Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1983, Az.: 5 StR 401/83
Unzureichende Erörterung einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 401/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1984, 1414 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß ein Angeklagter Alkoholiker und therapieresistent ist, rechtfertigt für sich allein die Anordnung nach § 63 StGB nicht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von den Feststellungen nicht getragen.
Nach den Urteilsgründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten auf Grund der hohen Blutalkoholkonzentration (etwa 3 Promille) und des leichten Schwachsinns ausgeschlossen (UA S. 6 bis 7). Darüber, ob der zum Alkoholmißbrauch neigende Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, verhalten sich die Urteilsgründe auch in ihrem Zusammenhang nicht. Es läßt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, daß bei dem Angeklagten ein geistiger Dauerdefekt vorliegt. Der Tatrichter bezeichnet den Schwachsinn als "leicht"; der Intelligenzquotient von 70 weist regelmäßig nicht auf Debilität hin. Der Umstand, daß der Angeklagte "Alkoholiker" und "therapieresistent" ist, rechtfertigt für sich allein die Anordnung nach § 63 StGB nicht.
Der Tatrichter wird Gelegenheit zu erneuter Prüfung der Frage haben, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB scheitert.
Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben, so darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel