Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1989, Az.: BVerwG 4 B 61.89
Priviligierung; Unterstand; Weidehaltung; Weidewirtschaft; Interessen der Allgemeinheit; Verödung der Landschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 61.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.03.1987 - AZ: 2 A 178/86
- OVG Niedersachsen - 15.09.1988 - AZ: 1 OVG A 60/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1990, 168-169
- BRS 48, 234 - 235
- DÖV 1989, 1095-1096
- NVwZ 1990, 161 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 63 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1989, 287-289
- ZfBR 1989, 268-269
Amtlicher Leitsatz
Ein Unterstand für zwei Reitpferde ist weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 5 des § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässig; ob offene Unterstände - etwa für Pferde, Rinder oder Schafe - jedenfalls dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, wenn sie zwar keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, aber für eine über die Liebhaberei hinausreichende Weidehaltung in dem Sinne erforderlich sind, daß nur bei ihrem Vorhandensein eine Weidewirtschaft möglich ist, bleibt unentschieden.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Eine Priviligierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist nicht bei einem Unterstand für zwei Reitpferde anzunehmen.
- 2)
Eine Priviligierung von offenen Unterständen ist nur dann anzunehemen, wenn diese für die Weidehaltung erforderlich sind, weil nur so das Bestehen einer Weidewirtschaft möglich ist.
- 3)
Ferner ist eine Priviligierung nicht bei Interessen der Allgemeinheit, einer Verödung der Landschaft vorzubeugen, anzunehemen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. September 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht ist nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 <S. 122/123>) und vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - (BVerwGE 31, 20) abgewichen. Maßgeblich ist nach Meinung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall, daß der Standort der zu beseitigenden Gebäude deutlich abgesetzt von dem mit dem Wohnhaus der Kläger weiter nördlich beginnenden Bebauung am Rande eines größeren unbebauten Weidegeländes liegt. Damit hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch stillschweigend in Frage gestellt, daß es auf den "Eindruck der Geschlossenheit" ankommt und daß das Fehlen einer weiteren Bebauung jedenfalls nicht ausschlaggebend sein muß. Ob die streitbefangenen Gebäude "optisch sofort dem Haus der Kläger zugerechnet werden können", ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sofern - wie die Beschwerde meint - die "schlichten Feststellungen" des Berufungsgerichts hierzu nicht ausreichen, käme allenfalls ein Aufklärungsmangel in Betracht, der hier jedoch nicht in der gebotenen Weise gerügt ist.
2.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234) ab. Dort hat der Senat ausgeführt, daß die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes und damit die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht stets und in allen Fällen zu verneinen sei, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen sei (a.a.O. S. 154). Abgesehen von der Gewinnerzielung könnten nämlich andere Umstände die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren. Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Es hat nämlich nicht schon abschließend darauf abgestellt, daß mit der Viehhaltung (bisher zwei Pferde und in Zukunft gfls. zwei Rinder) ein nachhaltiger Betrag zur Sicherung der klägerischen Existenz nicht erwirtschaftet werden könne. Vielmehr war seine Prüfung und Bewertung erkennbar auch für andere Indizien offen, insbesondere die von den Klägern genannte Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und Landwirtschaftskammer, die Bezeichnung der Flächen durch das statistische Landesamt und das Grundbuch sowie die Charakterisierung des Anwesens als einen seit langem bestehenden "Kleinsthof". Daß das Berufungsgericht dabei letztlich zu dem Ergebnis gekommen ist, ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege hier nicht vor, läßt eine Abweichung von den im Urteil des Senats vom 11. April 1986 (a.a.O.) angegebenen Prüfungsmaßstäben nicht erkennen. Ob das Berufungsgericht sämtliche für diesen Fall maßgeblichen Indizien erfaßt und richtig gewürdigt hat, ist übrigens keine Frage der Abweichung von der Rechtsprechung des Senats. Deshalb kommt es auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde kritisierten Einzelheiten der Bewertung nicht an.
3.
Die Beschwerde wirft ferner die nach ihrer Meinung grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf, "ob der ursprünglich der Planung und den Normen entsprechende Kleinsthof, der einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellte, nach einer nach Jahren eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr als solcher angesehen werden kann mit der Folge, daß seine Privilegierung entfällt." Diese Fragestellung geht von der Annahme aus, daß der "Kleinsthof" einschließlich der hier in Rede stehenden Gebäude zu einem früheren Zeitpunkt privilegiert gewesen ist. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen auch das Revisionsgericht auszugehen hätte, nicht der Fall. Dem Anliegen der Kläger, ursprüngliche Vorteile zu erhalten, dienen die von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes (Art. 14 GG). Den hat das Berufungsgericht hier jedoch abgelehnt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, hierzu über den Einzelfall hinausführende Rechtsfragen zu klären. Insbesondere läßt sich aus der Bezeichnung "Kleinsthof" und der damit verbundenen Konzeption solcher Hofstellen in Vergangenheit und Zukunft nichts herleiten, was den Klägern einen zusätzlichen - über den Bestandsschutz hinausführenden - Schutz vermitteln würde.
4.
Soweit die Beschwerde ausführt, daß in der Rechtsprechung bisher immer nur gefordert sei, daß es sich nicht allein um Hobbytierhaltung handeln dürfe und daß das Berufungsgericht hiervon abgewichen sei, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt insofern ein konkreter Hinweis darauf, von welchem Rechtssatz einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsgericht insofern abgewichen sei. Auf das zuvor (s. oben zu 2) angeführte Urteil des Senats vom 11. April 1986 (a.a.O.) kann die Abweichungsrüge nicht gestützt werden; denn dort hat der Senat nicht etwa den Ausschluß einer Hobbytierhaltung als das allein maßgebliche Entscheidungskriterium bezeichnet, sondern eine Gesamtwürdigung der nach Lage der Dinge erheblichen Merkmale vorgesehen, wobei dem Indiz "Gewinnerzielung" ein besonderes Gewicht zukomme. Nur klarstellend sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß das Halten eines eigenen Reitpferdes zum Zwecke des therapeutischen Reitens und damit die Ersparnis sonst erforderlicher anderweitiger Kosten für entsprechende Reitstunden für die Frage der Privilegierung schlechterdings unerheblich sind.
5.
Ob die umstrittenen Gebäude (Viehunterstand und Schuppen) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht rechtsgrundsätzlich zu klären, sondern hängt hier nur von den Umständen dieses Einzelfalles ab. Daß das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11. Januar 1979 - 1 A 149/77 - (BauR 1979, 407 = BRS 35 Nr. 62) - wie die Beschwerde vorbringt - einen Viehunterstand und einen Schuppen als ein privilegiertes Vorhaben angesehen hat, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollte, ändert hieran nichts. Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
Es besteht im vorliegenden Fall auch keine Möglichkeit, durch eine höchstrichterliche Klärung in einem Revisionsverfahren auf eine Vereinheitlichung der - in der Tat insoweit divergierenden - Rechtsprechung der Obergerichte hinzuwirken. Wegen der "besonderen Zweckbestimmung" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausreichen. Vorhaben, die im wesentlichen der individuellen Freizeitgestaltung (oder auch - wie hier - therapeutischen Zwecken eines einzelnen) dienen, sind nicht "erforderlich" im Sinne dieser Vorschrift und nehmen deswegen an der Privilegierung nicht teil (vgl. Taegen, Berl. Komm. z. BauGB, § 35 RdNr. 30 mit weiteren Hinweisen). Unter welchen Voraussetzungen eine Weidetierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, die über die Liebhaberei hinausgeht, aber noch nicht die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt, (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.), mag dahinstehen; immerhin spricht vieles dafür, unter solchen Voraussetzungen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB jedenfalls dann zu bejahen, wenn etwa offene Unterstände für Pferde, Rinder oder Schafe in dem Sinne erforderlich sind, daß nur bei ihrem Vorhandensein eine Weidewirtschaft möglich ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden jedoch die vorhandenen zwei Reitpferde von den Klägern nur für eigene Reitzwecke gehalten; nur diesem Zweck dient hier also auch die Schaffung einer Futtergrundlage auf dem eigenen Grundstück. Bei diesem Sachverhalt, von dem auch der Senat in einem Revisionsverfahren auszugehen hätte, kommt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB offensichtlich nicht in Betracht.
Unter Hinweis auf § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB verfolgen die Kläger ferner das Anliegen, "relativ unbedeutende" landwirtschaftliche Nebengebäude generell zu den privilegierten Vorhaben zu rechnen, weil sie eine neue Form der landwirtschaftlichen Betätigung ermöglichten, die zwar nicht der eines Betriebes gleichkomme, die aber in ihrem Umfang mit einer gewissen Ernsthaftigkeit betrieben werde und die deshalb im Interesse der Allgemeinheit liege, weil sie einer Verödung der Landschaft entgegenwirke. Auch deswegen ist jedoch die Revision nicht zuzulassen. Dem zwar verständlichen Anliegen der Kläger ist auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften so nicht Rechnung zu tragen. Denn Vorhaben der von den Klägern hier ins Auge gefaßten Art sind nicht wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchzuführen. Ob die Nichtbewirtschaftung einer Fläche zu einer - wie die Kläger meinen - unerwünschten Verödung des Bodens (oder in Wahrheit zu einer ökologisch erwünschten Brachfläche) führt, kann offenbleiben; denn zumindest würde ein etwaiges generelles Interesse der Allgemeinheit, einer Verödung der Landschaft entgegenzuwirken, für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht ausreichen. Abgesehen davon, daß nach dem Gesetz eine "besondere" Zweckbestimmung verlangt wird, richtete sich das generelle Interesse der Allgemeinheit nicht nur gegen eine - vermeintliche - Verödung der Landschaft, sondern auch gegen deren Zersiedelung, die Verunstaltung des Landschaftsbildes und die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihrer Aufgabe als Erholungsgebiet. Das Regelungssystem des § 35 BBauG sieht eine Würdigung der privaten und öffentlichen Belange, die teilweise auch untereinander widerstreiten können, in den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift vor. Es geht nicht an, die von den Klägern angeführten Interessen der Allgemeinheit hiervon auszunehmen und vorrangig einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG zuzuführen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Vorhaben mit "besonderer" Zweckbestimmung vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel