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Art. 111 AGSG - Zuständigkeit für Aufwendungserstattungs-Verordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Zuständige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.