Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1954, Az.: III ZR 92/52
Anspruch auf Besoldung während Kriegsgefangenschaft; Kriegsgefangenschaft als "Ausscheiden" aus dem Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 92/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 20.07.1951
- OLG Hamburg - 08.02.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 14, 325 - 331
- DVBl 1955, 127-129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1805-1807 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Freie und Hansestadt H.,
vertreten durch die Polizeibehörde
Prozessgegner
Meisterpolizist Wilhelm J., H.-A., A. platz ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kriegsgefangene Beamte, an die aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen die Dienstbezüge nicht oder nicht in voller Höhe mehr bezahlt wurden, fallen unter Art. 131 GrundG.
- 2.
Auch diejenigen Beamten, die zunächst ausgeschieden, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes jedoch schon ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet waren, werden, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse aus der Zeit, während der sie ausgeschieden waren, geht, von Art. 131 GrundG mitumfaßt.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel,
Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Februar 1952 aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli 1951 dahin abgeändert, daß die Klage in Höhe von weiteren 817,77 DM abgewiesen wird.
Die Kosten der Berufung und der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeibeamter auf Lebenszeit mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. November 1927. Er stand als solcher bereits vor dem Zusammenbruch im Reichsdienst bei der H. Polizei und steht nunmehr in Diensten der Beklagten.
Er kehrte am 31. März 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurück und nahm zum 1. Mai 1949 seinen Dienst bei der H. Polizei in seiner früheren Stellung wieder auf.
Bis zum 31. Juli 1945 ist der Ehefrau des Klägers dessen volles Gehalt ausgezahlt worden. Nachdem in der Folgezeit zunächst überhaupt keine Zahlungen geleistet wurden, zahlte die Beklagte mit Wirkung ab 15. September 1947 an die Ehefrau des Klägers die Hälfte der normalen Dienstbezüge ihres Ehemannes. Bei der Bezahlung dieser Bezüge verblieb es bis einschließlich April 1949. Ab 1. Mai 1949 erhält der Kläger wieder seine vollen Dienstbezüge.
Der Kläger hat Nachzahlung der ihm nach seiner Meinung zu Unrecht für die Zeit vom 1. August 1945 bis 30. April 1949 zeitweise in voller Hohe und zeitweise zur Hälfte vorenthaltenen Bezüge verlangt und Klage auf Zahlung von insgesamt 2.821,41 DM nebst Zinsen erhoben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18. Mai 1951 die Klage in Höhe von 1.084,44 DM und hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen. Dieses Urteil, das sich auf die für die Zeit vom 1. November 1948 bis 30. April 1949 erhobene Gehaltsnachforderung bezieht, ist rechtskräftig geworden.
Durch weiteres Teilurteil vom 20. Juli 1951 hat das Landgericht die Beklagte zur Nachzahlung der Bezüge für die Zeit vom 1. August 1945 bis 15. September 1947 in Höhe von 817,77 DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich des von dem angefochtenen landgerichtlichen Teilurteil betroffenen Teilanspruchs weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Nach Erlaß des Berufungsurteils hat das Landgericht durch Schlußurteil vom 18. April 1952 die Beklagte zur Zahlung von weiteren 919,20 DM verurteilt und die Kostenentscheidung dahin getroffen, daß die Beklagte vier Siebtel und der Kläger drei Siebentel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger dadurch, daß er nach dem 8. Mai 1945 infolge Kriegsgefangenschaft seine dienstliche Tätigkeit zunächst nicht habe wieder aufnehmen können, zwar aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienst im Sinne des Art. 131 GrundG "ausgeschieden" sei, daß er jedoch nicht zu den von der genannten Verfassungsbestimmung erfaßten Personen gehöre, da er am 24. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) bereits wieder entsprechend seiner früheren Tätigkeit zur Wiederverwendung gelangt sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche beamtenrechtlicher Art der Kläger für die hier interessierende Zeit von August 1945 bis zum 15. September 1947 geltend machen kann, ist zunächst davon auszugehen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers als solches während dieser Zeit nicht erloschen war, und zwar selbst dann, wenn man annimmt, daß der Kläger während dieser Zeit im Sinne des Art. 131 GrundG "ausgeschieden" war. Denn nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist weder durch den Zusammenbruch des Reiches noch durch ein "Ausscheiden" eines Beamten aus seinem Amt im Sinne des Art. 131 GrundG das Beamtenverhältnis als solches erloschen. An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem in BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] abgedruckten Urteil vom 5. Juli 1954 (III ZR 30/53) dargelegt ist. Der Senat ist an die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl 1951, 243) gebunden. Denn selbst wenn sich die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht überhaupt nur auf die - aus den Entscheidungsgründen zu erläuternde - Entscheidungsformel, sondern auch auf die sogenannten tragenden Gründe beziehen sollte, so könnten nach der ebenfalls bereits in dem erwähnten Urteil vom 5. Juli 1954 niedergelegten Auffassung des Senats allenfalls diejenigen tragenden Gründe binden, die sich zur Auslegung einer Vorschrift des Grundgesetzesäußern. Das ist aber bei den hier in Frage stehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall.
Die Frage, ob der Kläger während der hier interessierenden Zeit wirklich ausgeschieden war im Sinne des Art. 131 GrundG, muß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht werden. Von der Bestimmung des Art. 131 GrundG sollten alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfaßt werden, deren Rechtsverhältnisse aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, d.h. aus Gründen, die auf die durch den Zusammenbruch und die politische Umwälzung herbeigeführte besondere Situation zurückzuführen waren, unklar und regelungsbedürftig geworden waren. Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung zwingen daher einmal zu der Auffassung, daß - wie der Senat entgegen einer zunächst vielfach in der Literatur und auch in der Rechtsprechung vertreten gewesenen Auffassung in der Entscheidung in BGHZ 1, 274 ff [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] ausführlich dargelegt hat - unter Ausscheiden im Sinne des Art. 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden verstanden werden muß, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist. Die Zielsetzung des Art. 131 GrundG macht es aber auch weiter unabweislich, unter diese Vorschrift nicht nur diejenigen Beamten zu begreifen, deren dienstliche Tätigkeit aus den oben umrissenen, nicht beamtenrechtlichen Gründen ein Ende gefunden hat, sondern auch diejenigen, die nach dem Zusammenbruch ohne Unterbrechung weiter tätig geblieben sind, die aber aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen durch eine "Herabstufung" oder auf andere Weise eine Schmälerung ihrer Rechtsstellung, wie sie, sich aus den bis zum Zusammenbruch bestehenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen an sich ergeben haben würde, erfahren haben. Auch die Rechtsverhältnisse dieser Beamten waren, soweit es um die Verkürzung ihrer Rechte geht, regelungsbedürftig und sollten von der gemäß Art. 131 GrundG zu treffenden Regelung mitergriffen werden. Sind aber in den Kreis der von Art. 131 GrundG umfaßten Personen alle diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzubeziehen, die aus durch die Zusammenbruchssituation bedingten und nicht aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen eine Schmälerung ihrer Rechte erfahren haben, dann fallen auch diejenigen Beamten darunter, die sich in Kriegsgefangenschaft befanden, die deshalb von den zuständigen Verwaltungen als "ausgeschieden" behandelt wurden und an die daher während dieser. Zeit die Dienstbezüge ganz oder teilweise nicht weiter bezahlt wurden. Die Rechtsverhältnisse der kriegsgefangenen Beamten, soweit sie keine oder nur beschränkte Bezüge zu Händen ihrer Angehörigen erhielten, waren gewiß ebenso regelungsbedürftig wie die der anderen "ausgeschiedenen" Beamten. Von ihrer Regelungsbedürftigkeit ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie daraus entnommen werden darf, daß Ministerialdirektor Dr. R. als Sachverständiger vor dem Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates (laut Protokoll über die 40. Sitzung), ohne Widerspruch zu erfahren, die Auffassung vertreten hat, auch die kriegsgefangenen Beamten sollten von der zu treffenden Regelung erfaßt werden. Es läßt sich sonach die Auffassung nicht begründen, die hier interessierende Beamtengruppe sei von dem Kreis der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen auszunehmen. Insoweit ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten.
Wenn das Berufungsgericht jedoch die Zugehörigkeit des Klägers zu dem von Art. 131 GrundG umfaßten Personenkreis - in Übereinstimmung mit Anders, Gesetz zu Art. 131 GrundG, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 72 und Holtkotten im Bonner Kommentar zum GrundG, Anm. II A 5 zu Art. 131 - deshalb verneint, weil dieser bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits wieder in seiner früheren Stellung verwendet war, so kann ihm nicht gefolgt werden: Art. 131 GrundG erstrebt für einen bestimmten Personenkreis die einheitliche Abwicklung der Folgen des Zusammenbruchs des "Dritten Reiches" und enthält dementsprechend den Auftrag an den Bundesgesetzgeber, die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises abschließend und umfassend zu regeln. Die Unklarheit und Ungleichheit der Rechtsverhältnisse, die es zu regeln galt, lagen in Kriegsverlust und Zusammenbruch begründet, so daß sich die Regelung, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollte, auf die gesamte Zeit seit dem Zusammenbruch, mithin auf die gesamte Zeit nach dem 8. Mai 1945, beziehen mußte. Die Tatsache einer seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Wiederverwendung eines Beamten machte zwar eine Regelung seines Rechtsverhältnisses für die Zukunft überflüssig und gegenstandslos, für die Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zu seiner entsprechenden Wiederverwendung aber blieb sein Rechtsverhältnis in gleicher Weise regelungsbedürftig wie das Rechtsverhältnis eines noch nicht oder noch nicht entsprechend wiederbeschäftigten Beamten. Demgegenüber können aus dem Wortlaut des Art. 131 GrundG, wo von den Rechtsverhältnissen derjenigen Personen die Rede ist, die ... ausgeschieden sind und bisher nicht ... verwendet werden, keine Bedenken hergeleitet werden; er ist offenbar im Blick auf den Regelfall formuliert.
Die gegenteilige Auslegung des Art. 131 GrundG würde zu einer völlig verschiedenen Behandlung eines Teiles derjenigen Personengruppen führen, deren einheitliche Behandlung gerade der Sinn und Zweck des Art. 131 GrundG war, nämlich der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die infolge Kriegsverlust und Zusammenbruch für mehr oder weniger lange Zeit aus dem Dienst ausgeschieden waren. Diese unterschiedliche Behandlung würde sich einmal darin zeigen, daß die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits entsprechend wiederverwendeten Beamten, soweit ihr Dienstherr noch vorhanden war, auch ohne Rücksicht auf die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG ihre Ansprüche für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung unbeschränkt hätten geltendmachen können. Eine weitere nach Sinn und Zweck des Art. 131 GrundG nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung würde sich auch in folgender Hinsicht ergeben: Nach §§.77 Abs. 1, 85 des Bundesgesetzes stehen den unter Art. 131 GrundG fallenden Personen Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht zu; das Entsprechende gilt für die in § 3 des genannten Gesetzes bezeichneten unter Kap. I. des Gesetzes fallenden Personen. Wollte man die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits ihrer früheren Stellung entsprechend wiederverwendeten Beamten nicht mit zu dem Personenkreis des Art. 131 GrundG rechnen, dann würde bei diesen Beamten, soweit sie zu den einheimischen (Kap II des Gesetzes zu Art. 131) gehören, § 77 des Bundesgesetzes der Geltendmachung ihrer Besoldungsansprüche für die gesamte Zeit ihrer Nichtbeschäftigung nicht entgegenstehen, während die unter § 3 des Gesetzes fallenden verdrängten Beamten und alle diejenigen (einschließlich der einheimischen), die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine entsprechende Wiederverwendung erfahren haben, ihrer Ansprüche für die gesamte in die Zeit bis zum 31. März 1951 fallende Nichtbeschäftigungszeit verlustig gegangen sind. Es würde mithin gerade für diejenigen Beamten, die schon verhältnismäßig früh wieder eine ihrer früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung gefunden haben, der in § 77 des Bundesgesetzes bestimmte Anspruchsausschluß für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung nicht gelten, während die Ansprüche der anderen Beamten, die erst später wieder in den Genuß ihrer vollen Rechte gekommen sind, für die vor dem 1. April 1951 liegende Zeit der Nichtbeschäftigung ausgeschlossen sind, obgleich sich bei diesen Beamten der Verlust der Bezüge für die Nichtbeschäftigungszeit noch härter als bei den erstgenannten auswirkt. Daß eine derartige unterschiedliche Behandlung nicht dem Willen des Gesetzes entspricht, vielmehr auch die Ansprüche der bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits entsprechend wiederverwendeten Beamten für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung von dem in § 77 des Bundesgesetzes normierten Ausschluß umfaßt sein sollten, zeigt sich auch - worauf in dem Kommentar von Ambrosius-Löns-Rengier zu dem Gesetz zu Art. 131 in Anm. 2 Abs. 4 zu § 77 zutreffend hingewiesen wird - bei Berücksichtigung der in § 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes getroffenen Regelung. In dieser Vorschrift, die für den Kreis der unter § 63 a.a.O. fallenden Beamten für entsprechend anwendbar erklärt ist (§ 63 Abs. 1, 1, Halbsatz), ist bestimmt, daß die von ihrem Arbeitsplatz entfernten "nichtbetroffenen" Beamten vom Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) an so behandelt werden sollen, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Obwohl der Gesetzgeber diese Beamten, die völlig zu Unrecht aus ihrem Amt entfernt worden sind, besonders günstig behandeln will und deshalb ihr Nichtausscheiden fingiert, läßt er diese Fiktion doch erst ab 1. April 1951 Bedeutung erlangen und bestimmt ausdrücklich, daß für die zurückliegende Zeit eine Nachzahlung von Bezügen nicht stattfindet. Auch diese Regelung spricht dafür, daß es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, denjenigen einheimischen Beamten, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits entsprechend wiederverwendet waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie "betroffen" waren oder nicht, für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung ihre Bezüge zu belassen, sie allen anderen aber, selbst den "Nichtbetroffenen", zu nehmen.
Art. 131 GrundG muß sonach dahin verstanden werden, daß von ihm auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits entsprechend wiederverwendeten. Beamten, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse für die Zeit ihres "Ausscheidens" geht, umfaßt werden sollen.
Demnach ist davon auszugehen, daß auch der Kläger, der seit dem 1. Mai 1949 seiner früheren Stellung entsprechend wiederverwendet wird, von der Bestimmung des Art. 131 GrundG miterfaßt wird und daß demzufolge auch seine hier zur Erörterung stehenden Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1. August 1945 bis 15. September 1947 durch die Bestimmung des § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG ausgeschlossen sind. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, soweit sie die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers ausschließt, ist nach den Ausführungen des Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom 5. Juli 1954 und in dem Urteil vom 23. September 1954 - III ZR 39/52 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbedenklich zu bejahen.
Unter Aufhebung des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Teilurteils vom 20. Juli 1951 war daher die Klage auch in Höhe weiterer 817,77 DM abzuweisen.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger als der insoweit im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen. Hinsichtlich des von dem Teilurteil vom 20. Juli 1951 betroffenen landgerichtlichen Verfahrens kann jedoch eine Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht nicht erfolgen, da das landgerichtliche Teilurteil überhaupt keine Kostenentscheidung enthält und mithin der Streit hinsichtlich der Kosten für den durch das Teilurteil erledigten Teil des landgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist. Das Schlußurteil des Landgerichts vom 18. April 1952, durch das über die gesamten Kosten des landgerichtlichen Verfahrens entschieden ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht in dem vorliegenden Verfahren nicht, sondern kann auch hinsichtlich der Kostenentscheidung nur auf Grund eines gegen dieses - insoweit völlig selbständige - Schlußurteil eingelegten Rechtsmittels abgeändert werden (vgl. RG in JW 1911, 54). Falls gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 18. April 1952 seitens der Beklagten Berufung eingelegt sein sollte, wird daher das Oberlandesgericht Möglichkeit und Gelegenheit haben, die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des durch das Teilurteil vom 20. Juli 1951 erledigten Verfahrensabschnitts dem Prozeßergebnis entsprechend zu berichtigen. Sollte das Schlußurteil des Landgerichts jedoch rechtskräftig geworden sein oder rechtskräftig werden, dann muß es hinsichtlich der Kosten für das gesamte landgerichtliche Verfahren bei der Kostenentscheidung in diesem Urteil sein Bewenden haben.
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Kreft
Wolany