Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: BVerwG 7 B 8.25
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage sowie Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG,; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 8.25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:040625B7B8.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin-Brandenburg - 18.02.2025 - AZ: 7 A 42/24
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IBR 2025, 427
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2025
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage sowie einen nachfolgend erlassenen Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, der aufgrund der Anzeige einer Änderung des Anlagentyps der Windenergieanlage ergangen ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen den Feststellungsbescheid, von dem keine materiell-rechtliche Wirkung ausgehe, als unzulässig und gegen die Genehmigung als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Feststellungsbescheid als unzulässig unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2012 damit begründet, dass ein solcher Bescheid nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG allein eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens treffe. Eine materiell-rechtliche Wirkung gehe von ihm nicht aus. Nachbarschutz werde über § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BImSchG gewährleistet.
Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8, vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9 und vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 8 Rn. 20; Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 13). Es erschließt sich daher nicht, unter welchem Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Klägers die Richtigkeit der Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahre 2012 im vorinstanzlichen Urteil wegen der nachträglichen Reformen des Bundesimmissionsschutzgesetzes geklärt werden muss.
Ebenso wenig vermag der klägerische Hinweis auf die abweichende Zulassungspraxis in den Ländern, die teilweise in einem solchen Fall Änderungsgenehmigungen erteilten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Ob bei einer Änderung des Windenergieanlagentyps ein Freistellungsbescheid oder eine Änderungsgenehmigung zu erteilen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles der Annahme einer "wesentlichen Änderung" ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 13).
2. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, soweit der Kläger die Frage bislang durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden erachtet, in welchem Umfang Unterlagen und Angaben einem Nachbarn bei Durchführung eines Nachbarbeteiligungsverfahren betreffend eine Windenergieanlage zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Frage stellt sich in entscheidungserheblicher Weise allein in Bezug auf die Beteiligung nach § 70 Abs. 2 BbgBO und betrifft nicht revisibles Recht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.