Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1971, Az.: IV ZR 108/70
Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins; Voraussetzungen für die Durchführung einer Scheidung; Anforderungen an die heilose Zerrüttung einer Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 108/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 28.10.1970
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
- § 43 EheG
- § 51 Abs. 2 EheG
- § 61 Abs. 2 EheG
Fundstellen
- MDR 1972, 310 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hella L., A., H.straße ...
Prozessgegner
Ingenieur Fritz L., E., Am B. (bei ...)
Amtlicher Leitsatz
In besonderen Fällen kann ein auf § 43 EheG gestütztes Scheidungsbegehren auch allein auf Verfehlungen gegründet werden, die der beklagte Ehegatte zu einer Zeit begangen hat, als der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung bereits verloren hatte (Bestätigung der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. Oktober 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1924 geborene Klägerin und der im Jahre 1923 geborene Beklagte haben im Jahre 1950 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im August/September 1965 war der letzte eheliche Verkehr. Mit am 10. November 1965 eingereichter Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, daß sie berechtigt sei, vom Beklagten getrennt zu leben. Am 23. November 1965 trennte sie sich vom Beklagten.
Mit einem am 15. Februar 1966 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben forderte der Beklagte diese auf, entweder die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen oder Scheidungsklage zu erheben.
Am 21. September 1966 ging der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins beim Landgericht ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Elisabeth S. und habe diese trotz Abmahnung nicht aufgegeben, sondern noch über den 15. Februar 1966 hinaus aufrechterhalten. Außerdem habe der Beklagte ihr zu wenig Haushaltsgeld gegeben und nach der Trennung seine Unterhaltspflichten verletzt. Schließlich habe er sie zu Unrecht ehebrecherischer Beziehungen zu seinem Onkel bezichtigt. Durch diese Verfehlungen sei die Ehe unheilbar zerrüttet.
Die Klägerin hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt.
Er hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und der Klägerin schwere Eheverfehlungen vorgeworfen. Er hat Widerklage mit dem Antrag erhoben,
die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden.
Die Klägerin hat um die Abweisung der Widerklage gebeten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden,
hilfsweise,
die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, bei Scheidung aus Verschulden das überwiegende Verschulden des Beklagten, bei Scheidung aus § 48 EheG das Verschulden des Beklagten festzustellen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden, jedoch die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hatte ihren Antrag, die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Beklagten zu scheiden, neben anderem auch auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe seine ehewidrigen Beziehungen zu der Zeugin S. fortgesetzt, nachdem sie ihm diese Beziehungen im Herbst 1965 verziehen gehabt habe. Zumindest habe der Beklagte den Anschein erweckt, daß er solche Beziehungen weiterhin unterhalte. Außerdem habe er ihr gegenüber seine Unterhaltspflicht verletzt. Das Berufungsgericht hat solche Verfehlungen für nicht bewiesen gehalten und ausgesprochen, der Beklagte habe auch nicht den Anschein erweckt, derartige Beziehungen zu seiner Sekretärin unterhalten zu haben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es keiner Prüfung, ob das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten, wenn es mit dem früheren Verhalten, auf das die Ehescheidung nicht mehr gestützt werden kann, zusammen gewürdigt wird, den Scheidungsanspruch tragen würde. Das Berufungsgericht führt aus, § 51 Abs. 2 EheG verlange, daß die Eheverfehlung, auf die die Scheidungsklage noch gestützt werden könne, selbst eine schwere Eheverfehlung darstelle. Dies ergebe sich daraus, daß nach dieser Vorschrift frühere Vorfälle zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden könnten. Eine Scheidungsklage könne aber nur auf schwere Eheverfehlungen gegründet werden.
Diese Ansicht ist irrig und mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Würde man ihr beipflichten, dann hätte § 51 Abs. 2 EheG keine oder allenfalls nur eine sehr geringe Bedeutung. Diese Bestimmung ist gerade für die Fälle gedacht, daß Verfehlungen, die an sich keinen ausreichenden Scheidungsgrund bilden, im Zusammenhang mit einer oder mehreren früheren Verfehlungen das Scheidungsverlangen rechtfertigen. Bei der fristgemäß geltend gemachten Verfehlung braucht es sich daher nicht um eine schwere Eheverfehlung zu handeln. Sie darf allerdings auch nicht eine ganz bedeutungslose oder unerhebliche Pflichtverletzung sein. So ist die Vorschrift sowohl vom Reichsgericht und entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch vom Bundesgerichtshof verstanden worden (RGZ 159, 120; 164, 153; BGHZ 12, 115; LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 32; vgl. Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 51 Anm. 10).
Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, die Vorfälle mit der Sekretärin des Beklagten seien so belanglos, daß sie auf keinen Fall, selbst wenn man frühere Verfehlungen des Beklagten hinsichtlich dieser Zeugin heranziehen würde, als schwere Eheverfehlung angesehen werden könnten. Ob die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen durchgreifen, braucht nicht entschieden zu werden, da das Urteil ohnehin aus den nachstehend unter II angeführten Gründen aufgehoben werden muß. Möglicherweise wird die erneute tatrichterliche Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß der Umgang mit der Zeugin S. nicht so harmlos war, wenn auch auf die früheren Beziehungen des Beklagten zu dieser Zeugin eingegangen wird. Zur Prüfung, ob die Scheidungsklage begründet ist, ist dann auch das sonstige Verhalten des Beklagten, gleichgültig, ob es im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zur Zeugin S. steht oder ob es sich um anders geartete Verfehlungen handelt, zu berücksichtigen. (Vgl. Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 51 RdNr. 12).
II.
Das Berufungsgericht hat alle dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen aus der Zeit nach dem Sommer 1967 unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin hatte dem Beklagten insoweit vorgeworfen, er unterhalte seit Mitte 1968 ehewidrige Beziehungen zu einer Frau K., er habe seine Unterhaltspflicht verletzt, indem er trotz gestiegenem Einkommen keine höheren als die ihm durch Urteil vom 10. November 1967 auferlegten Unterhaltsbezüge zu zahlen bereit sei, und er habe sie in diesem Rechtsstreit unberechtigterweise bezichtigt, ehewidrige Beziehungen zu seinem Onkel H. unterhalten zu haben und auch sonst ihr nachteilige Unwahrheiten vorgetragen.
Diesen Behauptungen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Es ist der Ansicht, die Klägerin könne deswegen die Scheidung der Ehe nicht begehren, da dieses Verhalten nicht zur Zerrüttung der Ehe habe beitragen können. Denn die Ehe sei bereits seit Sommer 1967 unheilbar zerrüttet gewesen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, da der Begriff "unheilbar zerrüttet" nicht steigerungsfähig sei, müßten alle Vorfälle, die sich ereignet hätten, nachdem die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, außer Betracht bleiben. Eheverfehlungen im eigentlichen Sinne könnten nur begangen werden, solange die Ehe nicht völlig zerrüttet sei. Aus diesen Gründen seien alle etwaigen Vorfälle nach dem Sommer 1967 für die Entscheidung belanglos.
Mit dieser Auffassung ist das Berufungsgericht, wie es selbst bemerkt, von den Rechtsätzen abgewichen, die in dem BGHZ 12, 111[BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53] veröffentlichten Urteil niedergelegt sind.
Der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht beigepflichtet werden. Der Bundesgerichtshof hat in der eben angeführten Entscheidung (vgl. auch BGHZ 18, 190, 196) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 79/55] ebenso, wie schon früher das Reichsgericht (RGZ 164, 92, 96 f; 164, 185, 187 u. 167, 301, 303) aus wohlerwogenen Gründen entschieden, daß auch ein Verhalten eines Ehegatten, das sich zugetragen hat, nachdem beide Parteien ihre eheliche Gesinnung verloren haben, unter besonderen Umständen den anderen berechtigen kann, deswegen die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden seines Ehepartners zu begehren. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten; denn andernfalls würde das Gesetz durch die Fassung der §§ 43, 49 EheG den Bestand unheilbar zerrütteter Ehen in einer Weise sichern, wie es mit den vom Gesetz verfolgten Zwecken nicht zu vereinbaren ist. Ehen, die völlig zerrüttet sind, und an deren Aufrechterhaltung keiner der beiden Ehegatten mehr interessiert ist, würden dann bestehen bleiben, wenn der Ehegatte, der sich der Verfehlungen schuldig macht, seinerseits nicht die Scheidung aus § 48 EheG begehrt und der andere Ehegatte von einer solchen Klage absehen muß, weil er bei einer Scheidung nach dieser Bestimmung keine Unterhaltsansprüche hätte und evtl. sogar noch dem anderen nach § 61 Abs. 2 EheG in begrenztem Umfang Unterhalt leisten müßte. Um zu verhindern, daß der Bestand solcher vollständig zerrütteten Ehen ungebührend geschützt wird, und um ihre Auflösung unter billigen und gerechten Bedingungen zu ermöglichen, muß das Gesetz einschränkend dahin ausgelegt werden, daß unter besonderen Umständen eine Scheidung aus § 43 EheG auch wegen eines Verhaltens erfolgen kann, dessen sich der beklagte Ehegatte zu einer Zeit schuldig gemacht hat, als der klagende seine eheliche Gesinnung schon vollständig verloren hatte. (Vgl. ähnlich Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl. § 26 IV 3).
Jedoch kann auch insoweit nicht ganz unberücksichtigt bleiben, daß, wie sich aus den §§ 43, 49 EheG ergibt, eine bis dahin noch nicht vollständig zerrüttete Ehe wegen eines schuldhaften Verhaltens des beklagten Ehegatten grundsätzlich nur dann zu scheiden ist, wenn dieses wenigstens mitursächlich für die danach eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen ist. Ein objektiv als schwere Eheverfehlung anzusehendes Verhalten, das sich zugetragen hat, nachdem der klagende Ehegatte bereits seine eheliche Gesinnung unwiederbringlich verloren hatte, kann daher nur dann ein auf § 43 EheG gegründetes Scheidungsbegehren rechtfertigen, wenn es die Annahme rechtfertigt, es würde auch in einer schon weitgehend zerrütteten Ehe als Eheverfehlung empfunden und zu einer vollständigen Zerrüttung dieser Ehe geführt haben. Nur besonders schwerwiegende und nachhaltig wirkende Eheverfehlungen können danach in Betracht kommen. Einmalige Vorgänge, z.B. eine einzelne Verletzung der ehelichen Treupflicht, können nicht genügen. Anders ist es, wenn die einmalige Verfehlung so geartet ist, daß sie für den anderen Ehegatten trotz der Zerrüttung der Ehe eine schwere Kränkung bedeutet. Dazu rechnen jedenfalls alle Verfehlungen, die, wenn sie nach der Scheidung der Ehe begangen worden wären, die Verwirkung eines etwa bestehenden Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG zur Folge hätten.
Diesem Rechtsstandpunkt kann nicht, wie es das Berufungsgericht will, mit der Erwägung entgegengetreten werden, daß im Zuge der beabsichtigten Ehescheidungsreform die Scheidung zerrütteter Ehen ohne Rücksicht darauf ermöglicht werden soll, welcher Ehegatte für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, und daß deswegen schon heute das allgemeine Rechtsempfinden nicht mehr fordere, an in zerrütteten Ehen begangenen "Eheverfehlungen" nachteilige Folgen zu knüpfen. Dabei wird außer Acht gelassen, daß nach dem geltenden, heute noch anzuwendenden Recht der Schuldausspruch Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung der Ehe ist. Eine Reform des Scheidungsrechts, die dem reinen Zerrüttungsprinzip Geltung verschafft und damit dem Ehegatten, der für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, deswegen nicht mehr die Pflicht auferlegt, dem anderen nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist aber nur möglich, wenn zugleich auf andere Weise dafür Sorge getragen wird, daß der bedürftige Ehegatte auch nach der Scheidung der Ehe eine ausreichende Versorgung erhält. Solange eine solche Regelung nicht in Kraft getreten ist, kann nicht davon abgesehen werden, "nachteilige Folgen" an ein Verhalten zu knüpfen, das in einer noch nicht vollständig zerrütteten Ehe als schwere Eheverfehlung anzusehen ist.
III.
Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien auf die Widerklage ohne Schuldausspruch geschieden und ausgeführt, dem Hilfsantrag der Klägerin, das Verschulden des Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 EheG festzustellen, könne auch aus Billigkeitsgründen nicht stattgegeben werden. Solche Gründe, die eine Feststellung des Verschuldens erfordern könnten, seien nicht ersichtlich.
Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht. Der bloße Ausspruch, daß derartige Billigkeitsgründe nicht erkennbar seien, macht nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht alle nach § 53 Abs. 2 Satz 2 EheG zu berücksichtigenden Umstände, zu denen auch verziehene Eheverfehlungen des Beklagten und solche gehören, auf die eine Scheidungsklage wegen Fristablaufs nicht mehr gegründet werden kann, ins Auge gefaßt und richtig abgewogen hat. Auch insoweit wird das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt nochmals zu prüfen.
IV.
Um eine von der bisherigen unbeeinflußte Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz