zügelführung vom Kutschbock aus zweckmäßiger gewesen sei, konnte es hiernach nicht mehr ankommen. Die Schuld des Beklagten erblickt das Berufungsgericht vielmehr unabhängig hiervon ausschließlich darin, daß er das Handpferd trotz Kenntnis seiner gefährlichen Eigenschaften als Zugtier auf einer ständig von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße verwendete. Darin sowie in der sonstigen rechtlichen Beurteilung tritt kein Rechtsirrtum zutage.
(3)
Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht zu dem Antrage veranlaßt hat, ihm zur Herbeischaffung der Akten der Militärdienststelle eine Frist zu bestimmen. Das Gericht war nämlich auf grund der fehlgeschlagenen Versuche davon überzeugt, daß eine Beschaffung dieser amerikanischen Unfallakten unmöglich sei. Dem entspricht auch der Vortrag der Revision, daß es bisher bei derartigen Prozeßen niemals möglich gewesen sei, Einsicht in die einschlägigen amerikanischen Akten zu nehmen, weil die amerikanischen Behörden eine derartige Einsicht nicht nur Privaten, sondern auch den Gerichten verweigert hätten. Durfte somit das Berufungsgericht davon ausgehn, daß dem Beklagten eine Herbeischaffung der Akten unmöglich sei, so konnte eine Fristsetzung hierzu als zwecklols nicht in Betracht kommen.
(4)
Wider Erwarten ist es dem Beklagten indessen nach Erlaß des Berufungsurteils gelungen, beglaubigte Fotokopien aus den amerikanischen Akten zu beschaffen, die er vorlegt und die nach seiner Auffassung ergeben, daß die Klägerin nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher in dem amerikanischen Prozeß vernommenen Personen einwandfrei von links her über die Straße direkt unter das amerikanische Auto gelaufen ist und sich ihre gegenteilige, im amerikanischen Prozeß nicht aufgestellte Unfalltheorie erst nachträglich zurechtgelegt hat. Er hält daher die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 und 7 b ZPO für gegeben, die auch im Revisionsverfahren beachtet werden müßten.
Dem steht indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt, in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO nur in ganz besonders gelagerten Aufnahmefällen, nämlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern (BGHZ 5, 240, 246 ff; 18, 59 f). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Nicht einmal der untergeordnete Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit würde eine Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens des Beklagten im gegenwärtigen Revisionsrechtszuge rechtfertigen. Denn nach § 584 ZPO ist für die Restitutionsklage das Berufungsgericht ausschließlich zuständig, dem bei Anerkennung des Wiederaufnahmegrundes im gegenwärtigen Revisionsverfahren die neue Tatsachenverhandlung zu übertragen sein würde.
Der Zulassung einer Geltendmachung von Restitutionsgründen im Revisionsrechtszuge stehen, zumal wenn sie im Wege einer Beibringung von Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO erfolgt, umso stärkere Bedenken entgegen, als das Revisionsgericht bei der Prüfung von Zulässigkeit und insbesondere Begründetheit des Restitutionsvorbringens mit tatsächlichen Würdigungen in der Sache selbst befaßt werden müßte, die der Gesetzgeber seinem Aufgabenbereich aus wohlerwogenen Gründen entzogen hat und zu denen sich der Tatrichter auf grund der neuen Verhandlung über die Hauptsache mit bindender Wirkung für die Revisionsinstanz in Widerspruch setzen könnte. Zu beurteilen, ob das nachträglich benutzbar gewordene Beweismaterial eine dem Beklagten günstigere Entscheidung über die Berufung herbeigeführt haben würde, ist das nach dem Gesetz ausschließlich zuständige Berufungsgericht, das selbst die seinem Urteil zugrunde liegenden Beweise erhoben und gewürdigt hat, berufen und am besten geeignet. Anderseits wird das Revisionsgericht durch die - wegen der Unmittelbarkeit der Würdegung sachlich gerechtfertigte - Bindung an die durch Verfahrensrügen nicht erschütterten Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) an eigenständiger Beurteilung der Restitutionsvoraussetzungen gehindert. Wenn die Klägerin, wie das Oberlandesgericht bindend annimmt, die ihm bei ihrer Anhörung vorgetragene Darstellung des Unfallverlaufs schon zwei Tage nach dem Vorfall gegeben hat, so vermag der erkennende Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, sie oder ihr gesetzlicher Vertreter hätte das Berufungsurteil durch wissentlich unwahre Parteibehauptung erschlichen.
Da hiernach auch die prozessualen Voraussetzungen für eine Geltendmachung von Restitutionsgründen im Revisionsverfahren nicht gegeben sind, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.