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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.03.1977, Az.: 1 ABR 33/75

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Bargeldlose Lohnzahlung; Einigungsstelle; Gebührentragung; Betriebsvereinbarung; Pauschalierung der Gebühren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.03.1977
Aktenzeichen
1 ABR 33/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 06.09.1974 - 3 BV 10/74
LAG Düsseldorf - 27.02.1975 - AZ: 16 TaBV 113/74

Fundstellen

  • BAGE 29, 40 - 49
  • DB 1977, 1464-1466 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 775 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erstreckt sich bei der Frage der bargeldlosen Lohnzahlung auch auf die Kontengebühren, soweit derartige Gebühren zwangsläufig im Zusammenhang mit dieser Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte entstehen.

2. Der Spruch der Einigungsstelle über die Gebührentragung überschreitet nicht die Grenzen billigen Ermessens, wenn er nach einer längeren Zeit zurückliegenden Kündigung einer früheren Betriebsvereinbarung für knapp sechs Monate zurückwirken soll und eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten erstmals zu einem Zeitpunkt ein Jahr nach Erlaß des Spruches möglich ist.

3. Eine Pauschalierung der Gebühren innerhalb gegebener Erfahrungswerte ist zulässig.