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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1993, Az.: 1 StR 124/93

Behauptung ungenügender deutscher Sprachkenntnisse nach Rechtsmittelverzicht des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1993
Aktenzeichen
1 StR 124/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 13.01.1993

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Bouabdellah B. aus W., geboren am ... 1957 in T. (A.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 5. März 1993 unter anderem ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Denn nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 13. Januar 1993 hat er mit der Erklärung, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel, wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung erfolgte formgerecht (vgl. BGHSt 18, 257, 260).

Sie war auch inhaltlich wirksam, da der Angeklagte in der Lage war, ihre Bedeutung zu erkennen (vgl. Ruß in KK, StPO, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 2 m.w.N.). Ungenügende Kenntnis der deutschen Sprache allgemein kann er dem nicht mit Erfolg entgegenhalten. So lebt er bereits seit 1981 bis auf eine Unterbrechung von 1983-1985 im deutschen Sprachraum, wo er auch heiratete (S. 3 UA). Von 1985 bis Juni 1992 hatte er durchgehend eine Arbeitsstelle (S. 3/4 UA) und mithin Kontakte zu deutschen Arbeitskollegen. Ferner gelang es ihm, in der ehemaligen DDR die Führerscheinprüfung für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit Anhänger zu machen (Bl. 62 d.A.). Bei der Exploration durch die psychiatrischen Sachverständigen Scharek und Dr. Velentzas verstand und beherrschte er nach deren Bewertung die deutsche Sprache gut (Bl. 71 d.A.). Bei der Begutachtung durch den Diplompsychologen Brunner kam es zwar bei der Bearbeitung eines Fragebogens in einzelnen Punkten zu sprachlichen Mißverständnissen. Nach Erläuterung war der Angeklagte dann jedoch offenkundig in der Lage, den Sinn richtig zu erfassen und die an ihn gestellten Fragen eigenständig zu beantworten (Bl. 86 d.A.). Auf genügende Deutschkenntnisse weisen auch die bei den Akten befindlichen Schreiben des Angeklagten vom 19. September 1992 (Bl. 44R d.A.) und 22. Januar 1993 (Bl. 129 d.A.) hin.

Schließlich haben nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 4. Februar 1993 sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf gute Deutschkenntnisse des Angeklagten abgelehnt. Während der gesamten Verhandlung seien Verständigungsschwierigkeiten weder aufgetreten noch geltend gemacht worden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diese Angaben in seinem Vermerk vom 11. Februar 1993 (Bl. 140 d.A.) bestätigt.

Der Angeklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, speziell den Urteilstenor, insbesondere das Verhältnis von Maßregel zu verhängter Freiheitsstrafe, nicht richtig erfaßt zu haben. Gerade hierüber hat der Vorsitzende ihn nach seiner dienstlichen Äußerung in der mündlichen Urteilsbegründung eingehend unterrichtet, ohne daß sich Anhaltspunkte für Mißverständnisse auf Seiten des Angeklagten ergeben hätten. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diesen Umstand bestätigt.

Zudem konnte der Angeklagte sich wegen eines möglichen Rechtsmittelverzichts zuvor mit seinem Verteidiger beraten. Seine Erklärung erfolgte im Anschluß daran aus freien Stücken, ohne daß das Gericht sie ihm in einer seinen Willen beeinflussenden Weise abverlangt hätte (vgl. BGH - Beschluß vom 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91).

Die als eidesstattliche Versicherung bezeichnete Erklärung des Klaus S. vom 28. Januar 1993 gibt zu anderer Beurteilung keinen Anlaß. Denn dieser vermag nur die ihm gegenüber von dem Angeklagten abgegebene Version wiederzugeben. Aus eigener unmittelbarer Beobachtung kann er indessen keine entscheidungserheblichen Umstände mitteilen.

Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH in NStZ 1983, 280, 281 m.w.N.).

Der zugleich gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist gegenstandslos (vgl. BGH in BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 5). Denn da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, kann er späterhin keine Frist zur Einlegung eines solchen mehr versäumen (vgl. BGH - Beschluß vom 19. Januar 1993 - 4 StR 8/93). Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich mithin nicht mehr (vgl. BGH in NStZ 1984, 181)."

Dem stimmt der Senat zu.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Foth
Wahl