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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1951, Az.: 1 StR 41/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1951
Aktenzeichen
1 StR 41/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Amberg - 08.11.1950

Verfahrensgegenstand

Bestechung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch die Annahme von geringfügigen. Gefälligkeiten durch einen Beamten ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Beamte sie für eine nicht pflichtwidrige Handlung empfängt und außerdem die vorgesetzte Behörde die Annahme ausdrücklich oder in gewissen der Verkehrssitte entsprechenden Sonderfällen stillschweigend genehmigt.

  2. 2.

    Der Begriff "Vorteile" i.S. der §§ 331-333 StGB setzt nicht voraus, daß der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zun Vorteil der Beamten, vornimmt oder vornehmen soll; es genügt, daß dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil zukommt oder zukommen soll.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. März 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 8. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten eines fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung, eines fortgesetzten Vergehens der Untreue, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug, und eines fortgesetzten Vergehens der Amtsunterschlagung schuldig erkannt und ihn hiergegen - unter Anrechnung von zwei Monaten der erlittenen Untersuchungshaft - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000,- DM, ersatzweise weiteren 50 - fünfzig - Sagen Gefängnis, verurteilt.

2

2.

Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war von August 1948 bis Juni 1949 bei den Landratsamt - Fürsorgeamt - in W. als Angestellter Sachbearbeiter für die Fürsorgeangelegenheiten. Als solcher hatte er zu prüfen, ob Gesuchstellern eine Unterstützung gewährt werden könne und solle, und die zu erlassende Verfügung vorzubereiten; Ablehnungen konnte er - von Zweifelsfällen abgesehen - auch selbst vornehmen. Bei Bejahung der Unterstützungsfrage musste er eine Auszahlungsanweisung schreiben, lassen, sie mit seinem Handzeichen versehen und dann dem Leiter des Fürsorgeamtes, Regierungsrat Sch., zur Unterschrift vorlegen. Dieser verliess sich weitgehend auf den Angeklagten und nahm nur stichprobenweise Überprüfung vor.

3

U.a. hatte das Fürsorgeamt auch die Angehörigen der jüdischen Gemeinde in R. zu betreuen. Diese erhielten eine um 25 % des allgemeinen Richtsatzes erhöhte laufende Fürsorgeunterstützung, ausserdem einmalige Unterstützungen, in der Hauptsache für die Beschaffung von Kleidern, Möbeln und sonstigem Hausrat, für Arztkosten und für die Kosten der Vorbereitungen zur Auswanderung; zum Nachweis der entstandenen Auslagen hatten die Betroffenen den Anträgen die Rechnungen beizufügen.

4

a)

Die Anträge der einzelnen Angehörigen der jüdischen Gemeinde reichte in den meisten Fällen der Vorsitzende dieser Gemeinde, ein gewisser W. (auch M.-W. genannt), ein; er hob auch die angewiesenen Geldbeträge für die Antragsteller ab. Diesen Umstand benutzte W. dazu, sich selbst unter bewusster Mitwirkung des mit ihm in Duzfreundschaft stehenden Angeklagten auf Kosten des Landkreises W. und des Bayer. Staates widerrechtlich zu bereichern. Die beiden gingen dabei auf folgende Weise vor:

5

In vier Füllen (siehe II Ziff. 1, 2, 12 und 13 des Urteils) reichte W. bei dem Angeklagten Rechnungen über in Wirklichkeit nicht gekaufte Stoffe, Bekleidungsstücke und Bettwäsche ein, die gefälscht waren und auf den Namen eines anderen Mitgliedes der Gemeinde lauteten. Obwohl dem Angeklagten der wirkliche Sachverhalt bekannt war, ließ er jeweils eine Auszahlungsanweisung auf den Namen des anderen Mitgliedes aus stellen und legte die Anweisung dem Regierungsrat Sch. vor, der sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des zugrundeliegenden Antrags unterzeichnete. Die zu Unrecht angewiesenen Geldbeträge (insgesamt rund 680,- DM) nahm W. auf Grand seiner Stellung als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde in R. bei der Kreiskasse in Empfang und verbrauchte sie für sich.

6

In einem anderen Falle (siehe II Ziff. 7 des Urteils) fertigte der Angeklagte selbst auf einen von W. mitgebrachten Rechnungsformular eine Rechnung über, wie er wußte, in Wahrheit nicht bezogene Waren auf einen fremden Namen aus und legte eine entsprechende Auszahlungsanweisung über 150,- DM dem Regierungsrat Sch. vor. Letzterer unterzeichnete wieder gutgläubig die Anweisung, worauf W. bei der Kreiskasse das Geld für sich abhob.

7

Wieder in anderen Fällen (siehe II Ziff. 3, 6, 10 und 11 des Urteils) übergab W. dem Angeklagten Rechnungen, die sich auf von W. oder seiner Ehefrau gekaufte Waren bezogen und auf den Namen des W. bzw. seiner Ehefrau lauteten; sie betrafen in der Hauptsache reine Luxuswaren (Damenschuhe zu 150,- DM, 90,- DM und 100,- DM). Obgleich der Angeklagte ebenso wie W. wusste, dass ausgesprochene Luxusausgaben auch bei Berücksichtigung der von höherer Seite angeordneter, bevorzugten Unterstützung rassisch Verfolgter keinesfalls von der Fürsorgebehörde getragen werden konnten, liess er jeweils eine entsprechende Auszahlungsanweisung fertigen, und zwar bewusst auf einen fremden Namen. Auf Grund der von Regierungsrat Sch. im guten Glauben unterzeichneten Anweisungen setzte sich W. widerrechtlich in den Besitz der angewiesenen Geldbeträge von insgesamt rd 430,- DM.

8

Schliesslich liess der Angeklagte auch in einer Reihe von Fällen, in denen W. oder seine Ehefrau wiederum ausgesprochene Luxuswaren gekauft hatte (5 kg Daunen zu insgesamt 625,- DM, 1 Schlafzimmer zu 2.400,- DM, 1 Nachthemd zu. 95,- DM, 1 Kaffeeservice zu 360,- DM und 1 Teller zu 75,- DM siehe II Ziff. 4, 5, 8 und 9 des Urteils -), Auszahlungsanweisungen auf den Namen des W. oder seiner Ehefrau ausstellen. Um den ohnehin mit Arbeit überlasteten Regierungsrat Schindlbeck über den wahren Sachverhalt zu täuschen, fertigte er hinsichtlich des Schlafzimmers eine Auszahlungsanweisung über 1.200,- DM und zwei Anweisungen über je 600,- DM, Sch. unterzeichnete auch in diesem Falle wie in den drei anderen Fällen gutgläubig die Auszahlungsanweisungen, auf die W. dann bei der Kreiskasse rd 3.550,- DM bewusst widerrechtlich abhob.

9

b)

W. gewährte dem Angeklagten mehrfach Zuwendungen dafür, dass er ihm bei dem Erschwindeln von Füsorgegeldern und bei der widerrechtlichen Verschaffung von Beihilfen für Luxusaufwenduncen - siehe a) - behilflich war. Er schenkte dem Angeklagten, so oft er mit Beihilfeanträgen bei ihm erschien, amerikanische Zigaretten. Ende 1948 zahlte er dem Angeklagten den Macherlohn filr einen Anzug. Im Mai 1949 kaufte er dem Angeklagten einen karierten Stoff um 116,- DM und liess ihm daraus auf eigene Kosten einen Sportsakko fertigen. Ausserdem führ er mit seinem PKW den Angeklagten und dessen Ehefrau Mitte März 1949 von R. nach N. und zurück. Der Angeklagte hatte für diese Fahrt nur das Benzin gestellt. Während eines Aufenthalts in Frankfurt a. Main bezahlte W. dem Angeklagten Übernachtung, Essen und die beim Besuch eines Kabaretts entstandene Zeche; ausserdem kaufte er für die Ehefrau des Angeklagten ein mit Süßigkeiten gefülltes Osterei von beträchtlicher Größe. Anfang April 1949 fuhr W. den Angeklagten und dessen Ehefrau wiederum nach k. und zurück; er erhielt auch für diese Fahrt nicht nur kein Entgelt sondern zahlte für den Angeklagten und dessen Ehefrau auch noch Übernachtung und Frühstück. Obwohl ihm der vorgesetzte Landrat weitere Fahrten mit W. verboten hatte, unternahm der von seiner Ehefrau begleitete Angeklagte während eines Urlaubs im Juni 1949 mit W. eine Autofahrt zu Verwandten im Rheinland. Bei dieser Reise verschaffte er W. zwar freie Unterkunft bei seinen Verwandten; W. erhielt jedoch keine weitere Entschädigung für die Mitnahme des Angeklagten und seiner Ehefrau; er bezahlte ihm vielmehr bei einem Ausflug noch die Zeche. Der Angeklagte wusste, dass W. ihm die vorerwähnten Zuwendungen für sein pflichtwidriges Verhalten zukommen liess, und nahm sie als Gegenleistung für seine pflichtwidrigen Amtshandlungen an.

10

c)

In der Zeit von Oktober 1948 bis zu seiner Entlassung eignete sich der Angeklagte wiederholt bewusst widerrechtlich Geldbeträge an, die er jeweils in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter bei dem Fürsorgeamt des Landratsamtes in W. empfangen hatte. Im einzelnen handelt es sich um Beträge von 217,- DM (Fürsorgerückzahlung der Gemeinde G.), 72,- DM (Fürsorgerückzahlung der Gemeinde S.), 20,- DM (Teilrückzahlung eines von dem Fürsorgeamt gewährten Darlehens), 114,- DM (Fürsorgerückzahlung der Gemeinde H.) und 2.503,- DM (Verpflegungsgelder von Insassen des Altersheimes in H.).

11

3.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt; er rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

12

a)

Prozessuale Rügen.

13

Die Revision wendet sich zunächst dagegen, dass das Landgericht den am 29. August 1949 durch das Amtsgericht Ingolstadt gemäss § 223 der Bayer. StPO 1946 als Zeugen kommissarisch vernommenen Kerzenfabrikanten G. unbeeidigt gelassen und auch keinen Beschluss darüber gefasst habe, aus welchen Gründen keine Beeidigung erfolgt sei; damit sei die Bestimmung des § 61 Nr. 3 StPO verletzt. Der Angeklagte fühlt sich hierdurch insoweit beschwert, als er für die hinsichtlich der Bestechung bedeutsame Frage, ob W. dem Angeklagter, nicht auf Grund der zwischen ihm und dem Angeklagten schon vor dessen Betreuung mit den Aufgaben eines Fürsorgesachbearbeiters bestandenen persönlichen Bekanntschaft die in Frage stehenden Vorteile geführt habe, sich auf das Zeugnis des G. berufen habe.

14

Mit seiner Beschwerde will der Angeklagte offenbar rügen, dass das Landgericht entgegen § 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §§ 59 ff. StPO n.F. einen Beschluss darüber unterlassen habe, ob die Vereidigung des G. als Zeuge nachzuholen oder ob und aus welchen Gründen hiervon abzusehen sei. Aus den Akten ergibt sich hierzu: Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 10. August 1950 die "soweit zulässig, eidliche" Einvernahme des G. (und anderer Personen) als Zeugen durch den ersuchten Richter angeordnet. Der ersuchte Richter hatte von der Vereidigung des. Zeugen abgesehen und die Entscheidung über diese "ausnahmsweise" dem erkennenden Gericht überlassen, weil G. mit Rücksicht auf sein israelitisches Bekenntnis um Abstandnahme von der Vereidigung gebeten hatte. Der Richter stützte sich hierbei offensichtlich auf §§ 59, 66 b Abs. 2 Satz Z der Bayer. Strafprozessordnung 1946; nach der ersten Bestimmung entschied das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Zeuge zu vereidigen ist; nach der zweiten Bestimmung konnte der um die eidliche Vernehmung ersuchte Züchter die Vereidigung aussetzen und eine neue Entschließung des ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn "bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die das Gericht von dem Verlangen, den Zeugen zu vereidigen, voraussichtlich abgehalten haben würden." Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht in der Hauptverhandlung keinen Beschluss darüber gefasst, ob die Vereidigung des Zeugen G. nachzuholen sei. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift weiterhin ergibt, hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Nichtvereidigung des Zeugen als unzulässig beanstandet und eine Beschlussfassung des Landgerichts über die Frage der Vereidigung des Zeugen beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht unter diesen Umständen entsprechend §§ 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §§ 59 ff StPO hätte einen Beschluss darüber fassen Bussen, ob die Vereidigung des Zeugen nachgeholt werden solle, oder ob es entsprechend § 238 Abs. 2 StPO einer solchen Beschlussfassung nicht bedurft hat (vgl. die für §§ 66 b Abs. 1, § 61 Nr. 4 StPO i.d.F. vom 24.11.1933 einschlägige Entscheidung in RGSt 68, 378). Jedenfalls würde durch einen etwaigen Verstoss weder der Schuld- noch auch nur der Strafausspruch berührt. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass zwischen dem Angeklagten und W. eine nähere Bekanntschaft mit Duzen und gegenseitigen Besuchen bestanden hat. Wenn es auch den Beginn der freundschaftlichen Beziehungen möglicherweise auf die Zeit nach der Bestellung des Angeklagten zum Fürsorgesachbearbeiter legt (siehe Seite 2 unten der Urteilsabschrift), so geht es doch davor, aus, dass zur Zeit der erheblichen Zuwendungen des W. das enge persönliche Verhältnis schon bestand. Zur Straffrage hat es dem Angeklagten zugute gehalten, dass er von W. zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist. Es hat also in der wesentlichen Frage nichts anderes zu Grunde gelegt, als was G. bekundet hatte. Hiernach ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht den Tatbestand der Bestechung verneint oder für diese eine niedrigere als die in Ansatz gebrachte Strafe von (einem Jahr Gefängnis festgesetzt hätte, wenn G. als Zeuge vereinigt worden wäre.

15

Die Revision rügt weiterhin einen Verstoss gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, § 60 Nr. 3 StPO. Das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Notars F. als "unbehelflich" abgelehnt. F. sei als Zeuge dafür benannt worden, dass Regierungsrat Sch. in einer öffentlichen Versammlung, zugegeben habe, er habe als ehemaliger FG gegen die Juden nicht einschreiten können. Damit habe die Unglaubwürdigkeit des die Erklärung bestreitenden Regierungsrats Sch. als Zeugen bewiesen werden sollen. Hätte F. als Zeuge die erwähnte Erklärung des Regierungsrats Sch. bestätigt, so hätte für das Gericht Anlass bestanden, gemäss § 60 Nr. 3 StPO von der Vereidigung des Zeugen Sch. abzusehen. Demgegenüber habe sich das Landgericht in wesentlichen Punkten, so beider Frage, ob sich der Angeklagte durch die Annahme der amerikanischen Zigaretten der passiven Bestechung und durch die Ausstellung der Auszahlungsanweisungen für W. der Untreue schuldig gemacht habe, auf die beeidigten Aussagen des Zeugen Sch. gestützt.

16

Auch diese Rüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger beantragt, den Notar F. darüber zu vernehmen, dass "Herr Sch. in der damaligen Bürgerversammlung gesagt hat auch in Beziehung auf die Juden, dass er als ehemaliger FG nicht habe durchgreifen können". Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet, dass "es unerheblich ist, was der Zeuge Sch. in der damaligen Bürgerversammlung gesagt hat." Das Landgericht wollte damit offentichtlich sagen, dass die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Mit dieser Begründung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Was der Tatrichter für die Bildung seiner Überzeugung als erheblich betrachtet, hat er nach Deinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Einen Verstoss gegen Verfahrensvorschriften bildet seine Entschließung über den Beweisantrag nur dann, wenn er bei der Ausübung seines Ermessens Rechtsnormen verletzt oder wenn er von der Begründung des ablehnenden Beschlusses im Urteil abgeht und erkennen läßt, dass er der unter Beweis gestellten Tatsache in Wahrheit doch Bedeutung für die Entscheidung beigemessen hat. Nach keiner dieser Dichtungen ergeben sich hier Bedenken gegen die Ablehnung des Beweisantrages. Die unter Beweis gestellte Tatsache stand nicht der Feststellung entgegen, dass der Regieruntsrat die Entwurfs für die Zahlungsanweisungen aus Irrtum über den wahren Sachverhalt - infolge von Täuschungen durch den Angeklagten - und nicht aus mangelndem Durchsetzungsvermögen unterzeichnet hat. Ebensowenig brauchte die unter Beweis gestellte Tatsache das Landgericht zu hindern, dem Zeugen rollen Glauben zu schenken, selbst wenn - was die Revision behauptet - der Regierungsrat in der Hauptverhandlung die unter Beweis gestellte Äußerung in Abrede gestellt hat und wenn der Beweisantrag - was aus ihn selbst nicht ersichtlich ist - auch zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Zeugen bestimmt gewesen sein sollte. Hiernach kann es nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Notars F. als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen und demgemäss nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt hat.

17

b)

Sachrügen.

18

Wenn das Landgericht die den Wygnanski begünstigenden Machenschaften des Angeklagten rechtlich als ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in der Form des Treubruchs gemäss § 266 Abs. 1 StGB in teilweiser Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug gemäss § 263 Abs. 1, § 49 StGB gewertet hat, so lässt dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zwar unterstand der Angeklagte als Sachbearbeiter des Fürsorgeamts dem Abteilungsleiter, Regierungsrat Sch., der bei Bewilligung von Fürsorgeleistungen auch die Auszahlungsanordnungen und sonstigen Anordnungen unterzeichnete. Ihm lag es aber ob, die eingehenden Fürsorgeanträge zu prüfen. Da nach den Feststellungen des Landgerichts Sch. bei seiner Arbeitsbelastung ausser den von ihm zu unterzeichnenden Verfügungen nicht immer auch noch die zugrundeliegenden Anträge und Rechnungen durchlesen konnte und sich zur Überprüfung nur auf Stichproben beschränken durfte, war es leisten Endes der Angeklagte, der die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge traf. Im übrigen hatte er, von Zweifelsfällen abgesehen, auch das Recht, ihm unbegründet erscheinende Anträge selbst abzulehnen. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte nicht etwa nur eine unselbständige Schreibkraft, sondern ein verfügungsberechtigter Angestellter, der kraft behördlichen Auftrags und des aus seinem Dienstvertrag sich ergebenden Treuverhältnisses verpflichtet war, bei seinen Dienstgeschäften die Vermögensinteressen des Landkreises W. und des Bayerischen Staates, der 85 % des Fürsorgeaufwandes trug, wahrzunehmen. Diese Pflicht hat der Angeklagte, wie von dem Landgericht bedenkenfrei dargetan wird, vorsätzlich verletzt und dadurch den Landkreis und den Bayerischen Staat in ihren Vermögen bewusst geschädigt. Zugleich hat er in den neun Fällen, in denen durch gefälschte Rechnungen oder durch auf einen fremden Namen ausgestellte Auszahlungsanweisungen begründete Fürsorgeanträge des W. vorgespiegelt wurden, bei dem Betrug des W. bewusst mitgewirkt. Ob der Angeklagte allerdings in dieser Beziehung sich nicht lediglich der Beihilfe zum Betrug, sondern der Mittäterschaft und ausserdem der Urkundenfälschung nach § 267 StGB ebenfalls in der Form der Mittäterschaft schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben, da insoweit der Angeklagte nicht beschwert ist.

19

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte fortgesetzt gehandelt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

20

Die Einwendungen, die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht werden, können, soweit eie nicht schon im Zusammenhang mit der Prozessrüge oben behandelt worden sind, in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Dies gilt vor allem euch für den Einwand, das Landgericht habe zu Unrecht als nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte die gefälschten Rechnungen als Fälschungen erkannt habe. Ebensowenig ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der von der Revision beanstandeten Feststellung des Landgerichts möglich, der Angeklagte sei sich bei der Bearbeitung der reine Luxuswaren betreffenden Anträge des W. bewusst gewesen, dass es sich um Luxuswaren handelte und dass Fürsorgegelder nicht zu solchen Anschaffungen auch bei rassisch Verfolgten verwendet werden durften. Nur wenn das Landgericht nach irgend einer Richtung hin bei seinen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung gegen die Gesetze der Lebenserfahrung, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstossen hätte, wäre dem Revisionsgericht eine Beanstandung möglich. Hiervon kann aber keine Rede sein.

21

Was die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung nach § 332 Abs. 1 StGB betrifft, so hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht als Beamten i.S. des § 359 StGB erachtet. Wenn ihm auch keine Beamteneigenschaft im staatsrechtlichen Sinne zukam, so war er doch als Angestellter einer staatlichen Behörde kraft seines Anstellungsaktes und seines Dienstauftrages zu Dienstverrichtungen berufen, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. u.a. RGSt 67, 299).

22

Ohne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht zur äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand der fortgesetzten schweren passiven Bestechung als gegeben erachtet. Mit Recht hat es in den Zuwendungen des W. "Geschenke" (Zigaretten, Macherlohn für einen Anzug, Anfertigenlassen eines Sportsakkos mit selbstgekauftem Stoff und Osterei für die Ehefrau des Angeklagten) und "andere Vorteile" (dreimalige Autofahrten) gesehen. Gegen diese Würdigung kämpft die Revision vergeblich an. Wenn sie meint, dass "die Hingabe einzelner Zigaretten an einen Beraten allgemein üblich sei", so übersieht sie, dass auch eine Annahme von geringfügigen Gefälligkeiten durch einen Beamten nur dann nicht rechtswidrig wäre, wenn der Beamte sie für eine nicht pflichtwidrige Handlung empfängt und ausserdem die vorgesetzte Behörde die Annahme ausdrücklich oder in gewissen der Verkehrssitte entsprechenden Sonderfällen stillschweigend genehmigt; sie übersieht weiter aber auch, daß der Angeklagte von seinem Amtsleiter ausdrücklich über die Unzulässigkeit der Annahme auch nur einzelner Zigaretten belehrt worden war. Die Revision wendet sich weiterhin vergebens dagegen, dass das Landgericht die dreimalige Mitnahme des Angeklagter, und seiner Ehefrau in dem PKW des W. als "Vorteile" i.S. des § 332 StGB betrachtet hat; sie meint, "die Mitnahme in einem Auto stelle eine übliche Gefälligkeit dar, wenn die Fahrt auch ohne den Beamten stattgefunden Mitte und nur freie Plätze zur Verfügung gestellt würden". Abgesehen davon, dass die Revision in letzterer Beziehung unzulässigerweise neue Tatsachen in das Strafverfahren einführt, setzt der Begriff "Vorteile" i.S. der §§ 331 bis 333 StGB keineswegs voraus, dass der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten vornimmt oder vornehmen soll; es ist vielmehr nur erforderlich, dass dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil (z.B. Ersparung der Fahrtkosten) zukommt oder ankommen soll. Weiterhin gilt auch hier hinsichtlich der "üblichen Gefälligkeit" das Gleiche, wie oben hinsichtlich der Annahme der Zigaretten. Auch darin, dass der Angeklagte die Schenkung des Ostereies an seine Ehefrau duldete, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Annahme eines Geschenkes durch den Angeklagten selbst gesehen. Zur inneren Tatseite sieht die Revision in Zweifel, ob sich der Angeklagte bewusst gewesen sei, dass die Mitnahme bei den Autofahrten sowie - mit Rücksicht auf ein von dem Angeklagten W. gewährtes grösseres Darlehen - die Zuwendung der Sportjacke und des Ostereies einen "unerlaubten Vorteil" darstellte. Die Revision greift hiermit in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

23

Dass der Angeklagte bei der Behandlung der von W. eingereichten Unterstützungsanträge fortgesetzt seine Dienstpflicht verletzt hat, ist oben erörtert. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, dass W. seine Geschenke und sonstigen Zuwendungen des Angeklagten als Gegenleistung für diese pflichtwidrigen Amtshandlungen gewährt und dass der Angeklagte die Zuwendungen des W. in Kenntnis des von diesem damit verfolgten Zweckes als Gegenleistung für die pflichtwidrigen Amtshandlungen angenommen hat. Damit hat das Landgericht zur äusseren und inneren Tatseite den Tatbestand der schweren passiven Bestechung i.S. des § 332 Nr. 1 StGB bedenkenfrei dargetan. Im übrigen hätte sich der Angeklagte auch dann, wenn seine Entscheidungen jeweils objektiv als gerechtfertigt erschienen wären, der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, weil er Ermessensentscheidungen zu treffen, hatte und an seine Entschliessungen infolge der in Empfang genommenen Zuwendungen nicht unbefangen, sondern mit einer inneren Belastung herangegangen wäre, die sein Urteil und sein pflichtgemässes Ermessen zu Gunsten des W. beeinflußte (so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. u.a. RGSt 77, 78).

24

Die Revision hält allerdings für nicht nachgewiesen, daß W. dem Angeklagten mit Rücksicht auf dessen "Dienststellung" die in Frage stehenden Zuwendungen gemacht habe. Bei dieser Rüge handelt es sich wiederum un einen unzulässigen Angriff gegen eine im Wege der freien Beweiswürdigung getroffene, in der Revisionsinstanz1 nicht nachprüfbare Feststellung des Landgerichts. Das Gleiche gilt für die weitere Rüge, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte sich durch die empfangenen "geringwertigen" Vorteile habe bewegen lassen, seinerseits dem W. Vorteile von um ein Mehrfaches höherem Wert zu verschaffen. Einen Erfahrungssatz, daß, wie die Revision meint, "Leistung und Gegenleistung immer ungefähr in einen gewissen Verhältnis stehen müssten", gibt es in dieser Beziehung nicht.

25

Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen auch hier keine rechtlichen Bedenken.

26

Schliesslich wird auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der Amtsunterschlagung nach § 350 Abs. 1 StGB zur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass der Angeklagte keine Kasse hatte und nicht zur amtlichen Entgegennahme von Geld befugt war. Es genügt, dass der Angeklagte den Geldzahlern ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegeben hat, zur amtlichen Entgegennahme von Geldern befugt zu sein (vgl. u.a. RGSt 71, 106). Die Revision wendet sich auch nur gegen die von dem Landgericht festgestellte Höhe der unterschlagenen Gelder. In dieser Beziehung begibt sie sich wiederum auf das Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen ist.

27

3.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Landgericht für das fortgesetzte Vergehen der Amtsunterschlagung festgesetzten Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis. Dafür, dass die Strafe, wie die Revision glaubt, übermässig hoch sei, bietet der Umfang der Schuldfeststellungen keinen Anhalt. Das Landgericht war auch entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, alle in Frage kommenden Strafzumessungstatsachen im Urteil anzuführen; nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt die Angabe der Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

28

Die Revision des Angeklagten war demgemäss mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

gez. Richter
gez. Dr. Peetz
gez. Mantel
gez. Dr. Geier
gez. Glanzmann