Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2005, Az.: NotZ 13/05
Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Notars; Begründetheit einer Anhörungsrüge; Pflicht der Gerichte zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens der Parteien; Bescheidung aller Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.2005
- Aktenzeichen
- NotZ 13/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 06.04.2005 - AZ: DSNot 37/04
- BGH - 11.07.2005 - AZ: NotZ 13/05
- nachfolgend
- BGH - 05.10.2005 - AZ: NotZ 13/05
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rückerstattung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
den Richter Becker,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie
die Notare Dr. Ebner und Eule
am 5. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abgaben in Höhe von 11.879 EUR. Vor dem Oberlandesgericht ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Seine sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 1. September 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. September 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die er mit einem weiteren, am 20. September 2005 eingegangenen Schriftsatz ergänzt hat.
II.
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zu Grunde gelegt. Er hat dessen Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die vom Antragsteller begehrten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, vermag dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen.
Becker
Kessal-Wulf
Ebner
Eule