Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1989, Az.: X ZB 6/89
„Rechtliches Gehör“
Möglichkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Grenzen der Auslegung einer rechtlichen Regelung durch die Gerichte; Unterlaufen der gesetzlichen Regelung durch die gerichtliche Auslegung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1989
- Aktenzeichen
- X ZB 6/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13490
- Entscheidungsname
- Rechtliches Gehör
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 08.11.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- CR 1990, 48 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1990, 110-111 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtliches Gehör"
- MDR 1990, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 256 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtliches Gehör"
Verfahrensgegenstand
Rechtliches Gehör
Patentanmeldung P 33 43 213.9-25
Amtlicher Leitsatz
Es ist den Gerichten versagt, die vom Gesetzgeber für das patentgerichtliche Verfahren bewußt getroffene Entscheidung, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu eröffnen, durch eine vom Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes nicht mehr gestützte Auslegung der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Gründe für die Eröffnung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zu unterlaufen.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 8. November 1988 wird auf Kosten des Patentanmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patentamts hat die ein Tür- und Fensterelement mit Rolladen betreffende Patentanmeldung mit Beschluß vom 7. April 1988 zurückgewiesen. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten beim Deutschen Patentamt, Patentanwalt Dr. W., am 18. April 1988 zugestellten Zurückweisungsbeschluß hat der Patentanmelder am 18. Mai 1988 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen. Die innerhalb der Beschwerdefrist zu entrichtende Beschwerdegebühr ist erst mit einem am 20. Mai 1988 beim Deutschen Patentamt eingereichten Scheck, also verspätet, gezahlt worden.
Gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hat der Patentanmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, eine Angestellte des von ihm bevollmächtigten Patentanwalts habe den Scheck für die Beschwerdegebühr im vorliegenden Verfahren versehentlich der Beschwerdeschrift in dem Beschwerdeverfahren P 32 06 255.9 beigefügt, obwohl das Rechtsmittel in jenem Verfahren gebührenfrei gewesen sei. Die Beschwerdeschriften in beiden Verfahren seien von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16. Mai 1988 unterzeichnet, die Beschwerde in dem zuletzt genannten Verfahren sei aber nicht sofort abgesandt, sondern auf Wiedervorlage gelegt worden. Erst einen Tag nach der Absendung jener Beschwerdeschrift, nämlich am 20. Mai 1988, sei entdeckt worden, daß eine sonst zuverlässig arbeitende Büroangestellte seines Verfahrensbevollmächtigten den Scheck vermutlich falsch zugeordnet habe. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Patentanmelder eine mit "Versicherung" überschriebene Kopie einer Erklärung dieser Büroangestellten vorgelegt.
Das Bundespatentgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 8. November 1988 als unbegründet zurückgewiesen. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung der zur Begründung der Wiedereinsetzung vorgebrachten Tatsachen, darüber hinaus sei auch die für das fehlende Verschulden an der Fristversäumung gegebene Begründung unzureichend.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentanmelders, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie auf § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 PatG gestützt ist. Sie ist jedoch nicht begründet, da die gerügten Mängel nicht vorliegen.
1.
Im einleitenden Satz der Begründung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen ist auch die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aufgeführt. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde auch in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu eröffnen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte zu respektieren. Der Senat vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß im patentgerichtlichen Verfahren durch Berufung auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet werden kann (BGHZ 43, 12, 14 - Kontaktmaterial; zuletzt BGH GRUR 1986, 667, 668 - Raumzellenfahrzeug II). Daran hält der Senat fest.
Es ist den Gerichten darüber hinaus auch versagt, die vom Gesetzgeber bewußt getroffene Entscheidung durch eine vom Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes nicht mehr gestützte Auslegung der in § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 PatG aufgeführten Gründe für die Eröffnung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zu unterlaufen. Da der Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs eröffnet werden kann, hat der Senat der Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG (früher § 41 p Abs. 3 PatG 1968) allerdings innerhalb des durch Wortlaut und Wortsinn der Vorschrift abgesteckten Rahmens eine weite Auslegung zuteil werden lassen (vgl. BGH GRUR 1986, 667, 668 m.w.N.). So hat der Senat solche Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG gefaßt, die einem "Nichtvertretensein" im Sinne dieser Vorschrift vergleichbar sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine kraft Gesetzes am Verfahren beteiligte Partei zu dem Verfahren überhaupt nicht hinzugezogen (vgl. BGH NJW 1984, 494 ff.) oder wenn sie zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und deshalb den Termin nicht wahrgenommen hat (vgl. BGH GRUR 1966, 160 - "Terminsladung"; vgl. auch von Gamm, GRUR 1977, 413, 414 ff.). Mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Das Bundespatentgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Anmelders und seine Begründung zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt. In formeller Hinsicht hat es die vom Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders als Fotokopie vorgelegte Versicherung der Bürogehilfin Fr. deshalb als ungenügend angesehen, weil es sich dabei lediglich um eine maschinenschriftliche Darstellung und nicht um eine Eidesstattliche Versicherung der behaupteten Tatsachen handele, die von der Büroangestellten noch nicht einmal eigenhändig unterschrieben worden sei. Eine derartige Darstellung genüge bereits den gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG in formeller Hinsicht an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen nicht. Darüber hinaus sei die Darstellung auch inhaltlich zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung nicht ausreichend, weil unklar bleibe, aus welchen Gründen die bereits am 16. Mai 1988 unterzeichnete Beschwerdeschrift im Verfahren P 32 06 255.9 nicht abgesandt, sondern auf Frist zur Wiedervorlage gelegt worden sei, weil nicht dargelegt sei, was nach der Absendung der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren Anlaß zu einer Überprüfung gegeben habe und vor allem, wieso der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders die Feststellung habe treffen können, daß der Scheck vermutlich vertauscht worden sei, zumal in beiden Beschwerdeschriften der übliche - und auch im Wiedereinsetzungsgesuch hinzugefügte - Hinweis auf die durch den beigefügten Scheck entrichtete Beschwerdegebühr fehle. Eine dem Bundespatentgericht bei seiner rechtlichen und tatsächlichen Bewertung etwa unterlaufene Fehlbeurteilung kann nicht dem Fall gleichgesetzt werden, daß einer Partei von vornherein die Möglichkeit abgeschnitten wird, überhaupt am Verfahren teilzunehmen, sei es unmittelbar, sei es nach Maßgabe des Gesetzes durch einen Vertreter.
2.
Die von der Rechtsbeschwerde weiter erhobene Rüge, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), ist ebenfalls nicht begründet. Wie bereits dargelegt ist, hat sich das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß mit den vom Patentanmelder Schriftsätzlich vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen unter formal- und materiell-rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Es hat sich inbesondere nicht darauf beschränkt, das Vorbringen des Patentanmelders allein aus formellen Gründen zurückzuweisen, sondern sich auch inhaltlich mit ihm befaßt, indem es die Darstellung des Geschehensablaufs durch den bevollmächtigten Patentanwalt und dessen Büroangestellte in tatsächlicher Hinsicht gewürdigt hat. Dem Erfordernis der Begründung ist genügt, weil klar zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Da § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nach ständiger Rechtsprechung nur der Sicherung des Begründungszwangs, nicht aber dazu dient, die Gründe der Entscheidungen des Bundespatentgerichts auf ihre sachliche Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen, kommt es nicht darauf an, ob die vom Beschwerdegericht angestellten rechtlichen Erwägungen zutreffend sind.
3.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Rogge
Maltzahn
Jestaedt
Broß