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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: 2 AZR 141/65

Schwangerschaft; Bestimmung der Frist; Kündigung einer schwangeren Hausgehilfin; Tatsächliche Niederkunft; Zeugnis eines Arztes; Zeugnis eines Hebamme; Voraussichtlicher Tag der Niederkunft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1966
Aktenzeichen
2 AZR 141/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 10.12.1964 - 1 Sa 832/64

Fundstellen

  • BB 1966, 411
  • DB 1966, 194-195 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 868 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Bestimmung der Frist von fünf Monaten Schwangerschaft, nach deren Ablauf einer schwangeren Hausgehilfin gekündigt werden kann, ist nicht rückschauend von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Niederkunft auszugehen, sondern von dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Tag der Niederkunft.