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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1970, Az.: I ZR 117/68
„regulärer Preis“

Zulässigkeit eines Preisvergleichs; Gegenüberstellung von zwei Preisen für dasselbe Produkt, wobei der durchgestrichene Preis als "regulärer Preis" und der verlangte Betrag als "Sonderpreis" bezeichnet wird; Ermittlung des tatsächlichen Verständnisses des Angebots durch die angesprochenen Verbraucherkreise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1970
Aktenzeichen
I ZR 117/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11247
Entscheidungsname
regulärer Preis
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 08.03.1968
OLG Oldenburg - 03.10.1968

Fundstellen

  • DB 1970, 1216 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

regulärer Preis

Prozessführer

Verein zur Wahrung der berechtigten Interessen des O. Einzelhandels e.V., O., H. -straße ...,
vertreten durch den Vorstand, ebenda

Prozessgegner

Firma Franz S., O., Sü. straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Irreführung des Verkehrs durch einen Preisvergleich, bei dem dem gültigen Preis ein höherer, durchstrichener, als "regulärer Preis" bezeichneter Betrag gegenübergestellt wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Simon, Dr. Merkel, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1968 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. März 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in O. ein Einzelhandelsgeschäft für Möbel und andere Raumausstattungsgegenstände. Sie wirbt seit Jahren in Zeitungsanzeigen für die von ihr vertriebenen Erzeugnisse unter Gegenüberstellung zweier Preise: Den geforderten Preis nennt sie zumeist "Sonderpreis". Diesem ist ein höherer, durchstrichener Betrag vorangestellt, der überwiegend als "regulärer Preis", aber auch als "regulärer Listenpreis", "empfohlener Richtpreis" und "unser alter Preis" bezeichnet wurde. In zwei Anzeigen warb die Beklagte für die angebotenen Waren, indem sie die beiden Preise mit den Worten "statt (durchstrichener Betrag) nur (geltender Preis)" verband.

2

Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, beanstandet die von der Beklagten bei der Preisgegenüberstellung verwendeten Ausdrücke "regulärer Preis" und "statt" für die durchstrichenen Beträge, weil ihnen das Publikum keinen eindeutigen Inhalt beilegen könne. Die so gekennzeichneten Preise könnten als der bisherige, mit üblicher Verdienstspanne kalkulierte Preis der Beklagten oder als der von den Mitbewerbern der Beklagten geforderte Preis, schließlich als der auf einer Empfehlung oder sonstigen Angabe des Herstellers beruhende Preis verstanden werden. Dabei verwende die Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen auch bei der Werbung für Waren, die sie vorher in ihrem Geschäftsbetrieb überhaupt nicht geführt habe, etwa solche, die lediglich in Katalogen enthalten oder für die nur Musterstücke vorhanden gewesen seien.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihrer Werbung in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ihrem jeweils gültigen Preis durchstrichene oder auf andere Weise als ungültig kenntlich gemachte höhere Preise mit der Bezeichnung "regulärer Preis" oder "statt" gegenüberzustellen, wenn in der betreffenden Mitteilung nicht ein eindeutiger und unübersehbarer Hinweis darauf gegeben wird, daß es sich bei den so bezeichneten Preisen um bisher von ihr - der Beklagten - geforderte Preise handelt.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält sich zu ihrem Vorgehen für berechtigt. Dabei sei selbstverständlich, daß sie nur Preise gegenüberstellen dürfe, die sie früher tatsächlich verlangt habe. Dazu würden aber auch die Entgelte für Waren gehören, die sie nicht auf Lager gehabt, sondern nur in Katalogen oder als Muster im Sortiment geführt habe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht hält die vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten weder nach § 3 noch nach § 1 UWG für wettbewerbswidrig. Es läßt dahingestellt, ob ein nicht unerheblicher Teil des Publikums annehme, bei den durchstrichenen Preisen handele es sich um die Preise, die die Mitbewerber der Beklagten im allgemeinen verlangten. Da der Kläger nicht darlege, daß auch deren Preise unter den von der Beklagten mitgeteilten Vergleichspreisen blieben, so meint das Berufungsgericht, erwecke die Beklagte nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots, sondern mache tatsächlich ein solches Angebot. Würden die durchstrichenen Preise als empfohlene Richtpreise eines Herstellers verstanden, d.h. als der Preis, den derjenige, der ihn empfiehlt, als den bei normaler Kalkulation angemessenen Verbraucherpreis veranschlagt hat, so wäre dieser Eindruck nicht falsch. Ob ein nicht unerheblicher Teil des Publikums die durchstrichenen Preise der Beklagten für gebundene Preise halte und in den Ankündigungen der Beklagten Ausnahmeangebote eines Preisbrechers sehe, könne auf sich beruhen. Denn ein wegen eines solchen Verhaltens etwa bestehender Unterlassungsanspruch werde vom Klagantrag nicht erfaßt. Durch einen Hinweis, wie ihn der Kläger fordere, könnten die betroffenen Verbraucher in ihrer (irrigen) Vorstellung im Gegenteil noch bestärkt werden. Im übrigen sei der Begriff "regulärer Preis" an sich nicht völlig unbestimmt und damit nichtssagend. Unter dem regulären Preis werde vielmehr die übliche Preislage im Gegensatz zu Sonderangeboten aller Art verstanden.

8

2.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht.

9

a)

Ihre Ansicht, soweit der Zusatz "statt" vor den durchstrichenen Preisen in Frage stehe, sei das angefochtene Urteil überhaupt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Ziff. 7 ZPO), ist allerdings unzutreffend. Das Berufungsgericht behandelt ersichtlich beide vom Kläger beanstandete Bezeichnungen, den "regulären Preis" und das Wort "statt" im Grundsatz gleich, so daß sich die Ausführungen im Berufungsurteil stets auf beide Ausdrücke beziehen, wenn sie nicht eindeutig nur auf einen von ihnen abstellen.

10

b)

Dagegen vermißt die Revision mit Recht eindeutige Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, in welchem Sinne die angesprochenen Verbraucherkreise die vom Kläger in der Werbung der Beklagten beanstandeten Preisgegenüberstellungen tatsächlich verstehen. In der Bemerkung des Berufungsgerichts, der Begriff "regulärer Preis" sei nicht völlig nichtssagend, darunter werde "allgemein die übliche Preislage (im Gegensatz zu Sonderangeboten aller Art) verstanden", kann eine solche Feststellung nicht erblickt werden. Denn abgesehen davon, daß es im Möbel- und Raumausstattungshandel eine festumrissene übliche Preislage - wie sogar die Beklagte einräumt - gar nicht gibt, bleibt offen, wessen "Preislage" mit der "üblichen" gemeint sein soll.

11

Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist in ihrem Zusammenhalt jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß der von der Beklagten bei den beanstandeten Preisgegenüberstellungen vornehmlich verwendete Ausdruck "regulärer Preis" mehrdeutig ist. Das entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der in Rede stehende Begriff hat weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung oder durch Verwaltungspraxis (wie etwa der "empfohlene Richtpreis" vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; 39, 370 - Osco-Parat) einen klar umrissenen Inhalt empfangen. Er weist vielmehr vom allgemeinen Sprachgebrauch her unscharf auf einen "geregelten", also irgendwie verbindlich festgelegten Verbraucherpreis hin, der (meist) vom Hersteller entweder vorgeschrieben oder wenigstens von ihm in einer Weise bestimmt worden ist, daß er vom Handel überwiegend eingehalten wird, also in aller Regel vom Endabnehmer auch bezahlt werden muß. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Beklagte in ihrer Werbung auch andere Bezugsgrößen zur Preisgegenüberstellung verwendet hat und zwar einerseits einen "empfohlenen Richtpreis", andererseits "unseren alten Preis", so daß die Annahme äußerst nahe liegt, ein durchstrichener Preis, der davon unterschieden "regulärer Preis" genannt wird, beziehe sich auf eine andere Größe, der kein eindeutiger Inhalt eigen ist.

12

Ist aber eine Ankündigung mehrdeutig, so ist sie schon dann nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie von einem irgendwie beachtlichen Teil des Verkehrs in einem Sinne verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (BGH GRUR 1960, 563, 564 - Sektwerbung; 1960, 567, 569 - Kunstglas; 1963, 539, 541 - echt skai; 1964, 397, 398 - Damenmäntel). Dabei muß - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. März 1970 - I ZR 108/65 - bereits klargestellt hat - die "irreführende Angabe" auch nach der Neufassung des § 3 UWG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Juni 1969 (BGBl I 633) im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung; Urt. v. 25. März 1958 - I ZR 80/57 - Kölnisch Wasser; RG JW 1929, 3072) geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, regelmäßig also, ihnen Vorteile in Aussicht zu stellen.

13

Mit Recht macht der Kläger geltend, daß unter Anwendung dieser Grundsätze die Werbung der Beklagten mit dem durchstrichenen "regulären Preis" gegen § 3 UWG verstößt.

14

c)

Wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, ist "die Skala der Preise für vergleichbare Gegenstände, berücksichtigt man den gesamten Einzelhandel der Branche, außerordentlich groß", weshalb es "allgemein gültige Preise" in ihrem Gewerbezweig gar nicht geben könne. Dann aber existieren dort auch keine "regulären Preise", an denen sich die Verbraucher ohne weiteres orientieren und die als feste Bezugsgröße für Händler dienen können, die Preisvorteile gewähren wollen.

15

Schon soweit der Verkehr unter den von der Beklagten bei der Preisgegenüberstellung genannten "regulären Preisen" die Entgelte versteht, die die Mitbewerber der Beklagten für die betreffenden Waren im allgemeinen verlangen, ist die beanstandete Werbeangabe daher irreführend im Sinne des § 3 UWG, denn durch die angekündigte Abweichung von einem solchen überhaupt nicht bestehenden Preis gewinnt der Abnehmer den Eindruck eines Vorteils, den die in der angeführten Weise angepriesene Ware der Beklagten nicht hat.

16

d)

Das gleiche gilt, soweit den durchstrichenen Vergleichspreisen die Bedeutung von vom Hersteller empfohlenen Richtpreisen beigelegt wird, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in Erwägung zieht.

17

Wiederum nach dem eigenen Vortrag der Beklagten trifft das für die von ihr mit dem Ausdruck "regulärer Preis" gekennzeichneten Beträge nicht, jedenfalls nicht in allen Fällen zu. Damit ist auch diese Angabe unrichtig. Sie ist darüber hinaus irreführend, da das Publikum die von der Beklagten für ihren Preisvergleich gewählte Bezugsgröße als besonders zuverlässig halten muß, wenn es glaubt, die durchstrichenen Preise seien vom Hersteller empfohlen, dem es bei der gewissenhaften Prüfung (vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62];  45, 115) [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63]der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren mehr zutrauen kann als jedem beliebigen Händler, zumal wenn er selbst eine Empfehlung ausspricht, deren Einhaltung im Normalfall er nach der Verbrauchervorstellung wünscht. Erweckt die Beklagte den Anschein, auch noch unter diesen vom Hersteller kalkulierten Preisen zu bleiben, so verspricht ihr Angebot erneut Vorteile, die es nicht hat.

18

e)

Schließlich bewirkt die Beklagte noch insofern eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG, als die angesprochenen Verbraucher in den als "regulär" bezeichneten Vergleichspreisen gebundene, d.h. vom Hersteller verbindlich festgesetzte Preise sehen und damit die von der Beklagten angekündigte Preisunterbietung als Ausnahmeangebot eines Preisbrechers auffassen können. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Sachverhalt - wie das Berufungsgericht meint - von dem vom Kläger gestellten Klagantrag nicht erfaßt sein soll. Der verlangte klärende Hinweis, daß es sich bei den durchstrichenen Preisen um von der Beklagten geforderte, also ihre Preise handele, ist durchaus geeignet, der Vorstellung entgegenzuwirken, sie bezögen sich auf vom Hersteller gebundene, also von diesem kalkulierte Preise, die von allen Mitbewerbern im Rahmen eines überwachten Preisbindungssystems normalerweise eingehalten werden. In diesem Punkt ähnelt der Streitfall dem Sachverhalt, der dem Urteil des früheren I b-Zivilsenats vom 9. Februar 1966 (GRUR 1966, 333, 335 - Richtpreiswerbung II; vgl. auch BGHZ 45, 115 -Richtpreiswerbung I) zugrunde liegt, bei dem es ebenfalls um durchkreuzte Preise ging, die nicht deutlich genug gekennzeichnet waren.

19

Ist die vom Kläger beanstandete Werbeangabe in dem dargelegten dreifachen Sinn mehrdeutig und mißverständlich, so folgt aus der Lebenserfahrung, daß sie auch von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise falsch verstanden wird.

20

f)

Der Kläger verlangt nach alledem zu Recht die mit der Klage erstrebte Klarstellung, daß es sich bei den von der Beklagten als "reguläre Preise" genannten Bezugsgrößen um seine eigenen früheren Preise handelt. Für die Bezeichnung "statt" vor einem ebenfalls durchstrichenen Betrag muß das gleiche gelten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß diesem Ausdruck nicht ohne weiteres dieselbe Bedeutung zukommt, wie dem "regulären Preis". Einer Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen wäre, wenn sie eine Preisgegenüberstellung nur unter Verwendung der Worte "statt ... nur ..." vorgenommen hätte, bedarf es jedoch nicht. Denn da die Beklagte durch die Wahl verschiedenartiger - eindeutiger und mißverständlicher - Bezeichnungen bei ihren Preisvergleichen die Verbraucher in besonderem Maße verwirrt hat, muß ein klärender Hinweis von ihr auch dort gefordert werden, wo er sonst möglicherweise entbehrt werden könnte. Deshalb müssen unter den gegebenen Umständen die gegen die Verwendung des Ausdrucks "regulärer Preis" angestellten Erwägungen auf die Benutzung des Wortes "statt" erstreckt werden.

21

II.

Das Landgericht hatte infolgedessen zutreffend der Klage stattgegeben. Dabei ist hervorzuheben, daß der Klagantrag allein darauf gerichtet ist, der Beklagten aufzugeben, die Mehrdeutigkeit der beanstandeten Bezeichnungen bei den von ihr vorgenommenen Preisgegenüberstellungen durch eine Klarstellung auszuräumen, daß es sich bei den höheren Preisen um ihre eigenen bisherigen Preise handelt.

22

Auch eine Werbung, die dem Tenor des landgerichtlichen Urteils entspricht, muß selbstverständlich wahr sein. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da ein in diese Richtung weisender Rechtsverstoß der Beklagten vom Klagantrag nicht erfaßt wird. Der Beklagten wird durch das Urteil des Landgerichts, wie sich aus dessen Tenor ergibt, nur verboten, die Bezeichnungen "regulärer Preis" und "statt" ohne den geforderten klärenden Hinweis zu verwenden. Es wird dagegen nicht festgelegt, daß und unter welchen Umständen es ihr untersagt sein soll, die genannten Ausdrücke mit diesem Hinweis in ihrer Werbung zu benutzen. Deshalb kann dahinstehen, inwieweit den keineswegs bedenkenfreien Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage gefolgt werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte für Waren, die sie nicht auf Lager hält, sondern ihren Kunden lediglich in Katalogen, Preislisten oder Musterstücken anbietet, überhaupt mit Preisgegenüberstellungen, die den Eindruck einer Preisherabsetzung erreichen, werben darf und wer im Einzelfall die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Sachverhalte trägt, bei denen die Klägerin eine Preisgegenüberstellung auch dann als unzulässig erachtet, wenn die Beklagte den mit der Klage begehrten Hinweis bringt.

23

III.

Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Krüger-Nieland
Simon
Merkel
Girisch
Schönberg