Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1980, Az.: 1 StR 658/80
Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz; Bewertung einer Tötung anhand der Bewieswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 658/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 17.07.1980
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Wagner Karl-Heinz G. aus L., geboren am ... 1935 in B., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 1980
einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte handelte nur dann mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er, als er den Griff mit dem Arm um den Hals seiner Ehefrau nicht lockerte, erkannte, weiteres Zudrücken könne den Tod seiner Frau herbeiführen. Hierzu stellt das Landgericht im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts (UA S. 7/8) zwar fest, daß der Angeklagte "damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß seine Ehefrau sterben würde." Demgegenüber enthält die Beweiswürdigung die Erwägung (UA S. 21): "Wenn der Angeklagte jetzt weiterdrückte, ... so mußte er zumindest damit rechnen, daß ein weiterer Druck gegen den Hals seiner Ehefrau zum Tode führte." Das deutet nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit hin. Zwar können sich unter solchen Formulierungen, im Rahmen der Beweiswürdigung verwendet, bloße Fassungsversehen verbergen, wenn das Gericht es unterläßt, zu erwähnen, der der Angeklagte die Schlußfolgerungen, sie sich ihm aufdrängen mußten, auch tatsächlich zog. Doch versteht sich eine solche Auslegung nicht von selbst; im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich.
Hinzu kommt, daß die Strafkammer an dieser Stelle der Beweiswürdigung davon ausgeht, die Ehefrau des Angeklagten sei, als sie bewußtlos wurde, aufrecht gestanden und sodann - infolge der Bewußtlosigkeit - zusammengesackt (UA S. 21). Das habe der Angeklagte bemerkt. Indes ist im Urteil nirgends festgestellt, daß die Ehefrau in diesem Augenblick stand. Die Schilderung der Tat (UA S. 7) läßt eher an ein Liegen oder Hocken denken. Der Angeklagte selbst spricht von einem "Schleifen" (UA S. 12); zudem glaubt die Kammer seiner Schilderung nicht (UA S. 13). So fehlt den Erwägungen der Kammer zur Vorstellung des Angeklagten Über die Folgen seines Handelns die sichere tatsächliche Grundlage.
Bei der neuen Verhandlung wird - falls wiederum Bestrafung wegen Totschlags in Betracht kommt - eingehender als bisher zu prüfen sein, welches Ziel dem Angeklagten so wichtig war, daß er - um es zu erreichen - den Tod seiner Frau in Kauf nahm. Bisher wird das nicht hinreichend deutlich.
Woesner
Ulsamer
Maul
Foth