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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1957, Az.: VI ZR 191/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1957
Aktenzeichen
VI ZR 191/56
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1957, 13922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.05.1956

Fundstelle

  • ZZP 1958, 97-98

Prozessführer

1. der Frau Liselotte H. geb. W.,

2. ihres Ehemannes, des Graphikers Rudolf H.,

Prozessgegner

den Kaufmann Otto S. in Ha., O. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Versäumnisurteil mit dem Einspruch oder mit der Revision angefochten, werden muß.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Martin, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

1

Die Kläger haben mit der Behauptung, daß ihnen bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall Schaden entstanden sei, von dem Beklagten Schadenersatz verlangt. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 1955 ist die Klage teilweise abgewiesen worden. Durch Versäumnisurteil vom 8. Mai 1956 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu Hamburg die Berufung der Kläger gegen die landgerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung verspätet eingelegt sei und dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne.

2

Die von den Klägern gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Das Reichsgericht hat zwar die Verwerfung einer nicht fristgerecht eingelegten Berufung bei Ausbleiben des Berufungsklägers als echtes Versäumnisurteil angesehen, das mit der Revision nicht anfechtbar wäre, z.B. RGZ 50, 384; 140, 77 [78]; JW 30 S 147. In einer späteren Entscheidung (RSZ 159; 357) hat es erneut die Frage aufgeworfen, wann gegen ein die Berufung des ausgebliebenen Berufungsklägers verwerfendes Urteil die Revision zulässig sein könnte. Es hat diese Frage dort jedoch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu der im Schrifttum herrschenden Meinung bisher Reichsgericht und Reichsarbeitegericht nur den Einspruch als den richtigen Rechtsbehelf angesehen hatten. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 354 [356]) meint, diese Entscheidung des Reichsgerichts bereits die Anerkennung bedeutet, daß entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht das echte Versäumnisurteil, sondern nur ein die Instanz beendendes Urteil die angemessene Entscheidung darstellt. Jedenfalls ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt der Auflassung zu folgen, daß das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision anfechtbar ist. Das Reichsgericht hat, soweit ersichtlich, in den von ihm entschiedenen Fällen stets betont, daß der Einspruch aus dem Grunde der richtige Rechtsbehelf sei, weil das Urteil aus der völligen Säumnis der Partei die gesetzlichen Folgen ziehe. Es hat gerade in RGZ 140, 77 ff noch seine Auffassung damit begründet, daß über den vom Berufungskläger gestellten Wiedereinsetzungsantrag mit Rücksicht auf das Fernbleiben vom Berufungsgericht nicht entschieden worden sei. So liegt aber der hier zu entscheidende Fall nicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr auf alle Umstände würdigend eingegangen. Es hat kein tatsächliches Vorbringen wegen des Fernbleibens, des Berufungsklägers als zugestanden angesehen, hätte vielmehr ersichtlich das gleiche Urteil erlassen, wenn der Berufangskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten gewesen wäre. In einem solchen Falle würde es jeder Prozeßökonomie widersprechen, den Einspruch zuzulassen, da dies nur eine Verzögerung zur Folge haben könnte. Pohle (MDR 1949, 418) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß kein Anlaß besteht, den Rechtsmittelkläger für seine Säumnis dadurch zu belohnen, daß ihm eine Einspruchsmöglichkeit erhalten wird, die er ohne die Säumnis nicht hätte. Ob (vgl. z.B. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18, Aufl. Vorbem III3 vor § 330) auch dann von einem mit der Revision anfechtbaren Urteil zu sprechen ist, wenn die Revisionssumme nicht erreicht ist oder für die Entscheidung bedeutsame Folgen aus der Säumnis des Berufungsklägers gezogen worden sind, ist hier nicht zu entscheiden.

3

Die Revision der Kläger war aber auf den Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, da die Kläger trotz rechtzeitiger Ladung zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 1957 über ihre Revision im Verhandlungstermin nicht vertreten waren.

4

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die Anordnung der Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck Dr. Bode