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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.10.1996, Az.: 2 AZR 552/95

Nichtbeantwortung; Fragen; Charakterlicher Mangel; Kündigungsgrund; Unehrlichkeit; MfS-Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.10.1996
Aktenzeichen
2 AZR 552/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 22.09.1994 - 98 Ca 12357/94
LAG Berlin - 11.05.1995 - AZ: 7 Sa 146/94

Fundstellen

  • NJ 1997, 52-53 (Volltext mit red. LS)
  • ZTR 1997, 88-89 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die schriftliche Nichtbeantwortung von Fragen nach einer früheren MfS-Tätigkeit ist kein Verhalten, das auf Unehrlichkeit als charakterlicher Mangel und damit auf einen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers schließen lassen könnte.