Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1952, Az.: 5 StR 763/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 763/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 22.08.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 3, 234 - 235
- NJW 1953, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verletzung der Unterhaltspflicht
Amtlicher Leitsatz
Die Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, daß das beabsichtigte Urteil des Oberlandesgerichts auf der Rechtsansicht beruhen würde, in der es von dem Urteil eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist bei aufhebenden Urteilen nicht der Fall, wenn sich das Oberlandesgericht nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache mit dem früheren Urteil in Widerspruch setzen will.
In der Strafsache
hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1952 beschlossen:
Tenor:
Von einer Entscheidung über die im Beschluß des Strafsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. August 1952 bezeichnete Rechtsfrage wird abgesehen.
Gründe
Das Oberlandesgericht Braunschweig hält die Revision des Angeklagten für begründet und beabsichtigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil noch weitere Feststellungen erforderlich seien. Nach seiner Auffassung ist es für die weiteren Feststellungen von Bedeutung, ob der Strafrichter von dem durch das Zivilurteil festgestellten Bestehen und Umfang der Unterhaltsverpflichteten des Angeklagten ausgehen müsse oder ob er hierüber eigene Feststellungen treffen dürfe. Das Oberlandesgericht Braunschweig will im Gegensatz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1951 (Niedersächsische Rechtspflege 1952, 91) eine Bindung des Strafrichters an das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil annehmen und hat die Sache aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Oberlandergericht "bei seiner Entscheidung" von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist nur dann der Fall, wann eine solche Abweichung in den die Entscheidung tragenden Gründen beabsichtigt ist. Hier ist das nicht der Fall. Das Oberlandesgericht will seine Entscheidung darauf stützen, es seien noch weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand erforderlich, insbesondere darüber, ob und inwieweit die Leistungen des Angeklagten an seine unehelichen Kinder seine Leistungspflicht (gemeint ist offenbar eine in § 170 b StGB vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Angeklagten) gegenüber seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern berührten. Diese Feststellung hält das Oberlandesgericht Braunschweig für erforderlich, obgleich es den Strafrichter an das Zivilurteil für gebunden hält; es müßte sie deshalb erst recht dann für erforderlich halten, wenn es mit dem Oberlandesgericht Oldenburg eine Bindung des Strafrichters an das Unterhaltsurteil ablehnen würde. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1951 will das Oberlandesgericht Braunschweig sich daher nicht in seiner das Landgericht nach § 358 Abs. 1 StPO bindenden Aufhebungsansicht, sondern nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache in Widerspruch setzen. Für einen solchen Fall ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG jedoch nicht vorgesehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer