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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1956, Az.: II ZR 63/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1956
Aktenzeichen
II ZR 63/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • DB 1956, 1104 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 830 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma K. & Ke. oHG in D., R. Str. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Wilhelm W. in D., R. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Werden neben einer Hauptforderung Verzugszinsen geltend gemacht, so sind diese bei der Berechnung des Streitwertes nicht besonders zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Verzugszinsen im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt werden.

Tenor:

wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf 5.107,20 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Erstattung der halben Kosten einer Treuhandverwaltung in Anspruch, die nach dem Kriege über das Vermögen der Klägerin nach dem MilRegG Nr. 52 angeordnet worden war. Nach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen verlangt sie von dem Beklagten Zahlung von 5.033,35 DM nebst Zinsen seit Klagzustellung sowie ihre Freistellung von einer näher bezeichneten Verbindlichkeit in Höhe von 1.507,50 DM. Der Zahlungsbetrag von 5.033,35 DM setzt sich zusammen aus einem Betrag von 3.599,70 DM, das ist die Hälfte der von der Klägerin bereits entrichteten Treuhandgebühren, und einem Betrag von 1.433,65 RM an aufgelaufenen Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis zum Tage der Klagzustellung.

2

Bei der Festsetzung des Streitwertes kann der geltend gemachte Betrag an Verzugszinsen nicht berücksichtigt werden.

3

1.)

Nach §4 ZPO bleiben bei der Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung des §4 ZPO hat ihre heute geltende Fassung durch das Gesetz vom 18. August 1923 über die Gebühren der Rechtsanwälte und die Gerichtskosten (RGBl. I S. 813) erhalten. Bis zu dieser Änderung blieben nach ausdrücklicher Vorschrift auch Schäden, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Dieser Passus wurde, wie die Amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 18. August 1923 ergibt, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Inflationszeit gestrichen, "weil die auf die Geldentwertung gestützten Schadensersatzansprüche nicht selten die Hauptforderung beträchtlich übersteigen und es deshalb unbillig sein würde, sie bei der Entscheidung über die Zuständigkeit oder die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels unberücksichtigt zu lassen". Im Anschluß an diese Gesetzesänderung kam es in der Rechtsprechung zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Zinsansprüche, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens über den Rahmen der §§246 BGB, 352 HGB hinaus neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Zinsen im Sinne des §4 ZPO oder als selbständige Schadensersatzansprüche anzusehen seien. Eine Reihe von Oberlandesgerichten vertrat dabei unter besonderer Berücksichtigung des Änderungsgesetzes vom 18. August 1923 die Auffassung, daß Ansprüche auf Verzugszinsen niemals Nebenforderungen im Sinne des neugefaßten §4 ZPO seien und deshalb insoweit, als sie die gesetzlichen Zinsen übersteigen, bei der Wertberechnung besonders berücksichtigt werden müßten (OLG Nürnberg JW 1925, 390; OLG Breslau JW 1925, 813; KG JW 1925, 2638; OLG Kassel JW 1926, 1612; OLG Naumburg JW 1926, 2480). Das Reichsgericht hat hingegen in Übereinstimmung mit dahingehenden Urteilen, von Oberlandesgerichten die gegenteilige Auffassung vertreten und auch Zinsansprüche die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens als Nebenforderungen geltend gemacht werden, gemäß §4 ZPO bei der Wertberechnung nicht besonders in Ansatz gebracht (RG JW 1927, 1308; 2129). An dieser Auffassung hat das Reichsgericht dann in der Folgezeit auch in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. RGZ 158, 350); diese Auffassung hat sich sodann auch in der Gerichtspraxis völlig durchgesetzt. Auch das Schrifttum steht jetzt, soweit ersichtlich, mit der alleinigen Ausnahme des Kommentars von Stein-Jonas-Schönke (§4 Bem. II, 2, 3) einhellig auf dem vom Reichsgericht vertretenen Standpunkt.

4

Der Senat sieht keinen begründeten Anlaß, von dieser bewährten Gerichtspraxis abzugehen. Der vom Reichsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden solle, kennzeichnet in zutreffender Weise den insoweit maßgeblichen Grundgedanken des §4 ZPO. Es würde zudem zu unvertretbaren Komplikationen führen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch eine Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Wertberechnung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändern würde und etwa dann auf einen entsprechenden Antrag der Rechtsstreit an das nunmehr sachlich zuständige Gericht verwiesen werden müßte.

5

2.)

Für die Berechnung des Streitwerts ist es ohne Belang, daß im vorliegenden Fall ein Teil der Verzugszinsen, nämlich der auf die Zeit vom 1. Juni 1949 bis zur Klagerhebung entfallende Teil, in der Weise geltend gemacht wird, daß er mit der Hauptforderung zu einer Summe zusammengefaßt ist. Denn durch eine solche Zusammenfassung verlieren die hier eingeklagten Verzugszinsen nicht ihren Charakter als Nebenforderung. Das ist gefestigte Auffassung in Rechtsprechung (RG Warn 1934 Nr. 115, 1935 Nr. 188) und Schrifttum (vgl. etwa Stein-Jonas-Schönke §4 Bem. III, 1; Wieczorek Komm ZPO 1956 §4 Bem. C III a 2).

6

3.)

Schließlich kann hier auch keine andere Beurteilung deshalb eingreifen, weil die Klägerin die eingeklagten Zinsbeträge selbst habe aufwenden müssen, um die Gebühren für die Treuhandverwaltung rechtzeitig entrichten zu können. Dieser Umstand, auf den die Revision besonders hinweist, ist zwar von Bedeutung für die Frage, ob der Klägerin durch einen angeblichen Verzug des Beklagten ein Schaden entstanden ist, berührt aber den Charakter der geltend gemachten Verzugszinsen als eine Nebenforderung im Sinne des §4 ZPO nicht. Das könnte unter Umständen nur dann der Fall sein, wenn die Klägerin wegen verspäteter Zahlung selbst zusätzlich Zinsen an den Treuhänder hätte zahlen müssen und nun die abgeführten Beträge einschließlich der bezahlten Zinsen von dem Beklagten als Aufwendungsersatz zurückverlangen würde. Ein solcher Sachverhalt ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Wertberechnung nicht Platz greifen kann.

7

Aus alldem folgt, daß für die Wertberechnung lediglich der Betrag von 3.599,70 DM an entrichteten Treuhandgebühren und der Betrag von 1.507,50 DM (Freistellung von einer Verbindlichkeit) berücksichtigt werden kann, während hingegen der Betrag von 1.433,65 DM an aufgelaufenen Verzugszinsen außer Ansatz bleiben muß. Demgemäß ist der Wert des Streitgegenstandes auf 5.107,20 DM festzusetzen.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Winkelmann Dr. Haager