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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1956, Az.: VI ZR 265/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1956
Aktenzeichen
VI ZR 265/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 03.06.1954

Fundstelle

  • DÖV 1956, 543 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Filmproduzenten Franz T. in H., A.,

Prozessgegner

die B.-Film GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer a) den kaufmännischen Direktor Josef H. und b) den Dipl. Ing. Gustav K., in D., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

1. Die vom Preiskommissar "mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan" erlassene Verordnung über die Beteiligung an den bei der Filmherstellung erzielten Gewinnen vom 7. Juli 1944 war formell gültig; § 3 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936, der vorsah, daß preisrechtliche Verordnungen vom Beauftragten für den Vierjahresplan "auf Vorschlag" des Preiskommissars zu erlassen waren, steht ihr nicht entgegen.

2. "Der Beauftragte für den Vierjahresplan" konnte auf Grund seiner Vollmacht, die Löhne zu gestalten, den Preiskommissar zum Erlaß der Verordnung vom 7. Juli 1944 auch dann ermächtigen, wenn diese Verordnung in den Bereich der Lohngestaltung eingriff.

3. Die Verordnung vom 7. Juli 1944 stellte insoweit, als sie vertraglich begründete Gewinnbeteiligungsansprüche der Filmhersteller begrenzte, keinen Enteignungsakt dar.

4. Die Verordnung vom 7. Juli 1944 ist erst durch die "Anordnung der Direktoren der Verwaltung für Wirtschaft über die Preisbildung und Preisüberwachung" vom 25. Juni 1948 (GVBl VerwWiGeb 61) aufgehoben worden.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat im Jahre 1932 als Produktionsleiter für die Beklagte einen Film hergestellt. Als Vergütung war ihm im Vertrag ein Pauschalhonorar von 15.000 RM sowie 5 Jahre lang eine Erfolgsprämie von 12,5 % des Reingewinns, beginnend mit der Freigabe des Films durch die Zensur am 6. Dezember 1942, zugesagt. Das Pauschalhonorar von 15.000 RM hat der Kläger erhalten.

2

Am 7. Juli 1944 erließ der Reichskommissar für die Preisbildung (Preiskommissar) gestützt auf § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl I, 927) (Preisbildungsgesetz) die "Verordnung über die Beteiligung an den bei der Filmherstellung erzielten Gewinnen" (RGBl I, 150). Nach § 1 dieser Verordnung durften Filmhersteller und Filmschaffende am Gewinn aus der Auswertung von Filmen nicht mehr beteiligt werden und nach § 2 erloschen Ansprüche solcher Personen aus Beteiligungen, die vor dem auf den 1. Januar 1944 rückdatierten Inkrafttreten der Verordnung vertraglich begründet worden waren, sobald ihnen jeweils ein Betrag von 10 % der Herstellungskosten des Films zugeflossen war. Beim Inkrafttreten der Verordnung hatte der Kläger bereits einen 10 % der Herstellungskosten betragenden Gewinnanteil erhalten. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte nicht mehr. Falls die Verordnung vom 7. Juli 1944 nicht erlassen worden wäre, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der Währungsumstellung für die Zeit bis zum 8. Mai 1945 mindestens 400 DM und für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 6. Dezember 1947 mindestens 6.100 DM als Gewinnanteil erhalten. Der Kläger hat 6.500 DM als Teil des Gewinnanteils eingeklagt mit der Begründung, die Verordnung vom 7. Juli 1944 sei unwirksam.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und in erster Linie die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I, 1267) am 1. Oktober 1953 nicht mehr das Oberlandesgericht, sondern das Landesarbeitsgericht zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zuständig gewesen sei, in zweiter Linie, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen; hilfsweise bittet er, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, nach § 118 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 hätte statt des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht über die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil entscheiden müssen.

5

1.

Ob die vorliegende Rechtsstreitigkeit nach dem im Zeitpunkt der Klageerhebung und dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils vom 1. Juli 1953 in Geltung gewesenen Kontrollratsgesetz Nr. 21 - Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz - vom 30. März 1946 (KRABl 124) und dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I, 1267) überhaupt als Arbeitssache anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben:

6

Würde es sich bei dem Gegenstand des Rechtsstreits schon nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 21 um eine Arbeitssache handeln, so hätte zwar die Klage beim Arbeitsgericht statt beim Landgericht erhoben werden und alsdann statt des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht über die Berufung entscheiden müssen. Die Beklagte hat jedoch, ohne die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts zu rügen, um die es sich bei dem Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Arbeitsgerichten handelt (RGZ 158, 193; BGHZ 8, 16 [21]; 16, 339 [345]), in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt. Da die Streitigkeit eine vermögensrechtliche ist, konnte, falls das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig war, gemäß § 528 ZPO schon vor dem Oberlandesgericht die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts nicht mehr mit Erfolg angezweifelt werden, es sei denn, die Beklagte hätte nachgewiesen, daß sie die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ohne ihr Verschulden geltend zu machen außer Stande gewesen wäre. Im Ergebnis behandelt das Gesetz in § 528 ZPO die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Rüge so, als ob im Sinne des § 39 ZPO eine stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit angenommen würde - wenngleich nach § 40 Abs. 2 ZPO eine solche Vereinbarung unbeachtlich ist - mit der Folge, daß die so geschaffene prozessuale Lage für das Berufungsgericht und beide Parteien bindend festgelegt ist (BGHZ 8, 16 [20]). Demgemäß bestimmt das Gesetz in Satz 2 letzter Absatz des § 528 ZPO, daß das Berufungsgericht seine sachliche Zuständigkeit nicht von Amts wegen zu prüfen hat.

7

2.

Auf § 118 Abs. 2 ArbGG 1953 könnte es nur dann ankommen, wenn

  1. a)

    die Rechtsstreitigkeit nach dem früheren Recht vor ein ordentliches Gericht gehört hätte und sie erst durch das neue Arbeitsgerichtsgesetz zur Arbeitssache geworden wäre - denn der Gesetzgeber hatte keinen Anlaß, nach dem früheren Recht zu Unrecht vor den ordentlichen Gerichten erhobene Klagen in der höheren Instanz an die Gerichte für Arbeitssachen überzuleiten (BGHZ 16, 339 [342]; Pohle, AP Nr. 4 zu § 118 ArbGG 1953 Anm. 1 b);

  2. b)

    außerdem das Rechtsmittel ein seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1953 ergangenes beträfe, während es, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darauf ankommt, wann das Rechtsmittel eingelegt ist (BGHZ 15, 230 [233/234]).

8

Da das landgerichtliche Urteil vor dem 1. Oktober 1953 ergangen ist, war § 118 Abs. 2 ArbGG schon aus diesem Grunde für die Berufung der Beklagten ohne Bedeutung, so daß die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Berufung auf jeden Fall unangetastet geblieben war.

9

3.

Hätte die Rechtsstreitigkeit nach früherem Recht vor das ordentliche Gericht gehört, müßte sie aber nach dem jetzt geltenden Arbeitsgerichtsgesetz als Arbeitssache angesehen werden, so wäre zur Entscheidung über die vom Kläger gegen das am 3. Juni 1954 erlassene Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision gemäß § 118 Abs. 2 ArbGG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Bundesarbeitsgericht berufen mit der Folge, daß die alsdann unzulässigerweise beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision des Klägers verworfen werden müßte (BGHZ 16, 339; LM Nr. 2 zu § 118 ArbGG mit Anm. Gelhaar). Ein Vergleich des § 5 ArbGG 1926 i.V. mit Artikel II und X des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 einerseits mit den § § 2, 5 ArbGG 1953 andererseits ergibt jedoch keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Änderung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte in der anhängigen Rechtssache. Sowohl nach der früheren als nach der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung könnte es nur darauf ankommen, ob ein Filmproduktionsleiter wie der Kläger als Unternehmer oder arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist oder ob er als selbständige und auch wirtschaftlich unabhängige Person zu gelten hat. Diese Begriffe haben jedoch im Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 die gleiche Bedeutung wie im früheren Recht behalten.

10

Der Bundesgerichtshof ist somit zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils zuständig.

11

II.

1.

Der Preiskommissar hatte die Verordnung vom 7. Juli 1944 "mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan" erlassen und auf § 2 des Preisbildungsgesetzes gestützt. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des die Rechtsgrundlage der Verordnung vom 7. Juli 1944 bildenden Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 selbst bestehen nicht. Wenn schon die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplanes" vom 18. Oktober 1936 (RGBl I, 887) als gültige Rechtsnorm anzusehen ist (BGHZ 5, 76 [90 ff]), so muß dies umso mehr gelten für das von der Reichsregierung erlassene Preisbildungsgesetz, da die Gesetzgebungsbefugnis der Reichsregierung immerhin auf dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (RGBl I, 141) und dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 75) beruhte.

12

Auch die vom Preiskommissar erlassene Verordnung vom 7. Juli 1944 ist formell gültig erlassen worden. Der Preiskommissar war durch § 1 des Preisbildungsgesetzes zur Überwachung der Preisbildung für Leistungen und Güter jeder Art bestellt. Durch § 2 des Gesetzes war er innerhalb dieses umfassenden Bereichs ermächtigt, die zur Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch der Erlaß von Rechtsverordnungen. Allerdings heißt es in § 3 des Gesetzes, der Preiskommissar schlage dem Beauftragten für den Vierjahresplan die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften vor. Trotzdem ist die Verordnung vom 7. Juli 1944 nicht, wie der Kläger meint, deshalb ungültig gewesen, weil sie nicht vom Beauftragten für den Vierjahresplan selbst, sondern mit dessen Zustimmung vom Preiskommissar erlassen worden war. In einem auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhenden parlamentarischen Rechtsstaat hätte zwar die Übertragung der Normensetzungsbefugnis auf Verwaltungsorgane eine Schmälerung der Rechte der allein zur Gesetzgebung berufenen Volksvertretung bedeutet. Von Verwaltungsbehörden erlassene Rechtsnormen wären deshalb nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur in dem begrenzten Umfange gültig gewesen, in dem die Verwaltungsbehörde ihre Befugnis hierzu vom Gesetzgeber abzuleiten vermochte. Indem auf dem Führerprinzip beruhenden nationalsozialistischen Staat dagegen ergab sich die Gesetzgebungsbefugnis des "Führers" und der von ihm hierzu ermächtigten Personen nicht mehr aus einer Delegation des Parlaments. Nach damaliger Auffassung war sie ein dem "Führer" zustehendes oberstes unabhängiges Recht (Bossung, Gesetz und Verordnung, VerwArch 42, 13). Dementsprechend darf auch die dem Beauftragten für den Vierjahresplan von der Reichsregierung übertragene Rechtssetzungsmacht nicht vom Grundsatz der Gewaltenteilung her beurteilt werden. Dem Beauftragten für den Vierjahresplan hatte der "Führer" durch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 in einem weiten sachlichen Bereich seine Gesetzgebungsbefugnis übertragen. Nach damaliger staatsrechtlicher Auffassung machte es keinen Unterschied, ob der Beauftragte für den Vierjahresplan seinerseits die ihm eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis jeweils mit seiner Zustimmung durch den Preiskommissar ausüben ließ, oder ob er sie auf Vorschlag des Preiskommissars selbst ausübte. Eine vom Reichskommissar "mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan" erlassene Verordnung war daher nicht minder rechtsgültig als eine auf Vorschlag des Preiskommissars von dem Beauftragten für den Vierjahresplan selbst erlassene Verordnung (BGHZ 15, 113 [119]). So hat der Preiskommissar gestützt auf § 2 des Preisbildungsgesetzes zahlreiche Verordnungen preisrechtlichen Inhalts "mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan" erlassen, ohne daß deren Rechtsgültigkeit jeweils angezweifelt worden wäre (vgl. die in Pfundtner-Neubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht unter III e 13 abgedruckten Verordnungen).

13

2.

Der Preiskommissar hatte mit dem Erlaß der Verordnung vom 7. Juli 1944 auch nicht den inhaltlichen Rahmen seiner Rechtssetzungsbefugnis überschritten.

14

Die in § 2 des Preisbildungsgesetzes dem Preiskommissar übertragene Ermächtigung, die zur Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen, war ganz umfassender allgemeiner Art (RGZ 165, 226 [230]). Sie umfaßte die Befugnis, nicht nur die Verbraucherpreise unmittelbar zu regeln, sondern auch die diese bestimmenden Elemente, zu denen auch die Gewinnbeteiligung der Filmhersteller gehört, unter dem Gesichtspunkt der Preispolitik zu gestalten. Die Ermächtigung deckte daher die Beschränkung der Gewinnbeteiligung der Filmschaffenden.

15

Zu Unrecht verweist die Revision auf § 1 Abs. 2 des Preisbildungsgesetzes, wonach die gesetzlichen Vorschriften über die Überwachung und Gestaltung der Löhne und Gehälter, im besonderen die Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit unberührt blieben, d.h. nicht zum Aufgabenbereich des Reichskommissars für die Preisbildung gehörten. Ebensowenig kann sich die Revision auf die "Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Lohngestaltung" vom 25. Juni 1938 (RGBl I, 691), berufen, worin die Überwachung und Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sogar die Befugnis Arbeitsverträge abzuändern, den Reichstreuhändern und Sondertreuhändern der Arbeit übertragen worden war. Es ist schon zweifelhaft, ob der Preiskommissar durch die Verordnung vom 7. Juli 1944 überhaupt in das den Treuhändern der Arbeit vorbehaltene Gebiet der Lohngestaltung im eigentlichen Sinne eingriff, wenn er eine Gewinnbeteiligung der Filmhersteller und Filmschaffenden künftig ausschloß und bereits vertraglich begründete Gewinnbeteiligungen einschränkte. Daß die Parteien den Vertrag (§ 13) unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Ufa-Film GmbH und den Sondertreuhänder der Arbeit für kulturschaffende Berufe abgeschlossen hatten, besagt nichts über die Rechtsnatur der dem Kläger zugestandenen, sich aus Pauschalhonorar und Erfolgprämie zusammensetzenden Vergütung. Aber selbst wenn die Verordnung vom 7. Juli 1944 einen Eingriff in das Gebiet der Lohngestaltung darstellte, war sie formell rechtsgültig erlassen. Entscheidend ist, daß zu den dem Beauftragten für den Vierjahresplan durch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 übertragenen umfassenden Aufgaben auch die Lohngestaltung gehörte. So hat er die Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 erlassen. Der von der Revision angeführte "Erlaß des Führers über einen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz" vom 21. März 1942 (RGBl I, 179) unterstellt den Generalbevollmächtigten unmittelbar dem Beauftragten für den Vierjahresplan und die Anordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 27. März 1942 (RGBl I, 180) war wiederum vom Beauftragten für den Vierjahresplan erlassen. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan auf Grund seiner Vollmacht, die Löhne zu gestalten, nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung selbst dann befugt war, "durch seine Zustimmung" den Preiskommissar zum Erlaß der Verordnung vom 7. Juli 1944 zu ermächtigten, wenn diese Verordnung in den Bereich der Lohngestaltung eingegriffen haben sollte. Daß die sich auf die "vom Führer und vom Reichsmarschall des Großdeutschen Reiches" (= Beauftragter für den Vierjahresplan) erteilte Vollmacht stützende, ebenfalls von der Revision angeführte "Anordnung Nr. 2 des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz über die Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiete des Arbeitseinsatzes und der Lohngestaltung" vom 24. April 1942 (RAnz Nr. 97/1942), in der jegliche Einmischung Unbefugter auf dem Gebiete des Arbeitseinsatzes und der Lohngestaltung streng untersagt wurde, der mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan erlassenen Verordnung vom 7. Juli 1944 nicht entgegenstand, versteht sich danach von selbst.

16

3.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verordnung vom 7. Juli 1944 stelle keine typisch nationalsozialistische und deswegen eine noch zu beachtende Maßnahme dar, unterliegt keinen Bedenken. Preisrechtlichen Zwecken dienende und übermässige Gewinne einschränkende Regelungen und Eingriffe erfolgen, namentlich in Kriegszeiten, in jedem Staat.

17

Ebensowenig ergeben sich gegen ihre Rechtswirksamkeit daraus Bedenken, daß sie in laufende Vertragsverhältnisse eingriff und bestehende Gewinnbeteiligungsansprüche der Filmhersteller und Filmschaffenden auf 10 % der Herstellungskosten des Films begrenzte. Eine Enteignung lag hierin nicht, denn die Verordnung vom 7. Juli 1944 verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dessen Verletzung eine Voraussetzung für die Annahme eines Enteignungsaktes darstellt (BGHZ 6, 270 [289]). Durch sie wurden in dem Bestreben, konjunkturell bedingte Gewinnsteigerungen zu verhindern, die Gewinnbeteiligungsansprüche aller Filmhersteller und Filmschaffenden auf Grund der umfassenden Ermächtigung des Preiskommissars, die Preise und Entgelte zu überwachen, zu genehmigen und nach volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gesichtspunkten festzusetzen, durch eine generelle Regelung in gleicher Weise erfaßt.

18

4.

Unbegründet ist die Ansicht der Revision, die U.-Film GmbH und mit ihr die Beklagte als deren Tochtergesellschaft habe gegen ihre sich, nach Treu und Glauben aus dem Vertrag vom Jahre 1942 ergebenden Pflichten verstoßen. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung (§ 826 BGB) könnte in Frage kommen, wenn die U.-Film GmbH in unzulässiger Weise auf den Preiskommissar eingewirkt, ihn etwa durch unrichtige Angaben oder durch andere Mittel über die Sachlage getäuscht und dadurch veranlaßt hätte, in Ausübung der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis eine Rechtsnorm in Gestalt der dem Kläger nachteiligen preisrechtlichen Verordnung vom 7. Juli 1944 zu schaffen. Für eine solche der Erschleichung eines Urteils oder eines Verwaltungsaktes gleichkommende Gesetzeserschleichung hat der Kläger nichts vorgetragen. Die unter Hinweis auf die kriegsbedingte starke Steigerung der vertraglich begründeten Gewinnanteile Filmschaffender von der U.-Film GmbH ausgegangene Anregung zum Erlaß der Verordnung vom 7. Juli 1944 verstieß auch nicht gegen deren sich aus dem Filmherstellungsvertrag ergebenden Pflichten. Waren die hohen Gewinnbeteiligungen der Filmhersteller und Filmschaffenden nach der Ansicht des Preiskommissars vom volkswirtschaftlichen, die Kriegsverhältnisse berücksichtigenden Gesichtspunkt aus nicht tragbar, so machte es keinen Unterschied, ob die Anregung zu dieser Verordnung von der U.-Film GmbH oder von unbeteiligter Seite ausging, oder ob der Preiskommissar die Verordnung aus eigener Initiative erließ. Die sich aus dem Vertrag vom Jahre 1942 ergebenden Pflichten der U.-Film GmbH verboten dieser eine solche Anregung jedenfalls nicht. Daher kann schon aus diesem Grunde auch der von der Revision angeführte Fall, daß eine Vertragspartei eine erforderliche behördliche Genehmigung hintertreibt (RGZ 129, 376), hier nicht vergleichsweise herangezogen werden.

19

5.

Das Landgericht hat der Beklagten auf Grund der Verordnung vom 7. Juli 1944 für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis 8. Mai 1945 ein Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt und diese Verordnung in der Nachkriegszeit als nicht mehr anwendbar angesehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag durch die Verordnung vom 7. Juli 1944 inhaltlich in der Weise umgestaltet worden sei, daß keine weitergehenden vertraglichen Ansprüche mehr bestanden und auch nach dem 8. Mai 1944 nicht mehr aufleben konnten. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist zuzustimmen.

20

In der Verordnung vom 7. Juli 1944 war nicht nur Filmherstellenden und Filmschaffenden, die Filme nicht ausschließlich auf eigene Rechnung herstellten, eine Beteiligung am Gewinn aus der Auswertung von Filmen künftig untersagt, sondern auch die Auswirkung dieses Verbots auf laufende Verträge geregelt: Vor Inkrafttreten der Verordnung vertraglich begründete Ansprüche aus Gewinnbeteiligung erloschen, sobald ein Betrag von 10 % der Herstellungskosten des Films den Anspruchsberechtigten zugeflossen war (§ 2). Beträge, die über den in § 2 festgesetzten Satz hinaus bei Inkrafttreten der Verordnung bereits gezahlt waren, konnten nicht zurückgefordert werden. Damit war der Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vertrags vom Gesetzgeber unmittelbar geändert. Die laut Vertrag noch bis zum 6. Dezember 1947 laufenden Ansprüche des Klägers auf 12,5 % des Reingewinns waren vorzeitig und endgültig erloschen. Andererseits war ein Anspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der 10 % der Herstellungskosten übersteigenden bis zum 31. Juli 1944 gezahlten Gewinnanteile durch § 5 Abs. 2 der Verordnung und § 5 der Durchführungsbestimmungen vom 5. Januar 1945 (RGBl I, 150) ausgeschlossen. Ob die Verordnung vom 7. Juli 1944 nach dem 8. Mai 1945 noch anwendbar war, ist demnach unerheblich. Der einmal erloschene Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung wäre auch bei späterer Unanwendbarkeit der Verordnung vom 7. Juli 1944 nicht wieder aufgelebt.

21

Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Verordnung vom 7. Juli 1944 nach dem 8. Mai 1945 weiter galt. Sie ist zusammen mit einer großen Zahl in der Vorkriegs-, Kriegs- und Nachkriegszeit erlassenen Vorschriften über Preisbildung und Preisüberwachung erst durch die sich u.a. auf das "Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform" vom 24. Juni 1948 (GVBl VerWiGeb 59) stützende "Anordnung der Direktoren der Verwaltung für Wirtschaft über die Preisbildung und Preisüberwachung" vom 25. Juni 1948 (GVBl VerWiGeb 61) aufgehoben worden. Laut § 4 Abs. 1 Ziff 2 dieser Anordnung waren alle von dem mit der Preisbildung beauftragten Stellen auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 erlassenen "Preise, Preisbestandteile, Entgelte, Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen regelnde Vorschriften nicht mehr anzuwenden", soweit nicht in den § § 1 bis 3 und 7 Ausnahmen gemacht waren. Zu letzteren gehörten zwar u.a. die Preisvorschriften über Filmverleih- und Eintrittspreise für Filmtheater, nicht aber die Verordnung vom 7. Juli 1944 über die Gewinnbeteiligung der Filmhersteller und Filmschaffenden. Diese Verordnung ist daher durch die Anordnung vom 25. Juni 1948 außer Kraft getreten.

22

Die Revision des Klägers erweist sich somit als unbegründet. Gemäß § 97 ZPO hat er die Kosten der Revision zu tragen.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Hauß Erbel