Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1963, Az.: BVerwG VIII C 4.62
Anforderungen an eine rechtmäßige Bewilligung eines Wohnungsbaudarlehens; Rechtliche Ausgestaltung der infolge einer Wirtschaftlichkeitsberechnung eines öffentlich geförderten Wohnungsbaus erteilten Mietpreisgenehmigung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Bemessung von Durchschnittsmieten für zweckgebundene und nicht zweckgebundene Wohnungen in einem Gebäude; Rechtliche Ausgestaltung der Hinweispflichten einer Bewilligungsbehörde für Wohnungsbaudarlehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 4.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.05.1961 - AZ: II A 1479/60
Rechtsgrundlagen
- § 72 II WoBauG
- § 2 II BVO
- § 4 II BVO
- § 11 II BVO
- § 2 NMVO 1957
- § 3 NMVO 1957
- § 14 NMVO 1957
- § 16 NMVO 1957
- § 2 NMVO1962
- § 3 NMVO 1962
- § 22 NMVO 1962
- § 24 NMVO 1962
Fundstellen
- BVerwGE 16, 323 - 332
- AS 1964, 90
- BBaubl 1964, 262
- DVBl 1964, 406 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1964, 90
- Freie WoWi 1964, 410
- JR 1964, 234
- MDR 1964, 353 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 1965, 286
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unterschiedliche Durchschnitts mieten für verschiedene öffentlich geförderte Wohnungen in einem Gebäude dürfen nur dann genehmigt werden, wenn für diese Wohnungen unterschiedliche öffentliche Mittel bewilligt worden sind.
- 2.
Grundsätzlich bleibt der Bauherr gebunden an die Wert- und Kostenangaben, die er in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingetragen und bis zur Schlußabrechnung aufrechterhalten hat.
- 3.
Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn gegenüber keine besondere Betreuungspflicht.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1963
durch den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Bewilligungsstelle bei dem Beklagten bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 25. Juli 1957 aus Landesmitteln ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 69.100 DM für die Errichtung eines Gebäudes mit acht Wohnungen in Dortmund. Eine Durchschnittsmiete von monatlich 1,20 DM je qm Wohnfläche wurde vorbehaltlich der Schlußabrechnung genehmigt. Für alle acht Wohnungen wurde der Vorbehalt ausgesprochen, sie seien bestimmt für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen. Dieser Vorbehalt wurde später aufgehoben für drei näher bezeichnete Wohnungen. Die Wohnungen wurden bezugsfertig im Januar 1958.
Im Oktober 1958 reichte der Kläger die Schlußabrechnung ein mit einer endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Bewilligungsstelle erkannte die Schlußabrechnung mit einigen Abweichungen an und teilte dem Kläger am 1. Juli 1959 mit, die Durchschnittsmiete von 1,20 DM gelte als endgültig genehmigt.
Der Kläger legte Einspruch ein. Er machte geltend, in der von der Bewilligungsstelle mit der Schlußabrechnung anerkannten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung seien der Grundstückswert, die Verwaltungs- und Instandsetzungskosten sowie das Mietausfallwagnis zu niedrig angesetzt; außerdem seien zu Unrecht Mehrkosten für Fußbodenarbeiten in Höhe von 1.082,29 DM gestrichen worden; die Durchschnittsmiete müsse höher festgesetzt werden. - Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, nach einer seinem Vorbringen entsprechenden Änderung der endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung für die drei nicht mehr zweckgebundenen Wohnungen eine Durchschnittsmiete von 1,43 DM je qm Wohnfläche zu genehmigen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Unterschiedliche Durchschnittsmieten für zweckgebundene und für nicht zweckgebundene Wohnungen in einem Gebäude könnten nur genehmigt werden, wenn beide Wohnungsgruppen unterschiedlich mit öffentlichen Mitteln finanziert worden seien. Das sei hier nicht der Fall. Unabhängig davon fehle es an den Voraussetzungen für die Genehmigung einer höheren Durchschnittsmiete: Der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen habe sich nicht nachträglich erhöht. Der Grundstückswert, die Verwaltungs- und Instandsetzungskosten sowie das Mietausfallwagnis seien in der Höhe anerkannt worden, wie der Kläger sie in der endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung angegeben habe. Der Beklagte sei nicht deshalb zu einer Änderung dieser Kostenansätze verpflichtet, weil sie nach Meinung des Klägers zu niedrig seien. Der Kläger müsse den von ihm angegebenen Grundstückswert gegen sich gelten lassen. Hinsichtlich der Verwaltungs- und Instandsetzungskosten sowie des Mietausfallwagnisses seien die Ansätze nicht zu niedrig. Ob die Mehrkosten für Fußbodenarbeiten in der angegebenen Höhe zu Unrecht gestrichen worden seien, sei unerheblich, weil die Gesamtherstellungskosten mit einem höheren Betrage anerkannt worden seien, als ihn der Kläger angegeben habe.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
In erster Linie macht der Kläger das Recht auf Genehmigung einer höheren Durchschnittsmiete für drei Wohnungen in dem öffentlich geförderten Neubau geltend. Die öffentlichen Mittel sind im Juli 1957 bewilligt worden. Der Neubau fällt deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II.WoBauG - vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) jetzt geltend in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1121), unter die Vorschriften dieses Gesetzes. Die preisrechtlichen Vorschriften, die anzuwenden sind, finden sich im Teil III der Neubaumietenverordnung vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1736) - NMVO 1957 -, an deren Stelle die Neubaumietenverordnung 1962 - NMVO 1962 - vom 19. Dezember 1962 (BGBl. I S. 753) getreten ist. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 NMVO 1957 (vgl. § 22 Abs. 1 NMVO 1962) hatte die Bewilligungsstelle, die bei dem Beklagten errichtet ist, die Durchschnittsmiete für die neu geschaffenen Wohnungen zu genehmigen, soweit sie öffentlich gefördert waren; gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 II.WoBauG in Verbindung mit § 2 NMVO 1957 (vgl. §§ 2, 3 NMVO 1962) hängt die Höhe der preisrechtlich zulässigen Einzelmieten von der genehmigten Durchschnittsmiete ab. Die im Streit befindliche Genehmigung der Durchschnittsmiete ist demnach preisrechtlich erheblich. Im Sinne von § 40 VwGO handelt es sich um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts (vgl. § 102 Abs. 1 II.WoBauG).
Außerdem greift der Kläger die der Bewilligungsstelle obliegende Anerkennung der Schlußabrechnung mit der Begründung an, die damit endgültig anerkannte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei fehlerhaft; er hält sich für beeinträchtigt in seinen Rechten, weil die von der Bewilligungsstelle anerkannten Kostenansätze, aus denen sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen ergibt, zu niedrig seien. Sein Vorbringen betrifft insoweit nicht nur die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der öffentlich geförderten Wohnungen. Die Anerkennung der Schlußabrechnung hat vielmehr auch für die Zukunft Bedeutung. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die Durchschnittsmiete, die seitens, der Bewilligungsstelle genehmigt wird, soll die laufenden Aufwendungen decken (§ 72 Abs. 1 II.WoBauG). Als eine Kostenmiete ist sie nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen nicht starr. Erhöhte Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung entstehen, werden gemäß § 72 Abs. 5 II.WoBauG bereits im Anerkennungsverfahren berücksichtigt; Einzelheiten sind insoweit geregelt in den §§ 4 und 11 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BVO - vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1719; die Neufassung dieser Verordnung vom 1. August 1963 [BGBl. I S. 594] kann hier außer Betracht bleiben). § 72 Abs. 5 II.WoBauG sieht aber auch die Berücksichtigung späterer Erhöhungen der laufenden Aufwendungen vor; Einzelheiten sind geregelten §§ 26 Abs. 2, 27 NMVO 1962 (vgl. §§ 18 Abs. 2, 19 NMVO 1957). Danach bleibt der Bauherr oder der an seine Stelle, tretende Vermieter in der Regel gebunden an die Kostenansätze, die seitens der Bewilligungsstelle anerkannt worden waren; er ist ausnahmsweise nicht gebunden, wenn er sich auf eine spätere Änderung der Verhältnisse berufen kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen er wegen nachträglich eingetretener Veränderungen auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine neue Durchschnittsmiete bilden kann. Unabhängig davon, welche Durchschnittsmiete bei Anerkennung der Schlußabrechnung genehmigt wurde, wird er demnach für die Zukunft auf die Kostenansätze festgelegt, die zugleich mit der Schlußabrechnung als Rechtens sowie sachlich und rechnerisch richtig anerkannt worden waren.
Der Kläger macht mit seiner Klage einerseits geltend, die genehmigte Durchschnittsmiete sei für drei Wohnungen im Hause zu niedrig, andererseits aber auch, die Kostenansätze in der mit der Schlußabrechnung anerkannten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung seien zu niedrig. Nach seinem eigenen Vorbringen beruft er sich nicht auf eine Änderung der Verhältnisse nach der Anerkennung der Schlußabrechnung. Die Sachprüfung bleibt demnach beschränkt auf den Zeitpunkt, in dem die Schlußabrechnung anerkannt und die Durchschnittsmiete seitens der Bewilligungsstelle genehmigt wurde.
Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen bundesrechtliche Vorschriften dargelegt, daß im vorliegenden Fall keine besondere Durchschnittsmiete für drei der acht Wohnungen in dem vom Kläger errichteten Neubau genehmigt werden darf.
Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG wird die Durchschnittsmiete genehmigt für sämtliche Wohnungen in einem Gebäude oder in einer Wirtschaftseinheit. Als "Wirtschaftseinheit" wird in § 2 Abs. 2 Satz 2 II.BVO eine Mehrheit von Gebäuden bezeichnet, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; darum handelt es sich hier nicht. Es steht fest, daß sich in dem vom Kläger errichteten Gebäude acht einheitlich öffentlich geförderte Wohnungen befinden, während der Kläger die Genehmigung einer erhöhten Durchschnittsmiete nur für drei dieser Wohnungen beansprucht; dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die besonderen Umstände seines Falles. Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, die gemäß § 27 Abs. 3 II.WoBauG ergangen sind, wurden bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel alle acht Wohnungen vorbehaltlos für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen für zweckgebunden erklärt. Es ist die Folge eines solchen Vorbehalts, daß im Zuteilungsverfahren nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz - WBewG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 418), der durch § 114 II.WoBauG in dieses Gesetz eingefügte § 17 a WBewG zu beachten ist und zu einer Beschränkung des Vorschlagsrechts des Vermieters führt. Gemäß § 72 Abs. 7 II.WoBauG können im Falle eines solchen Vorbehalts Höchstsätze für die zulässigen Durchschnittsmieten festgelegt werden, wodurch "praktisch eine neue Art der Richtsatzmiete" eingeführt wird (vgl. Ehrenforth, Zweites Wohnungsbaugesetz, Teil B, Einf. VIII Nr. 7). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob auf Grund dieser Vorschrift für die Durchschnittsmiete der noch unter dem Vorbehalt nach § 27 Abs. 3 II.WoBauG stehenden übrigen fünf Wohnungen ein Höchstsatz von 1,20 DM je qm der Wohnfläche gilt. Das bedarf auch keiner Klärung. Hinsichtlich der drei Wohnungen, für die der Kläger die Genehmigung einer höheren Durchschnittsmiete erstrebt, ist zwar der Vorbehalt nach § 27 Abs. 3 II.WoBauG nachträglich aufgehoben worden mit der Folge, daß § 17 a WBewG auf diese Wohnungen nicht mehr anwendbar ist. Damit sind aber noch nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer besonderen Durchschnittsmiete für diese drei Wohnungen geschaffen worden.
§ 24 NMVO 1962, dem § 16 NMVO 1957 entsprach, sieht für den Fall, daß für verschiedene Gruppen von Wohnungen in einem Gebäude nach Art und Höhe unterschiedliche öffentliche Mittel bewilligt worden sind, die Genehmigung entsprechend unterschiedlicher Durchschnittsmieten vor; § 16 NMVO 1957 sprach im besonderen von dem Fall, daß nur ein Teil der öffentlich geförderten Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen vorbehalten und besonders finanziert worden ist, um die laufenden Aufwendungen und damit die Durchschnittsmiete zu vermindern. Die in solchen Fällen vorgesehenen unterschiedlichen Durchschnittsmieten werden errechnet auf Grund von Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen. Diese Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen werden aufgestellt gemäß §§ 32 Abs. 4, 33 bis 36 II.BVO. Im vorliegenden Fall sind solche Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen jedoch nicht aufgestellt worden. Es fehlt dafür auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere an dem Erfordernis, daß die Wohnungen innerhalb des Gebäudes unterschiedlich finanziert worden sind. Die öffentlichen Mittel wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, einheitlich für alle acht Wohnungen im Neubau bewilligt. Deshalb ist eine einzige Durchschnittsmiete für diese Wohnungen zu genehmigen.
Die Revision wendet ein, die Genehmigung einer einzigen Durchschnittsmiete für die unter Vorbehalt stehenden fünf Wohnungen und die nicht mehr unter Vorbehalt stehenden drei Wohnungen im Neubau führe zu der "unsozialen Konsequenz", daß der Kläger verpflichtet werde, "für die wirtschaftlich schlechter stehenden Leute die gleiche Miete wie für die anderen Mieter festsetzen zu lassen". Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Einzelmieten werden weder festgesetzt noch genehmigt. Die zu genehmigende Durchschnittsmiete führt zu einem Durchschnittsbetrag je qm; diesem Durchschnittsbetrag müssen die Einzelmieten im Durchschnitt entsprechen (§ 72 Abs. 2 Satz 4 II.WoBauG). Nach Maßgabe des § 3 NMVO 1962 behält der Vermieter einen gewissen Spielraum. Seinen Wunsch, für die nicht mehr unter dem Vorbehalt stehenden Wohnungen höhere Mieten zu erhalten, kann der Kläger allerdings nicht damit begründen, daß andernfalls die minderbemittelten Mieter der noch unter Vorbehalt stehenden Wohnungen, deren Mieten unverändert bleiben sollen, verhältnismäßig höhere Mieten aufzubringen hätten.
Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen bundesrechtliche Vorschriften die Klage auch insoweit für unbegründet erklärt, als der Kläger nachträglich höhere Kostenansätze beansprucht mit dem Ziel, einen höheren Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen zu erreichen.
Für die Wert- und Kostenangaben in der Wirtschaftlichkeitsberechnung kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Antrages auf Bewilligung der öffentlichen Mittel an (§ 4 Abs. 1 Satz 1 II.BVO). Die Bewilligungsstelle kann bis zum Erlaß des Bewilligungsbescheides eine Änderung der Verhältnisse von Amts wegen berücksichtigen und muß dies auf Antrag des Bauherrn tun (§ 4 Abs. 1 Satz 2 II.BVO). Darauf kommt es hier aber nicht an. Der Kläger beruft sich nämlich nicht auf eine Änderung der Verhältnisse, die schon bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu berücksichtigen gewesen wäre.
Ändern sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die Aufwendungen gegenüber der Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Grund derer die öffentlichen Mittel bewilligt worden waren, und beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, so ist dies im Rahmen von § 72 Abs. 5 II.WoBauG bei der Genehmigung der Durchschnittsmiete zu berücksichtigen.
Beruht die Änderung der Aufwendungen auf einer Erhöhung der Gesamtkosten des Bauvorhabens, so ist gemäß § 11 Abs. 1 II.BVO schon bei der Anerkennung der Schlußabrechnung und der endgültigen Genehmigung einer Durchschnittsmiete von einer entsprechend geänderten Wirtschaftlichkeitsberechnung auszugehen. So ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier verfahren worden. Die erhöhten Baukosten sind jedenfalls zum Teil berücksichtigt worden. Der Kläger macht geltend, zu den Baukosten gehöre ein von der Bewilligungsstelle nicht anerkannter Betrag von 1.082,29 DM für Fußbodenarbeiten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen mit der folgenden Begründung für unerheblich erklärt: In seiner. Schlußabrechnung habe der Kläger den Gesamtbetrag der Baukosten mit 141.912,57 DM angegeben; die Bewilligungsstelle habe dagegen einen höheren Betrag - nämlich 143.276,95 DM - anerkannt. Sei hinsichtlich des vom Kläger erwähnten Postens unrichtig verfahren worden, so werde ein etwaiger Fehler im Ergebnis wieder ausgeglichen. Revisionsrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Dem Revisionsgericht, das gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf die rechtliche Überprüfung des Urteils beschränkt bleibt, sind eigene Ermittlungen nicht möglich. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Gesamtbetrag der Baukosten nach den eigenen Angaben des Klägers nicht höher ist, als er von der Bewilligungsstelle mit der Schlußabrechnung anerkannt wurde. Ein Verstoß gegen § 72 Abs. 5 II.WoBauG oder gegen § 11 Abs. 1 II.WoBauG ist nicht ersichtlich.
Die weiteren Einwendungen des Klägers betreffen nicht eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel. Der Kläger macht vielmehr geltend, die Wert- und Kostenangaben in der von der Bewilligungsstelle anerkannten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprächen nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Bei der Würdigung seines Vorbringens ist von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem das Bauvorhaben abgeschlossen und die Schlußabrechnung möglich war. Zur Zeit der Bewilligung der öffentlichen Mittel war die Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. S. 753) anzuwenden, soweit ihre Vorschriften mit dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vereinbar waren (vgl. § 113 II.WoBauG). Der Kläger beruft sich darauf, daß die Zweite Berechnungsverordnung, die erst später in Kraft trat, höhere Wert- und Kostenansätze zugelassen habe. Die Rechtsänderung, auf die sich der Kläger damit beruft, ist im Sinne von § 72 Abs. 5 II.WoBauG, § 11 Abs. 1 II.BVO möglicherweise einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichzustellen. Eine Entscheidung dieser Frage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Der Kläger beanstandet die von der Bewilligungsstelle anerkannte endgültige Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Wertes des Baugrundstücks (§ 6 II.BVO), der Verwaltungskosten (§ 26 II.BVO), der Instandsetzungskosten (§ 28 II.BVO) und des Mietausfallwagnisses (§ 29 II.BVO).
Der Wert des Baugrundstücks ist gemäß § 5 Abs. 1 II.BVO Bestandteil der Gesamtkosten des Bauvorhabens; er erscheint unter dem Titel Eigenleistungen (§ 15 II.BVO) im Finanzierungsplan (§ 12 II.BVO) und beeinflußt unter dem Titel Eigenkapitalkosten (§ 20 II.BVO) den Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen (§ 18 II.BVO). Gemäß § 11 Abs. 2 II.BVO rechnen Wertänderungen nicht zu den Änderungen der Gesamtkosten, die im Zeitraum nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel noch berücksichtigt werden können. Es fragt sich deshalb, ob die spätere Änderung einer Wertangabe noch berücksichtigt werden kann. Dazu bedarf es jedoch keiner Entscheidung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sowohl in der ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Grund derer ihm die öffentlichen Mittel bewilligt wurden, als auch in der endgültigen Writschaftlichkeitsberechnung, die er mit der Schlußabrechnung eingereicht hat, den Wert des Baugrundstücks mit 3.078,- DM angegeben. Erst mit seinem Einspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 1. Juli 1959 machte der Kläger geltend, der Wert des Baugrundstücks sei höher, weil der - höhere - tatsächliche Kaufpreis eingesetzt werden könne. Das Berufungsgericht hat mit Recht diese nachgeschobene Wertangabe für unbeachtlich erklärt, weil der Kläger seine eigenen früheren Wertangaben gegen sich gelten lassen müsse. Gemäß § 6 Abs. 1 II.BVO kann der Kaufpreis als Wert des vom Bauherrn gekauften Baugrundstücks angesetzt werden. Dadurch wird der Bauherr aber nicht gehindert, einen niedrigeren Wert anzugeben, wenn er dies für zweckmäßig hält. Die Vorschrift verpflichtet die Bewilligungsstelle nicht, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Bauherr das Grundstück gekauft und welchen Kaufpreis er gezahlt hat. Der Bauherr, der öffentliche Mittel verwendet, ist nicht gehindert, die Gesamtkosten seines Bauvorhabens, zu denen auch der Wert des Baugrundstücks rechnet, niedriger anzugeben, als sie waren.
War der Kläger bei der Anfertigung der Schlußabrechnung schlecht beraten oder waren ihm die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung unbekannt, so war es nicht Aufgabe der Bewilligungsstelle, ihn vor der Anerkennung der Schlußabrechnung auf § 6 II.BVO hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle hat keine besondere Betreuungspflicht dem Bauherrn gegenüber; sie kann davon ausgehen, daß er rechtlich und sachlich fachkundig beraten und deshalb in der Lage ist, eine dem Gesetz entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung und Schlußabrechnung vorzulegen (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 29.62 -). Eine weitergehende Betreuungspflicht von Behörden gegenüber rechtlich ungewandten Antragstellern mag dann bestehen, wenn ihre Tätigkeit sozialen Zwecken dient, die den Antragsteller selbst betreffen. Der soziale Wohnungsbau dient zwar den in § 1 II.WoBauG genannten sozialen Zwecken; diese betreffen aber die Errichtung preisgünstiger Wohnungen für die breiten Schichten der Bevölkerung, nicht aber die Bauherren, denen ein Anreiz gegeben wird, sich am sozialen Wohnungsbau zu beteiligen. Zwar wird es zu den Pflichten der Bewilligungsstellen gehören, offensichtliche Irrtümer, die sich in eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Schlußabrechnungen finden, auch dann zu beheben, wenn der Fehler sich zu Lasten des Bauherrn auswirken würde. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Kläger beruft sich nicht auf einen Irrtum der genannten Art. Er bleibt an seine eigene Wertangabe in seiner Schlußabrechnung gebunden. Seine Mitwirkung an der Abwicklung des Bewilligungsverfahrens war damit beendet. Mit seinem Einspruch gegen die Anerkennung der Schlußabrechnung konnte er zwar geltend machen, diese sei fehlerhaft, nicht aber eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen.
Das gilt entsprechend für die erst mit dem Einspruch verlangten Änderungen der Ansätze für die Verwaltungskosten, die Instandsetzungskosten und das Mietausfallwagnis. Es handelt sich um Einzelposten unter dem Titel Bewirtschaftungskosten (§ 24 II.BVO). In den §§ 26, 28, 29 II.BVO sind Pauschalsätze vorgesehen, durch die Obergrenzen für die Kostenansätze festgelegt werden, die "höchstens" oder "in der Regel" in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingesetzt werden dürfen. Hier bringt schon die Zweite Berechnungsverordnung klar zum Ausdruck, daß der Bauherr nicht gehindert ist, mit seinen Ansätzen unter dem Höchstsatz oder dem Regelsatz zu bleiben. Er kann ein Interesse daran haben, nicht von allen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, etwa deshalb, weil er befürchtet, bei einer vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten das beantragte Darlehen nicht zu erhalten wegen der sich dann ergebenden zu hohen Durchschnittsmiete. Es mag auf sich beruhen, ob der Kläger bei seinen Angaben in der erstmals eingereichten und in der mit der Schlußabrechnung eingereichten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung die gesetzlich vorgesehenen Höchst- oder Regelsätze nicht voll ausgenutzt hat. Das Berufungsurteil wird nämlich bereits durch die Feststellung getragen, der Kläger habe erst mit seinem Einspruch eine Änderung der genannten Kostenansätze verlangt, und durch den zutreffenden Satz, es könne keine Rede davon sein, daß der Beklagte zu einer Änderung dieser Kostenansätze deshalb verpflichtet sei, weil sie angeblich zu niedrig seien. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen begründet wird, daß die beanstandeten Kostenansätze ohnehin dem Gesetz entsprächen, kommt es nicht an.
Entgegen der Ansicht der Revision wurde kein "Vertrauensgrundsatz" dadurch verletzt, daß die Bewilligungsstelle nicht von sich aus geprüft hat, ob der Kläger im Zeitpunkt der Schlußabrechnung alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte. Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, daß bei Anerkennung der Schlußabrechnung und im Einspruchsverfahren von den eigenen Wert- und Kostenangaben des Klägers ausgegangen worden ist.
Die Revision hält es für eine "unmögliche Konsequenz" des Berufungsurteils, daß der "Hauseigentümer an eine wirtschaftlich nicht tragbare Miete für unabsehbare Zeit gebunden wäre, nur weil bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung Fehler vorgekommen sind". Sie übersieht, daß der Kläger noch bei der Schlußabrechnung, also in einer Zeit, als alle Kostenfaktoren überblickt werden konnten, an den schon in der ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung genannten Wert- und Kostenangaben festgehalten und als Durchschnittsmiete (Kostenmiete) unverändert den Betrag von 1,20 DM je qm Wohnfläche genannt hat. Ändern sich die Bewirtschaftungskosten später, so gibt § 30 II.BVO in Verbindung mit § 26 NMVO 1962 dem Kläger die Handhabe, die Einzelmieten anzuheben; keineswegs bleibt er "für unabsehbare Zeit gebunden".
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke