Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1963, Az.: VIII ZR 14/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1963
- Aktenzeichen
- VIII ZR 14/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 17.11.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin schloß am 23. Juni 1921 mit der Gemeinde G. einen von der Klägerin entworfenen schriftlichen Vertrag über "die Verteilung elektrischer Energie". Die Klägerin verpflichtete sich, während der auf 50 Jahre - mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung - bemessenen Vertragsdauer der Gemeinde für ihre Eingesessenen elektrische Energie zu liefern. Gemäß einem entsprechenden vertraglichen Vorbehalt übernahm die Beklagte, eine eigens zu diesem Zweck gegründete Genossenschaft, die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus diesem Vertrag. Die Klägerin liefert den Strom bis zum Transformator, wo ihn die Beklagte als Großabnehmerin für eigene Rechnung übernimmt und über ein eigenes Niederspannungsleitungsnetz an ihre Abnehmer verteilt.
Die Parteien streiten um die Auslegung des § 6 letzter Absatz des Vertrages, der lautet:
"Die (Klägerin) behält sich ... die Lieferung an Großabnehmer mit einem Verbrauch von über 20.000 Kilowatt-Stunden jährlich, an die Eisenbahn und die Post bis zum völligen Ablauf dieses Vertrages vor, wenn die Gesellschaft mit diesen einen allgemeinen Lieferungsvertrag abgeschlossen hat ..."
Anlaß zu dem Streit ist, daß 2 Stromabnehmer der Beklagten, die Molkerei und das Krankenhaus in G. seit einigen Jahren mehr als 20.000 Kilowatt-Stunden jährlich abnehmen. Die Klägerin beansprucht deshalb diese Abnehmer für sich; die Beklagte ist dagegen der Meinung, die Voraussetzungen des § 6 letzter Absatz seien nicht gegeben: denn die Klägerin habe mit den in Frage kommenden Großabnehmern, die selbst auch weiterhin von der Beklagten beliefert zu werden wünschten, keinen "Allgemeinen Lieferungevertrag" abgeschlossen. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr die genannten Großabnehmer zur direkten Belieferung mit elektrischer Energie zu überlassen, und festzustellen, daß auch andere und künftige Großabnehmer im Gemeindebezirk G. mit einem Verbrauch von über 20.000 Kilowatt-Stunden jährlich der Klägerin auf ihr Verlangen von der Beklagten zur direkten Belieferung zu überlassen seien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre alten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte hat sich in beiden Instanzen darauf berufen, die Klage sei unzulässig: Die Leistungsklage, weil die Klägerin nicht positiv von der Beklagten verlangen könne, ihr die Molkerei und das Krankenhaus als Stromabnehmer zu überlassen, sondern allenfalls (negativ), daß die Beklagte es unterlasse, Molkerei und Krankenhaus zu beliefern; die Festellungsklage, weil hier die Feststellung eines künftigen Anspruchs verlangt werde, und weil hier auch das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) fehle. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Klage unzulässig sei; jedenfalls sei die Klägerin nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen habe.
Diese Begründung ist bedenklich. Es kann grundsätzlich nicht die Zulässigkeit einer Klage offen bleiben mit der Begründung, daß sie jedenfalls unbegründet sei. Denn die Rechtskraft eines die Klage als unbegründet abweisenden Urteils hat einen anderen Umfang als die Rechtskraft eines die Klage als unzulässig abweisenden Prozeßurteils. Jenes nimmt dem Kläger die Möglichkeit erneut zu klagen, wenn die Klage später zulässig wird. Ein etwaiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts in diesem Punkte, der vom Revisionsgericht auch ohne Revisionsrüge zu berichten ist, ist jedoch für den Bestand des Berufungsurteils unschädlich. Denn tatsächlich sind die Leistungsklage und die Feststellungsklage zulässig.
Der Einwand der Beklagten gegen die Leistungsklage berührt in Wirklichkeit nur deren Begründetheit, nicht deren Zulässigkeit. Das Klagebegehren, die Beklagte solle die zwei Großabnehmer der Klägerin zur Belieferung überlassen, verlangt gegenüber dem Antrag, die Beklagte solle es unterlassen, die zwei Großabnehmer zu beliefern, nicht etwas anderes, sondern lediglich ein Mehr. Ist dieser Antrag zulässig, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, so ist es auch jener. In Frage steht nur, ob er auch begründet ist.
Gegenüber der Feststellungsklage beruft die Beklagte sich zu Unrecht darauf, Gegenstand der beantragten Feststellung seien künftige Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. In Wirklichkeit handelt es sich hier um die Feststellung bedingter Rechtsverhältnisse, und zwar bedingt dadurch, daß Abnehmer der Beklagten einen Jahresverbrauch von 20.000 Kilowatt-Stunden überschreiten und die Klägerin deren Belieferung für sich in Anspruch nimmt. Bedingte Rechtsverhältnisse können aber Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGHZ 28, 225, 233, 234) [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56]. Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zieht die Beklagte zu unrecht in Zweifel, Wenn die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, sie werde das Urteil über die Leistungsklage für künftige gleichliegende Fälle als für sich verbindlich anerkennen, so gibt sie nicht schon jetzt ihren Standpunkt in der Auslegung des umstrittenen § 6 letzter Absatz auf, sondern stellt nur in Aussicht, ihn aufzugeben, falls sie gegenüber der Leistungsklage unterliegen sollte. Damit ist aber nicht - worauf es allein ankommt - schon jetzt für die Klägerin die Ungewißheit über die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander und damit ihr Rechtsschutzinteresse nach § 256 SPO beseitigt. Die Klägerin hat vielmehr nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses.
II.
Zur Auslegung des § 6 letzter Absatz hat die Klägerin vorgetragen, sie schließe Allgemeine Lieferungsverträge nur mit der Eisenbahn und der Post. Der Bedingungssatz in § 6 letzter Absatz: "wenn die Gesellschaft mit diesen einen allgemeinen Lieferungsvertrag geschlossen hat" beziehe sich deshalb auch nur auf die Eisenbahn und die Post. Die Lieferung der Großabnehmer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20.000 Kilowatt-Stunden habe sie sich dagegen schlechthin vorbehalten.
Das Berufungsgericht folgt der von der Klägerin vertretenen Auslegung nicht. Es ist der Ansicht, der Wortlaut der Vertragsbestimmung spreche klar dafür, daß der Bedingungssatz euch nicht nur auf die Eisenbahn und die Post, sondern auch auf die Großabnehmer beziehe. Dies sei sprachlich um so zwingender, als zwischen der Nennung der in Betracht kommenden Abnehmer (Großabnehmer, Eisenbahn, Post) und dem Wennsatz noch die Zeitbestimmung "bis zum völligen Ablauf des Vertrages" eingeschoben sei, die sich unstreitig auf alle drei Abnehmergruppen beziehe. Dann aber sei es sprachlich nicht möglich, die anschließend in dem Wennsatz aufgestellte Bedingung nur auf zwei der drei vorher genannten Abnehmer zu beziehen. Jedenfalls habe die Beklagte mangels gegenteiliger Erläuterung durch die Klägerin den § 6 letzter Absatz entsprechend seinem Wortsinn verstehen dürfen. Auch mit dieser Auslegung behalte die Vertragsbestimmung ihren guten Sinn. Die von der Klägerin für ihre Auslegung aus dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages angeführten Umstände nötigten nicht zu einer Auslegung, die von dem Wortsinn des Vertrages, wie die Beklagte ihn habe verstehen können, abweiche.
Der Umfang, in dem das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts nachprüfen kann, hängt davon ab, ob der Vertrag vom 23. Juni 1921 ein Individualvertrag oder ein Typenvertrag mit Geltung in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken ist. Die Meinung der Revision, es handele sich um einen Vertrag der letztgenannten Art, ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen unrichtig. Danach (Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 1961 S. 9, Bl. 93 GA) war das als Gemeindevertrag (Iburg) bezeichnete Formular mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde G., im Einzelnen ausgehandelt worden. Es handelt sich demnach nicht um einen Typenvertrag. Das Revisionsgericht ... kann demnach den Vertrag als Individualvertrag nur daraufhin nachprüfen, ob - abgesehen von Verfahrensvorschriften - gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht gehe bei der Auslegung unrichtigerweise von einer Beweislast der Klägerin aus, Richtig ist, daß die Auslegung einer Vertragsurkunde an sich mit der Beweislast nichts zu tun hat (BGHZ 20, 109, 111) [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54]. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die Ausdeutung des objektiven Sinnes einer Erklärung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Dagegen erfolgt die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze. Daraus folgt, daß eine Partei alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und beweisen muß, sofern der Tatsachenrichter sich nicht in der Lage sieht, allein im Wege der Ausdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen die von dieser Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge abzuleiten (so: BGH a.a.O.). Genau diesen Grundsätzen entsprechend ist das Berufungsgericht vorgegangen. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
2.
Die Revision rügt ferner Verletzung des § 346 HGB durch Nichtanwendung. Das Berufungsgericht habe diese zu Unrecht damit begründet, die ursprüngliche Vertragspartnerin der Klägerin, die Gemeinde G., sei als solche nicht Kaufmann gewesen. Es habe dabei nicht berücksichtigt, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage schon am Tage des Vertragsschlusses auf die Beklagte, die als eingetragene Genossenschaft als Kaufmann gelte (§ 17 Abs. 2 GenGes), übergegangen seien. Auch diese Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Tatsache, daß von vornherein vorgesehen war, an die Stelle der Gemeinde die Beklagte als Vertragspartnern der Klägerin treten zu lassen, es rechtfertigt, bei der Auslegung des Vertrages schon auf die Kaufmannseigenschaft der Beklagten abzustellen. Auch wenn das der Fall wäre, so beruht doch das Berufungsurteil nicht auf dem von der Revision beanstandeten Rechtsfehler.
Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß der Begriff des "Allgemeinen Lieferungsvertrages" branchenüblich ein technischer Begriff mit einem feststehenden Inhalt sei. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß der Begriff "Allgemeiner Lieferungsvertrag" vieldeutig sei und sich aus ihm nichts dafür ergebe, daß die umstrittene Vertragsstelle des § 6 sich nur auf Verträge mit der Eisenbahn und der Post und nicht auf Verträge mit privaten Großabnehmern beziehe. Auch wenn die Beklagte als "Formkaufmann" schon beim Vertragsschluß Vertragspartnerin der Klägerin gewesen wäre, wäre deshalb für eine Auslegung im Sinne der Klägerin nichts gewonnen.
3.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht vom Wortlaut der auszulegenden Vertragsbestimmung ausgegangen ist. Dieser spricht in der Tat dafür, daß der Lieferungsvorbehalt auch bezüglich der Großabnehmer unter die in dem Wennsatz formulierte Bedingung gestellt sein sollte. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde allerdings gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen, wenn es über dem Wortlaut den wirklichen Willen der Vertragsparteien (§ 133 BGB) und die sonstigen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu berücksichtigenden Umstände (§ 157 BGB) vernachlässigt hätte. In diese Richtung zielen die Hauptangriffe der Revision.
Die Beklagte hatte in der ersten Instanz geltend gemacht, der Lieferungsvorbehalt der Klägerin in § 6 letzter Absatz gelte nur für die Großabnehmer, mit denen die Klägerin schon zur Zeit des Vertragsschlusses, im Jahre 1921, einen Allgemeinen Lieferungsvertrag gehabt habe. Sie hat diesen Einwand in der Berufungsinstanz fallen gelassen, nachdem die Klägerin sich in der Berufungsbegründung hilfsweise diesen Standpunkt zu eigen gemacht und daraus den Schluß gezogen hatte, daß dann die Bedingung des Wennsatzes sich sinnvollerweise nur auf die Eisenbahn und die Post beziehen könne. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe wegen § 290 ZPO von der in der ersten Instanz vertretenen Auffassung der Beklagten ausgehen müssen, ist unbegründet. Denn nur Tatsachen können zugestanden werden. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von einer Partei vertretenen Vertragsauslegung ist in diesem Sinne jedenfalls dann keine Tatsache, wenn, wie hier, ausschließlich die Richtigkeit eines bestimmten Auslegungsergebnisses vertreten, nicht aber zugleich eine bestimmte tatsächliche Auslegungsgrundlage zugestanden wurde. Die Beklagte war deshalb nicht gehindert, in der Berufungsinstanz ihren Standpunkt in der Auslegungsfrage zu ändern, für das Berufungsgericht war die von der Beklagten in der Auslegungsfrage eingenommene Stellung ohne Belang. Es hatte unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln, aber ohne Eindung an die Ansicht der Parteien, selbst auszulegen.
b)
Es geht dabei davon aus, für die Vertragsauslegung komme es nicht entscheidend darauf an, was die Klägerin, die den Vertrag entworfen hat, sich beim Abschluß des Vertrages unter einem "Allgemeinen Lieferungsvertrag" vorgestellt habe, sondern darauf, was die Beklagte darunter habe verstehen können. Das ist zutreffend. Das Ergebnis dieser Prüfung ist die Feststellung, die Beklagte habe jedenfalls ohne eine Erläuterung seitens der Klägerin, die nicht nachgewiesen sei, nicht erkennen können, daß die Klägerin "Allgemeine Lieferungsverträge" nur mit der Eisenbahn und Post und nicht mit privaten Großabnehmern schließe.
Die Revision wendet demgegenüber ein (§ 286 ZPO), des Berufungsgericht habe dabei unzulässigerweise die in den Vorinstanzen vorgetragene Vorgeschichte des Vertrages außer acht gelassen; in jahrelangen Verhandlungen zunächst mit dem Kreis P. (1912 bis 1913) und denn mit der Gemeinde G. seien die Einzelheiten des Vertrages geklärt und ausgehandelt worden. Tatsächlich setzt sich das Berufungsurteil (S. 13, 14) mit dieser Vorgeschichte auseinander. Es kommt anbei aber zu dem Ergebnis, bei der Vielzahl der vertraglich zu regelnden Fragen folge aus der großen Zahl und der Dauer der Vorverhandlungen nicht, daß die Klägerin die Gemeinde auch darüber unterrichtet habe, wie sie (Klägerin) den letzten Absatz des § 6 des Vertragsentwurfes verstehe. Das ist eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Gemeinde G. müsse sich jedenfalls das Wissen der Vertreter des Kreises I. zurechnen lassen, die nach mehrjährigen Verhandlungen mit der Klägerin den sog. Kreisvertrag - einen auch für die Gemeinden geltenden Rahmenvertrag - abgeschlossen haben; auch mit den Vertretern des Kreises seien alle Einzelheiten erörtert worden. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht angenommen, der Kreis sei bei den Verhandlungen im Jahre 1913 nicht Vertreter der Gemeinde G. gewesen, die erst 1921 den Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat. Im übrigen enthält der Kreisvertrag keine dem § 6 letzter Absatz des Gemeindevertrages entsprechende Bestimmung. Er nicht vielmehr nur im § 1 Abs. 3 vor, daß in Gemeinden, die vor dem 1. Januar 1913 einem Elektrizitätswerk das ausschließliche Recht zur Benutzung der Gemeindewege zur Führung elektrischer Leitungen eingeräumt hatten - was für die Gemeinde G. nicht zutraf -, die Gesellschaft (Klägerin) lediglich Großabnehmer elektrischer Energie anschließen dürfe und die Versorgung von Kleinabnehmern nur mit Genehmigung der Gemeinde oder des Kreisausschusses gestaltet sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, inwiefern Verhandlungen über diese Vertragstestimmung ein Anlaß gewesen sein könnten, im Jahre 1913 Fragen aufzuwerfen, die für die Auslegung des § 6 letzter Absatz des Gemeindevertrages von 1921 von Bedeutung sein könnten.
c)
Soweit die Klägerin urkundlich belegte Einzelheiten aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages für ihre Auslegung vorgebracht hat, hat sich das Berufungsgericht mit ihnen auseinandergesetzt. Es hat ihnen allerdings für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
Dabei handelt es sich zunächst um den Beschluß eines von der Gemeinde zur Prüfung des Vertragsentwurfes gebildeten Ausschusses vom 3. Juni 1921, der (angeblich) lautet:
"Die Versorgung der Gemeinde G. mit von der N. (Klägerin) bezogener elektrischer Energie soll durch eine Gesellschaft vorgenommen werden, der es obliegen soll, ... durch die Gemeinde der N. gegenüber als Großabnehmer aufzutreten und die Belieferung der elektrischen Energie an Kleinabnehmer auf ihr Risiko zu besorgen".
Das Berufungsgericht hat keinen Rechtsfehler begangen, wenn es aus diesem Beschluß nichts Entscheidendes für die von der Klägerin vertretene Auslegung herleitet. Der Beschluß skizziert grob den Kernpunkt des Vertrages, daß sich die Beklagte als Großabnehmern zwischen die Klägerin und die Gemeindeangehörigen als Kleinsbnehmer einschalten solle. Einen Hinweis darauf, daß die Klägerin sich in jedem Falle ein Belieferungsmonopol für Abnehmer einer bestimmten Größenordnung vorbehalte, brauchte das Berufungsgericht in diesem Beschluß nicht zu finden.
Das gleiche gilt für ein Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1921, mit dem sie der Gemeinde die Ausfertigung des Vertrages vom 23.6./12.7.1921 übersandte. Es lautet (auszugeweise):
"... Wir haben auf Seite 4 des Vertrages folgenden Passus eingefügt:
Der Gesellschaft ist es gestattet, die Transformatorenstation zur Versorgung weiterer Abnehmer in Anspruch zu nehmen.
Diese Bestimmung ergibt sich logisch aus dem uns im letzten Absatz des § 6 gegebenen Rechte auf Lieferung an Großabnehmer, die Eisenbahn und Post".
Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht dieses Schreiben als für die Auslegung bedeutungslos ansehen. Daß die Klägerin die Transformatorenstation zur Versorgung weiterer Abnehmer, nämlich der sog. Großabnehmer, der Eisenbahn und der Post in Anspruch nehmen darf, kann nach dem Vertrage nicht bezweifelt werden und ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Die Frage ist nur, ob der Lieferungsvorbehalt für Großabnehmer an weitere Voraussetzungen ("Allgemeine Lieferungsverträge") geknüpft ist oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage gibt das Schreiben vom 13. Juli 1921 nichts her.
Auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 25. Januar 1936 konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang als rechtlich bedeutungslos ansehen. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"Gemäß § 6 des ... Stromlieferungsvertrages haben wir uns die Versorgung der Großabnehmer mit einem Verbrauch von über 20.000 Kilowatt-Stunden jährlich vorbehalten. Der Stromverbrauch der Molkerei und Käserei liegt augenblicklich unter 20.000 Kilowatt-Stunden. Bei Vollelektrifizierung des Betriebes würde der Stromverbrauch wahrscheinlich 20.000 Kilowatt-Stunden überschreiten. Wir müßten in diesem Falle die direkte Belieferung der Molkerei für uns in Anspruch nehmen".
Unstreitig hat die Beklagte dieses Schreiben nicht beantwortet, insbesondere ihm nicht widersprochen. Sie hat aber damit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht zum Ausdruck gebracht, sie werde die Molkerei als künftigen Großabnehmer, der Klägerin auch dann überlassen, wenn die Klägerin mit dieser keinen "Allgemeinen Lieferungsvertrag" geschlossen habe, diese es vielmehr ablehne, mit der Klägerin überhaupt einen Stromlieferungsvertrag zu schließen.
d)
BGS Berufungsgericht zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, welchen Sinn der Begriff "Allgemeiner Lieferungsvertrag" auch dann haben könne, wenn er nicht im Sinne der Klägerin auf die Verträge mit überörtlichen Dienststellen der Eisenbahn und der Post zu beschränken ist, sondern sich auch auf Verträge mit privaten Großabnehmern bezieht. Wenn das Berufungsgericht sich dabei nicht auf eine bestimmte Auslegung festlegt, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Denn die Klägerin hat mit den zwei von ihr durch die Leistungsklage in Anspruch genommenen Großabnehmern überhaupt keinen Vertrag und beansprucht mit der Feststellungsklage ersichtlich auch für die Zukunft Großabnehmer in gleicher Lage für sich. Deshalb kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, generell festzulegen, welchen Sinn der Begriff des "Allgemeinen Lieferungsvertrages" in § 6 letzter Absatz hat; die Klage ist vielmehr schon dann unbegründet, wenn die Klägerin - wie bei der Eisenbahn und der Post - einen Anspruch auf Belieferung von privaten Großabnehmern nur bei Vorhandensein eines Lieferungsvertrages, also jedenfalls nicht gegen den Willen des Großabnehmers hat. Dies ist die Ansicht des Berufungsgerichts. Der Revision ist zuzugeben, daß auch die entgegengesetzte Auslegung, die § 6 letzter Absatz nicht für eine sinngemäße, sondern für eine mißglückte Formulierung hält, möglich ist. Die Entscheidung für die eine oder die andere Auslegung hängt - abgesehen von den tatsächlichen Feststellungen - von der Abwägung der die Auslegung bestimmenden Umstände ab. Die Klägerin stellt weniger auf den Wortlaut und mehr auf ihr eigenes Interesse, die Beklagte - und mit ihr das Berufungsgericht - mehr auf den Wortlaut und weniger auf das Interesse der Klägerin als auf das der Beklagten als Erklärungsempfängerin ab. Daß dabei das Berufungsgericht sich nicht innerhalb des ihm im Verhältnis zum Revisionsgericht vorbeheltenen Auslegungsspielraums gehalten, sondern die Maßstäbe der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verzerrt angewandt habe, hat die Revision nicht dargetan.
Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann