Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1960, Az.: 4 AZR 199/59
Tarifvertrag ; Kinderzuschläge; Arbeiter im öffentlichen Dienst; Allgemeinverbindlicherklärung; Mitglieder vertragsschließender Gewerkschaft; Tariflicher Anspruch; Gleichbehandlungsgrundsatz; Einzelarbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.07.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 199/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 30.12.1958 - 3 Sa 201/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 1131
- RiA 1960, 331
- SAE 1960, 146
Amtlicher Leitsatz
1. Der Tarifvertrag über Kinderzuschläge für Arbeiter im öffentlichen Dienst vom 21.12.1955 erfaßt mangels Allgemeinverbindlicherklärung nur Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Außenseiter haben keinen tariflichen Anspruch auf Gewährung der Kinderzuschläge.
2. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Grund des sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern das zu gewähren, was er auf Grund eines Tarifvertrags den tarifgebundenen Arbeitnehmern zu gewähren verpflichtet ist.
3. Für die Gewährung tarifvertraglicher Kinderzuschläge des oben genannten Tarifvertrags an nichttarifgebundene Arbeiter ist allein die Regelung im Einzelarbeitsvertrag maßgebend. Sieht der Einzelarbeitsvertrag eine solche Gewährung nicht vor, so besteht kein Anspruch darauf.