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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1980, Az.: V ZR 54/79

Folgekostenpflicht anläßlich der Verlegung von Gasleitungen des klagenden Versorgungsunternehmens; Abschluss eines Straßenbenutzungsvertrages; Allgemeine Verwendung eines Vertragsmusters; Zeitpunkt, für den die für die Folgekostenpflicht maßgebende Veranlassung zu prüfen ist; Möglichkeit der vertraglichen Regelung der Drittveranlassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1980
Aktenzeichen
V ZR 54/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.01.1979
LG Münster

Fundstellen

  • BGHZ 78, 66 - 72
  • DVBl 1981, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 108 - 112
  • VwRspr 1981, 108-112 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

D. Stadtwerke AG, De. straße ..., D.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Hermann Flieger, Dr. Willy A. F. und Willi R.,

Prozessgegner

Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Freiherr-vom-S.-Platz ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

Nicht "ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße" wird die Änderung der Leitungen eines Versorgungsunternehmens "veranlaßt", wenn der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße auch durchführt.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger,
Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Folgekostenpflicht anläßlich der Verlegung von Gasleitungen des klagenden Versorgungsunternehmens auf eine Länge von etwa 316 m im Zusammenhang mit der neuerstellten Kreuzung eines neu gebauten Autobahnzubringers (geplant seit 1961; Planfeststellungsbeschluß vom 10. März 1975 im Zuge der L 658 neu zur BAB-Anschlußstelle "D.-Nord-Ost") mit der Landesstraße L 657. Der beklagte Landschaftsverband ist Baulastträger des neuen Autobahnzubringers (L 658 n) und der L 657. Die Parteien haben über die Gasrohrlegung in die L 657 am 14./20. März 1972 einen Straßenbenutzungsvertrag nach dem Muster abgeschlossen, wie es der Länderfachausschuß Straßenbaurecht ausgearbeitet und der Bundesminister für Verkehr mit Schreiben vom 3. Dezember 1968 bekanntgegeben hat (VkBl 1969 S. 27; abgedruckt auch bei Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz 4. Aufl. unter B 10), § 10 Abs. 1 und 2 (auszugsweise) lautet:

"§ 10 Folgepflicht und Folgekosten.

(1)
Das Versorgungsunternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlaßt wird.

(2)
Das Versorgungsunternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten). Die Straßenverwaltung trägt jedoch die Kosten, wenn und soweit

a)
bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht,

b)
die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird,

c)
..."

2

Laut Planung (Planfeststellungsbeschluß für den Zubringer L 658 n vom 10. März 1975) sollte die L 657 im neuen Kreuzungsbereich mit Abbiegespuren versehen und dementsprechend verbreitert werden. Auf Anforderung des Beklagten vom 3. Oktober 1975 legte die Klägerin deshalb ihre Leitungen in der L 657 entsprechend der Planung in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1976 um. Im Herbst 1976 wurde die Kreuzungsanlage planmäßig ausgebaut.

3

Der Beklagte hat nur die Kosten für die im Kreuzungsbereich notwendigen Schutzrohre Übernommen. Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 10 Abs. 2 Satz 2 b, Erstattung der durch die Umlegung im Kreuzungsbereich insgesamt entstandenen Kosten in Höhe von 78.316,29 DM, weil die Umlegung der Rohre im seinerzeit maßgebenden Zeitpunkt ausschließlich durch den Neubau des Zubringers veranlaßt gewesen sei.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, weil die Verlegung nicht ausschließlich durch den Kreuzungsneubau, sondern auch durch den gleichzeitig anstehenden, seit 1973 geplanten sowie seit September 1977 auch westwärts der neuen Kreuzung begonnenen Ausbau der L 657 (Gestattungsstraße) veranlaßt gewesen sei.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

1.

Die hier maßgebende Vereinbarung der Parteien über die Folgepflicht und die Überbürdung der Folgekosten im Vertrag vom 14./20. März 1972 entspricht den typischen Vertragsbedingungen, wie sie im Muster eines Straßenbenutzungsvertrages vom Länderfachausschuß Straßenbaurecht ausgearbeitet und vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt (1969 S. 27) veröffentlicht worden sind. Da dieses Vertragsmuster allgemein verwendet wird und seine Auslegung damit verschiedenen Oberlandesgerichten obliegt, sind diese für die Entscheidung maßgebenden Vertragsbestimmungen durch das Revisionsgericht selbst auszulegen (BGH MDR 1974, 273 mit Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 550 Anm. 2 S. 792).

8

2.

Als den Zeitpunkt, für den die für die Folgekostenpflicht maßgebende Veranlassung zu prüfen ist, erachtet das Berufungsgericht den Tag der Aufforderung des Straßenbaulastträgers zur Folgepflicht im Sinn des § 10 Abs. 1, im vorliegenden Fall den 3. Oktober 1975. Dies ist nicht zu beanstanden.

9

3.

Zutreffend sieht das Berufungsgericht in § 10 Abs. 2 Satz 2 b des Vertrages eine vertragliche Regelung der Drittveranlassung. Es handelt sich um solche Fälle, in denen die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Verkehrsinteresse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen - nach pflichtgemäßem Ermessen der Straßenbauverwaltung (§ 10 Abs. 1 des Vertrags) - erforderlich werden. Nach der in § 10 Abs. 2 Satz 2 b getroffenen vertraglichen Regelung soll das Versorgungsunternehmen die auf solche Art veranlaßten Kosten einer Leitungsänderung nicht tragen, wenn diese Änderung "ausschließlich durch den Neubau der anderen Straße veranlaßt wird".

10

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Aufforderung, im Bereich der neuen Kreuzung nach Maßgabe der für die L 657 notwendigen Änderungen zu folgen, durch die Notwendigkeit der neuen Kreuzung mit der L 658 n unmittelbar veranlaßt worden ist. Nicht ausschließlich durch die Kreuzung mit der neuen Straße sieht das Berufungsgericht die Aufforderung aber dann veranlaßt, wenn die Aufforderung auch durch eine solche Änderung der Gestattungsstraße veranlaßt wird, deren Planung weitgehend abgeschlossen, deren Finanzierung im wesentlichen gesichert ist und deren Durchführung in absehbarer Zeit in diesem Zeitpunkt auch zu erwarten ist. Daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufforderung vorgelegen haben, entnimmt das Berufungsgericht aus folgenden Tatsachen: Am 3. Oktober 1975 seien die planerischen Überlegungen zum Ausbau der L 657 soweit gediehen gewesen, daß sie in das Planungsprogramm des dafür zuständigen Landesstraßenbauamts Bochum aufgenommen worden seien. Nach überschlägiger Kostenermittlung sei das Ausbauvorhaben dann am 3. April 1976 in das Mehrjahresbauprogramm eingestellt worden, wodurch seine Finanzierung im wesentlichen gesichert gewesen sei. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der planerischen Konzipierung und der in Verbindung mit dem Neubau ausgesprochenen Aufforderung zu der folgepflichtigen Maßnahme sei der Ausbau auch durchgeführt worden. Erste Ausbaumaßnahmen seien bereits im Frühjahr 1977 nach Abschluß der Arbeiten an der neuen Kreuzungsanlage erfolgt, und ab September 1977 hätten sich die weiteren Ausbauarbeiten angeschlossen. Unter diesen Umständen sei unerheblich, wenn der Ausbau der Gestattungsstraße ohne die neu erstellte Kreuzungsstraße, den Autobahnzubringer, nicht in Angriff genommen worden wäre oder jedenfalls nicht in einer solchen Weise, die die Leitungsänderungen erforderten.

11

4.

Die Revision möchte demgegenüber auf das im Zeitpunkt des Änderungsverlangens (3. Oktober 1975) "gegenwärtige" Auslösungsmoment, hier also die Herstellung der neuen Kreuzung, allein abstellen und spätere denkbare Auslösungsmomente, als welches sie die ihres Erachtens am 3. Oktober 1975 allenfalls in Erwägung gezogene oder in Aussicht genommene Verbreiterung der L 657 ansieht, nicht berücksichtigt wissen. Diese Auslegung ergibt sich nach ihrer Meinung gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus schon daraus, daß nur eine in allen Teilen - einschließlich der Finanzierung - abgeschlossene Planung zur bindenden Folgenaufforderung berechtige, und diese Voraussetzung in dem maßgebenden Zeitpunkt am 3. Oktober 1975 hier allein hinsichtlich des Baues des Autobahnzubringers vorgelegen habe. Ausschließliche Veranlassung für die Folgepflicht und damit auch für die hierdurch entstandenen Kosten sei daher der Neubau des Zubringers gewesen.

12

5.

Diese Überlegungen führen die Revision nicht zum Erfolg.

13

Das dem Vertrag der Parteien zugrunde liegende Muster eines Rahmenvertrages ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft unter dem Gesichtspunkt zustande gekommen, daß einerseits das Versorgungsunternehmen zu der mit Hilfe der Enteignung gewährleisteten Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Benutzung öffentlicher Verkehrswege angewiesen ist, andererseits aber der Baulastträger die Interessen des öffentlichen Verkehrs voll zu wahren imstande bleibt. Diesem angestrebten Interessenausgleich sucht auch die Verteilung der Kosten Rechnung zu tragen, die durch die in Wahrung der Verkehrsinteressen an der Gestattungsstraße erforderlich werdenden Leitungsänderungen entstehen. Demzufolge soll nach dem Vertrag, wie oben schon bemerkt, zwar das Versorgungsunternehmen die Folgekosten im allgemeinen tragen, nicht aber die Kosten einer solchen Änderung, die ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird, selbst wenn der Baulastträger der anderen Straße zugleich auch Eigentümer und Baulastträger der Gestattungsstraße ist. Diese Regelung soll trotz Folgepflicht des Versorgungsunternehmens eine Entlastung des Trägers eines anderen Vorhabens vermeiden, weil in einem solchen Fall die Verkehrsinteressen der Gestattungsstraße nicht berührt werden. Sie greift daher nicht ein, wenn eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße, wie er hier festgestellt ist, im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält. Die Regelung für die Drittveranlassung greift auch dann nicht ein, wenn diese Notwendigkeit - wie hier unterstellt - unmittelbar durch den Anschluß an die neue Straße ausgelöst worden ist. Entscheidend ist, daß die Straßenbauverwaltung einen umfassenderen Ausbau wegen der Verkehrsbedeutung der Gestattungsstraße für erforderlich hält. Ob hierfür ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist und ob die förmliche Genehmigung des Ausbaues schon im Zeitpunkt der im Zusammenhang mit dem Neubau ausgesprochenen Folgeaufforderung vorliegt, ist dagegen nicht wesentlich. Die dargelegte Voraussetzung ist nach den oben wiedergegebenen tatrichterlichen Feststellungen hier gegeben.

14

6.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den unter Sachverständigenbeweis gestellten Klagvortrag im Schriftsatz vom 27. Oktober 1977 übergangen. Dort ist vorgetragen, der Ausbau der L 657 (allein) hätte eine Verlegung der Leitung im Kreuzungsbereich nicht verursacht.

15

Auch diese Rüge ist nicht begründet.

16

Soweit die Revision meint, der früher vorgesehene, auf städteplanerischen Erwägungen beruhende Ausbau der L 657 hätte die nunmehr im Kreuzungsbereich mit dem Autobahnzubringer tatsächlich vorgenommene Verbreiterung nicht erfordert, ist dieser Vortrag nicht schlüssig, weil, wie schon oben bemerkt, auch die durch diese Kreuzung vermehrte Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße dieser zuzurechnen ist. Es handelt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht um einen Fall der Drittveranlassung.

17

Dies gilt aber auch für den Klagvortrag dahin, nur die Eigenart der neuen Straße (Höhe und Breite) und ihr Verkehrsaufkommen hätten im Kreuzungsbereich die Verlegung der Leitungen in der L 657 überhaupt und in dem geforderten Umfang erforderlich gemacht; im Bereich der Kreuzung sei die Trasse der L 657 ganz auf den Autobahnzubringer zugeschnitten. Wenn auch in diesem Fall die Änderung der Gestattungsstraße und damit auch diejenige der Leitungen durch die neue Straße veranlaßt ist, so doch nicht ausschließlich im Sinn der Drittveranlassung, wie sie in § 10 Abs. 2 Satz 2 b des Vertrages geregelt ist. Denn auch die Anbindung der L 657 an die neue Straße ist Ausfluß ihrer eigenen, wenn auch durch den Anschluß an den Zubringer möglicherweise vermehrten Bedeutung für den Verkehr.

18

7.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last.

Hill
Offterdinger
Dr. Eckstein
Linden
Vogt