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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1993, Az.: 1 StR 16/93

Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe hinsichtlich einer hinreichenden Konkretisierung eines Betrugsvorsatzes ; Folgen einer Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1993
Aktenzeichen
1 StR 16/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 19.08.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 364

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Rosina M., geborene Mi., aus F., geboren am ... 1952 in A. (Ju.)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 4. März 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. August 1992, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit die Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Fa. H. verurteilt worden ist (Fälle II B 2 c und 2 d der Urteilsgründe);

    2. b)

      soweit die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Fall II B 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

    3. c)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich in den Fällen II B 2 c und 2 d der Urteilsgründe eine hinreichende Konkretisierung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Einkäufe über vergleichsweise geringe Summen erfolgten "ohne vorherige Rücksprache" mit der Angeklagten. Es fehlt an konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe.

2

2.

Im Fall II B 3 der Urteilsgründe beschränkt sich die Strafkammer auf die Mitteilung der Arbeitnehmer und die jeweils nicht bezahlten Beiträge, deren Höhe sich aus den Aussagen des Zeugen S. von der AOK R. ergibt. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen. Hierzu wären vielmehr - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - Angaben über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer und über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im einzelnen ergeben.

3

Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren "Arbeitnehmeranteile" ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266 a Abs. 1 StGB (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147 m.w.N.). Die Aufhebung der genannten Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

4

Im übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl