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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.01.1976, Az.: 1 ABR 48/75

Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats; Geschäftslokal; Berechtigung zur Entgegennahme von Zustellungen an den Gesamtbetriebsrat; Posteingangsstelle des Arbeitgebers; In der Posteingangsstelle tätige Arbeitnehmer; Zustellungsempfänger des Gesamtbetriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1976
Aktenzeichen
1 ABR 48/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 23.04.1975 - 12 TaBV 26/75

Fundstelle

  • DB 1976, 828 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ist in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 2 ZPO berechtigt, Zustellungen an den Gesamtbetriebsrat entgegenzunehmen.

2. Bedient sich der Gesamtbetriebsrat stets und ständig der bei dem Arbeitgeber bestehenden Posteingangsstelle, ist der Raum der Posteingangsstelle für den Gesamtbetriebsrat Geschäftslokal i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO.

3. Bediensteter i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf den Gesamtbetriebsrat der in der Posteingangsstelle tätige Arbeitnehmer, der vom Gesamtbetriebsrat mit der Annahme seiner Post dort betraut ist.

4. Insoweit ist dieser Arbeitnehmer grundsätzlich auch nicht bei einer etwa von seinem Sinn her erforderlichen weiten Auslegung des § 185 ZPO als Zustellungsempfänger für den Gesamtbetriebsrat ausgeschlossen.