Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1971, Az.: IV ZR 174/69
Weiterer Versicherungsvertrag; Krankentagegeld; Fristlose Kündigung; Leistungsbefreiung; Interessenbeeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 174/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 VVG
- § 242 BGB
- § 9 Abs. 5 AVB f. Krankheitskosten- u. Krankenhaustagegeld
- § 11 AVB f. Krankentagegeldvers. (genehmigt durch Vfg. v. 25.1.1968)
Fundstellen
- DB 1971, 1578-1580 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 343 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1971, 662-664 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer (VN) den Bestimmungen des Versicherungsvertrags zuwider ohne Einwilligung des Versicherers einen weiteren Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld für die versicherten Personen abgeschlossen hat und in denen der Versicherer von seinem vertraglich vereinbarten Recht zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch gemacht hat und nach diesen Bestimmungen auch von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, findet § 6 Abs. 2 VVG keine Anwendung. Jedoch kann die Leistung nicht verweigert werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Interessen des Versicherers durch die Zuwiderhandlung des VN in keiner Weise gefährdet worden sind und eine solche Gefährdung (in diesem Fall) auch nicht denkbar ist.