Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.10.2006, Az.: 1 BvR 2565/03
Verfassungsbeschwerde gegen die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung einer Revision nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Klärung der Rechtslage anhand eines anderen Falls durch das Revisionsgericht; Umfang des aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. den Grundrechten abzuleitenden Justizgewährungsanspruchs; Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.10.2006
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2565/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 18.11.2003 - AZ: IV ZR 248/03
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WM 2007, 182-183 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 - IV ZR 248/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
den Richter Hoffmann-Riem
am 9. Oktober 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 - IV ZR 248/03 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
- 2.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision.
I.
1.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte mit einer Anlagevermittlerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag über den Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage abgeschlossen. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag war eine umfassende Vollmacht enthalten, die eine Befugnis zur Aufnahme von Finanzierungsdarlehen für die Immobilie und die Abgabe der hierfür erforderlichen weiteren Erklärungen einschloss. Das Darlehen wurde bei der Beschwerdeführerin als der finanzierenden Bank aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin betrieb nach Einstellung der Darlehensrückzahlung die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger.
Der Kläger erhob Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer in dem notariellen Kaufvertrag zugunsten der Beschwerdeführerin enthaltenen Vollstreckungsunterwerfung. Das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle gaben der Klage statt. Der Kläger sei bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten gewesen. Die Vollmacht zugunsten der eingeschalteten Anlagevermittlerin sei gemäß Art. 1 - 3 - § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nichtig. Die Rechtsscheinstatbestände der §§ 171 ff. BGB fänden auf die einseitige Prozesserklärung der Unterwerfungserklärung keine Anwendung. Dem könne die Beschwerdeführerin auch nicht den Einwand entgegen halten, der Kläger habe sich in dem aufgrund dieser Vollmacht abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Erteilung einer solchen Unterwerfungserklärung verpflichtet. Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes stehe diesem Einwand entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Rechtssache klärungsbedürftige Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgeworfen würden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 18. November 2003 zurückgewiesen. Die Beschwerde habe nicht aufgezeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung werde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Mit Urteilen vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 398/02, abgedruckt in NJW 2004, S. 59 ff. und IV ZR 33/03, abgedruckt in NJW 2004, S. 62 ff.) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuvor für zwei zu dem Ausgangsverfahren gleich gelagerte Sachverhalte entschieden, dass die finanzierende Bank durch den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht daran gehindert sei, einer Berufung des Darlehensnehmers auf die Unwirksamkeit einer Vollstreckungsunterwerfung den Einwand entgegen zu halten, der Darlehensvertrag enthalte eine wirksame Verpflichtung zu ihrer Erteilung.
Zwei weitere hierzu gleich gelagerte Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss jeweils vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 457/02 und IV ZR 39/03) zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen seien durch die Urteile des Senats vom selben Tage in den Verfahren IV ZR 33/03 und IV ZR 398/02 geklärt.
Auf Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin hin hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03 und 2420/03 - (abgedruckt in WM 2005, S. 2014 f.) diese Entscheidungen wegen Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aufgehoben.
2.
Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze und insbesondere des Gleichheitssatzes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die mit Verfahrensgrundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei. Die grundsätzliche Bedeutung einer Revision dürfe nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein deshalb verneint werden, weil das Revisionsgericht die Rechtslage zwischenzeitlich anhand eines anderen Falles geklärt habe.
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
1.
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.
a)
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>[BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>[BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99]). Hierzu gehört, dass - 5 - das Rechtsmittelgericht ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer gleichsam leer laufen lassen darf (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 [BVerfG 17.03.1988 - 2 BvR 233/84] f.>; 96, 27 <39>).
Diese Gewährleistung kann durch eine Auslegung des § 543 Abs. 2 ZPO verletzt werden, die eine erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt, dass auf einen nachträglichen Wegfall des im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelangs nach grundsätzlicher Klärung der Rechtslage infolge einer gerichtlichen Entscheidung abgestellt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03 und 2420/03 -, WM 2005, S. 2014).
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung. In verfassungskonformer Auslegung von § 543 Abs. 2 Satz 1 und § 544 Abs. 4 ZPO seien bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt habe, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision sei zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg habe. Andernfalls sei die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW 2004, S. 3188; NJW 2005, S. 154; NJW-RR 2005, S. 438).
b)
Die angegriffene Entscheidung trägt diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung.
Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, ohne dass hierfür andere tragende Gesichtspunkte als der zwischenzeitliche Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung erkennbar würden, verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel. Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt bereits der Umstand, dass ihr nicht entnommen werden kann, ob eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragende Auslegung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <167 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76] f.>; 50, 115 <123 f.>; 55, 205 <206>).
Der angegriffene und nur formelhaft begründete Zurückweisungsbeschluss lässt nicht erkennen, dass ihm bereits die oben aufgezeigte und verfassungsrechtlich tragfähige Handhabung des Revisionszulassungsrechts zugrunde lag. Auch aus dem Verfahrensgang ergeben sich hierfür keine Hinweise. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind durch den Bundesgerichtshof erst nach Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs geklärt worden.
Hierbei hat der Bundesgerichtshof die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Rechtsfragen im Ergebnis in einem der Beschwerdeführerin günstigen Sinne beantwortet.
2.
Ob zugleich eine Verletzung der ebenfalls gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.
3.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof bei einer erneuten Entscheidung zu einem der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis kommt. Die Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
4.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem