§ 34 SchulG - Versammlung der Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.
(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.