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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1960, Az.: 4 AZR 199/59

Tarifvertrag ; Kinderzuschläge; Arbeiter im öffentlichen Dienst; Allgemeinverbindlicherklärung; Mitglieder vertragsschließender Gewerkschaft; Tariflicher Anspruch; Gleichbehandlungsgrundsatz; Einzelarbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.07.1960
Aktenzeichen
4 AZR 199/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 30.12.1958 - 3 Sa 201/58

Fundstellen

  • DB 1960, 1131
  • RiA 1960, 331
  • SAE 1960, 146

Amtlicher Leitsatz

1. Der Tarifvertrag über Kinderzuschläge für Arbeiter im öffentlichen Dienst vom 21.12.1955 erfaßt mangels Allgemeinverbindlicherklärung nur Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Außenseiter haben keinen tariflichen Anspruch auf Gewährung der Kinderzuschläge.

2. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Grund des sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern das zu gewähren, was er auf Grund eines Tarifvertrags den tarifgebundenen Arbeitnehmern zu gewähren verpflichtet ist.

3. Für die Gewährung tarifvertraglicher Kinderzuschläge des oben genannten Tarifvertrags an nichttarifgebundene Arbeiter ist allein die Regelung im Einzelarbeitsvertrag maßgebend. Sieht der Einzelarbeitsvertrag eine solche Gewährung nicht vor, so besteht kein Anspruch darauf.