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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.1991, Az.: 5 StR 4/91

Diebstahl nach der "Tankdeckelmethode"; Zeitpunkt des Unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes; Urkundeneigenschaft von "Blankofahrzeugpapieren"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1991
Aktenzeichen
5 StR 4/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.07.1990

Fundstellen

  • DAR 1992, 245 (Kurzinformation)
  • StV 1992, 62
  • StrVert 1992, 62

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung vom Versuch zur straflosen Vorbereitungshandlung bei Diebstahl mit Nachschlüssel.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 24. Mai 1991
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1990

    1. a)

      aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

    2. b)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,

    3. c)

      in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kraftfahrzeuge mit Hilfe der "Tankdeckelmethode" gestohlen: Er drehte vom Fahrzeug den Tankschloßzylinder ab, benutzte ihn als Vorlage für die Herstellung eines Nachschlüssels und entwendete damit das Fahrzeug, wobei er bestimmte Typen auswählte, bei denen die Schlösser des Tanks, der Tür und der Zündung übereinstimmen.

2

II.

1.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist (II 3 a, b der Urteilsgründe). Im Fall II 3 a hat der Angeklagte "in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 16. Januar 1990" das Tankschloß ausgebaut und nach Anfertigung des Nachschlüssels wieder eingebaut, wobei er aus dem im Fahrzeug befindlichen Wartungsheft zwei Blätter mit technischen Angaben riß, um mit diesen Daten neue Fahrzeugpapiere anzufertigen. Im Fall II 3 b hat der Angeklagte "in der Zeit vom 10. Januar 1990 02.00 Uhr bis zum 12. Januar 1990 03.00 Uhr" das Tankschloß entfernt, um nach dessen Muster einen Nachschlüssel zu fertigen (UA S. 5). Der Angeklagte hatte in diesen beiden Fällen im Hinblick auf die geplante Entwendung der Kraftfahrzeuge noch nicht zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Diese Voraussetzung für die Verurteilung wegen Versuches ist erst erfüllt, wenn die Handlung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (BGHSt 28, 162, 163; vgl. auch BGHSt 26, 201, 204). So kann es sich im Einzelfall auch beim Diebstahl nach der "Tankdeckelmethode" verhalten, nämlich dann, wenn mit der Entwendung des Tankschlosses ein Handlungsablauf eingeleitet wird, der nach den räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten der Nachschlüsselherstellung ohne Zwischenakte in die Entwendung des Fahrzeugs übergeht. Im vorliegenden Fall sind solche Voraussetzungen nicht festgestellt worden. Der Tatrichter hat sich nicht in der Lage gesehen, den Zeitpunkt, in dem das Tankschloß ausgebaut worden ist, näher zu bestimmen und Angaben darüber zu machen, in welcher Zeitspanne der Angeklagte nach Herstellung des Nachschlüssels zu dem Fahrzeug zurückkehren wollte. Im Fall II 3 a kann nicht ausgeschlossen werden, daß seit der Entfernung des Tankschlosses mehr als zwei Monate verstrichen waren; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß das Fahrzeug regelmäßig am selben Platz abgestellt wurde, also leicht aufzufinden war. Im Fall II 3 b ist nicht einmal der Ort, an dem das Tankschloß von dem Kraftfahrzeug entfernt worden ist, festgestellt worden. Auch in diesem Fall war bis zur Auffindung des Tankschlosses in der Wohnung des Angeklagten am 17. Januar 1990 seit der Abmontierung vom Fahrzeug ein Zeitraum von mehreren Tagen vergangen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten in den Fällen, in denen er wegen versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen verurteilt worden ist, frei. Die Tankschlösser wollte sich der Angeklagte nicht zueignen, wie insbesondere das Wiedereinbauen im Fall II 3 a zeigt.

3

2.

Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen in den Fällen II 1 a, b, c der Urteilsgründe hat es sich um eine einzige fortgesetzte Tat gehandelt. Die Fahrzeuge sind in diesen drei Fällen in derselben Nacht in einem relativ engen örtlichen Bereich entwendet worden. Daß der Angeklagte hier erst jeweils nach Beendigung des einen Diebstahls die weitere Tat in Aussicht genommen hat, liegt fern. Deshalb muß zugunsten des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1985, 407) davon ausgegangen werden, daß er erst die drei Tankschlösser an sich gebracht, Nachschlüssel hergestellt und dann die Kraftfahrzeuge gestohlen hat. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch berichtigt. Das führt zur Aufhebung der für die Taten zu II 1 a, b, c festgesetzten Einzelstrafen. Der Tatrichter wird nunmehr für diese Fälle eine einzige Einzelstrafe festzusetzen haben.

4

3.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den bisherigen Fällen II 1 a und c sowie in den Fällen II 1 d und e entfällt. Der Tatrichter hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte die Daten der entwendeten Fahrzeuge, insbesondere die "Identifikationsnummern" in "nachgemachte ... Blankofahrzeugpapiere" eingesetzt hat (UA S. 5, 15). Tatsachen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft der "Blankofahrzeugpapiere" im einzelnen ergibt, sind nicht ersichtlich. Die Änderung des Schuldspruchs führt auch in den Fällen II 1 d und e zur Aufhebung der Einzelstrafen.

5

4.

Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls in zwei Fällen und die Aufhebung der in den Fällen II 1 a bis e verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Senat kann nicht ausschließen, daß die aufgehobenen Einzelstrafen Einfluß auf die Bemessung der verbleibenden Einzelstrafe im Fall II 1 e gehabt hat; auch diese wird deshalb aufgehoben.

6

5.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Laufhütte
Horstkotte
Rebitzki
Schäfer
Häger