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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1988, Az.: 3 StR 561/87

Wiederholung der Hauptverhandlung bei vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1988
Aktenzeichen
3 StR 561/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 11.06.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 185

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Volksverhetzung u.a.

Prozessführer

Thomas W. aus H., dort geboren am ... 1963

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten) vor.

2

Der ordnungsgemäß zum Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung geladene Angeklagte ist zu diesem erst erschienen, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung in seiner Abwesenheit plädiert hatten. Der Angeklagte begründete sein verspätetes Erscheinen damit, daß sein Wecker ausgefallen sei und er verschlafen habe. Daraufhin wurden ihm die Schlußanträge des Staatsanwalts und des Verteidigers mitgeteilt. Die in seiner Abwesenheit durchgeführten - wesentlichen - Teile der Hauptverhandlung wurden nicht wiederholt.

3

Hierzu war die Strafkammer nicht berechtigt. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nur zulässig, wenn er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Er muß den Versuch unternommen haben, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (vgl. BGHR StPO § 231 Abs. 2 mit Nachw.). Es ist durchaus möglich, daß der arbeitslose Angeklagte zu dem um 8 Uhr in Hamburg beginnenden Fortsetzungstermin deswegen unpünktlich erschienen ist, weil er verschlafen hat. Weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, daß das Landgericht Nachforschungen nach dem Grund des Nichterscheinens angestellt oder ein Prozeßbeteiligter nach dem Eintreffen des Angeklagten den von ihm angegebenen Verspätungsgrund in Zweifel gezogen hat. Der Senat geht daher - ebenso wie der Generalbundesanwalt - nicht von einem eigenmächtigen Fernbleiben des Angeklagten aus.

4

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Text der vom Angeklagten verteilten Schrift nicht die Auslegung zuläßt, daß der Verfasser gegen alle in der Bundesrepublik lebenden Ausländer zum Haß aufstacheln wollte, und daß daher die Teile der Bevölkerung - etwa die türkischen Gastarbeiter pp. - im einzelnen bezeichnet werden müssen, auf die sich die Volksverhetzung bezieht (vgl. von Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 130 Rdn. 3).

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Detter
Harms