Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1960, Az.: 2 AZR 507/59
Krankheitsfall; Fortgewährung der Vergütung; Angestellte; Gehalt; Freie Verpflegung; Gewährung einer Barabgeltung; Gesetzliche Krankenversicherung; Krankenhauspflege
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.09.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 507/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.08.1959 - 3a Sa 271/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 23 - 29
- DB 1960, 1310-1311 (amtl. Leitsatz)
- DB 1960, 1158
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch aus BGB § 616 auf Fortgewährung der Vergütung im Krankheitsfall umfaßt bei solchen Angestellten, die gegen Gehalt und freie Verpflegung arbeiten, grundsätzlich auch die Gewährung einer Barabgeltung für die Kost, wenn der Angestellte infolge seiner Erkrankung gehindert ist, die Verpflegung entgegenzunehmen.
2. Das gilt aber nicht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Krankenhauspflege im Sinne des RVO § 184 und damit als Regelleistung auch Verpflegung gewährt.