Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1975, Az.: VI ZR 204/73
Umfang der Belehrungspflicht; Beurkundung eines Bürgschaftsversprechens; Pflicht zur Belehrung bei einer Bürgschaftsübernahme durch einen Notar; Allgemein obliegende Betreuungspflicht eines Notars; Notar als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege; Umfang der Belehrungspflicht; Beurkundung eines Bürgschaftsversprechens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 204/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 29.06.1973
- LG Zweibrücken - 02.05.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1792 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1976, 54-57
- MDR 1975, 1013 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 2016-2018 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Belehrungspflichten eines Notars bei Beurkundung eines Bürgschaftsversprechens.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof.Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 1973 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie in einer am 23. Februar 1963 von diesem beurkundeten Erklärung eine Bürgschaft übernommen hat.
Anfang 1963 hatte der Immobilienmakler L. (im folgenden als L. bezeichnet), der auch Finanzierungen durchführte, zusammen mit einem Heinz S. (im folgenden als S. bezeichnet) auf unredliche Weise versucht, von den Eheleuten N. ein Darlehen von 80.000,00 DM für eine von ihnen gegründete oHG zu erlangen, damit diese die Fabrikation neuentwickelter automatischer Unterhaltungsgeräte (Schießapparate) beginnen könne. Nachdem der Beklagte eine schriftliche Vereinbarung der Beteiligtenüberarbeitet hatte, riet er ihnen, zur Absicherung der Darlehensgeber noch die Ehefrauen der Darlehensnehmer als Bürgen einzuschalten. Dabei stellte sich heraus, daß die Klägerin nicht die Ehefrau des (verheirateten) L. war, aber mit ihm seit Jahren zusammenlebte und mit ihm zusammen in seinem Immobilien-Büro tätig war. Zur Übernahme der Bürgschaft war die Ehefrau S. bereit, die Klägerin jedoch erschien zu dem vorgesehenen Beurkundungstermin zunächst nicht. Der Immobilienmakler L. holte sie später in das Büro des Beklagten. Bei ihrem Erscheinen erklärte sie dem Beklagten, ihr seien Inhalt und Zweck der beabsichtigten Beurkundung und ihrer hierbei erwünschten Mitwirkung nicht bekannt. Nach einer längeren Unterredung mit L. und den Eheleuten S. in einem Nebenraum der Notariatskanzlei fand sie sich schließlich doch zur Übernahme der Bürgschaft und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bereit, nachdem ihr die beiden Darlehensschuldner eine monatliche Entschädigung von 300,00 DM versprochen hatten.
Durch notarielle Urkunde vom 24. September 1963 entließen die Darlehensgeber, die Eheleute N., die Klägerin wieder aus der Bürgschaft. Nachdem diese die Entlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten hatten, erhob die Klägerin gegen sie Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Beklagten vom 23. Februar 1963. In diesem Rechtsstreit schloß sie mit den Eheleuten N. einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie gegen Zahlung von 18.400 DM endgültig aus der Bürgschaft entlassen wurde, außerdem übernahm sie die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
L. und S. sind, weil sie sich die 80.000,00 DM von den Eheleuten N. erschwindelt hatten, wegen Betruges verurteilt worden; die Klägerin war wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden, ist aber auf ihre Berufung hin freigesprochen worden.
Die Klägerin hat ihre Ende 1966 gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage auf die Behauptung gestützt, er habe sie bedrängt, die Bürgschaft zu übernehmen und ihr wiederholt erklärt, es handele sich dabei nur um eine reine Formalität; damit habe er seine Amtspflichten schuldhaft verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht aber festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin infolge der Bürgschaftsübernahme entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält eine Amtspflichtverletzung des Beklagten (§§ 19, 26 BNotO) für gegeben.
Allerdings sieht es die Klagebehauptungen nicht für bewiesen an, daß dieser der Klägerin gegenüber - wie diese behauptet hatte - die Bürgschaft als "reine Formsache" hingestellt und ihr erklärt hat, sie gehe bei der Übernahme der Bürgschaft kein Risiko ein. Es geht ferner davon aus, daß der Beklagte seine Pflicht zur Belehrung der Klägerin über die rechtliche und tatsächliche Tragweite der Bürgschaftsübernahme nicht verletzt hat. Der Beklagte habe ihr eine kurz gehaltene Belehrung erteilt, wie diese selbst nicht bestreite; dies habe objektiv genügt. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen und auf mangelhafte Kenntnis über Wesen und Bedeutung einer Bürgschaft berufen. Sie sei - wie sie ebenfalls nicht bestreite - nicht nur in dem Unternehmen von L. tätig, sondern sogar zwei Jahre seine Teilhaberin gewesen. Gegenstand des Unternehmens sei u.a. das Immobilien- und das Finanzierungsgeschäft gewesen. Da der Notar kein Wirtschaftsberater der Beteiligten sei, brauche er bei seiner Amtstätigkeit im allgemeinen keine wirtschaftlichen Erwägungen mitzuberücksichtigen. Es treffe ihn grundsätzlich nicht die Pflicht, dann belehrend oder aufklärend einzugreifen, wenn ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft aus tatsächlichen Umständen für einen Beteiligten wirtschaftlich nachteilig sein könne. Das gelte auch dann, wenn sich Bedenken zeigten, die in der Person eines Beteiligten begründet seien. Wer wirtschaftliche Ratschläge einholen oder die Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftspartners überprüfen wolle, habe - sofern nicht ausdrücklich erbeten - nicht vom Notar Aufklärung zu erwarten, sondern müsse sich anderweitig erkundigen. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf eine Verletzung der dem Notar im allgemeinen obliegenden Belehrungspflicht berufen.
Im Streitfall hat jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts ausnahmsweise eine besondere Belehrungspflicht des beklagten Notars bestanden. Denn hier seien mehrere Umstände gegeben gewesen, die es nahegelegt hätten, daß der Klägerin bei Übernahme der Bürgschaft ein Schaden erwachsen könne. Anlaß für den Beklagten, sich um die Vermögensinteressen der Klägerin zu kümmern, habe sich ergeben, als er zwecks Absicherung der Darlehensnehmer die Zuziehung von Frau S. und der Klägerin als Bürgen veranlaßt habe. Diese besondere Belehrungspflicht hätte nur entfallen können, wenn er davon hätte ausgehen dürfen, die Klägerin habe die mit ihrem Entschluß zur Übernahme der Bürgschaft verbundenen Risiken in ihrer vollen Tragweite erkannt und sei trotz umfassender Einsicht bereit, sich für L. u. S. zu verbürgen. In ihrer vollen Tragweite habe sie die Risiken aber nur erfassen können, wenn sie in die unredlichen Geschäfte von S. u. L. voll eingeweiht und damit deren Komplizin gewesen sei. Daß dies der Fall gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Insoweit sei die Klägerin in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren freigesprochen worden. Für den Beklagten hätten sich damals aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, die es hätten rechtfertigen können, daß er die Klägerin aus seiner Sicht als Komplizin von S. und L. habe ansehen dürfen. Als er gemerkt habe, daß die Klägerin bereit gewesen sei, ihre Unterschrift zu leisten gegen das von L. u. S. abgegebene Versprechen, ihr 300,- DM zu zahlen, hätte sich seine Belehrung auch darauf erstrecken müssen, daß die Zahlung dieser Beträge überhaupt nicht gesichert gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, daß der Beklagte seine Pflicht aus § 26 BNotO zur Belehrung der Klägerin über die rechtliche und tatsächliche Tragweite der Bürgschaftsübernahme nicht verletzt hat. Diese Verpflichtung findet ihre inhaltliche Begrenzung nach der Richtung, daß die Belehrung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erforderlich sein muß (BGHZ 58, 343, 347; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 = LM DOfNot § 30 Nr. 2 a = VersR 1968, 1059 m.w.Nachw.). Anläßlich der Beurkundung des Bürgschaftsversprechens konnte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls fraglich sein, ob die Klägerin erkannt hatte, daß die Bürgschaft für sie wirtschaftliche Nachteile mit sich brachte. Aufklärungen hierüber gehören jedoch nicht zur Pflicht der Notare zur Belehrung über die rechtliche und tatsächliche Tragweite von Erklärungen, die zu notariellen Protokoll gegeben werden.
2.
Mit Recht prüft das Berufungsgericht sodann, ob den Beklagten im Streitfall ausnahmsweise noch eine Pflicht zur Belehrung aufgrund der den Notaren obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht (vgl. BGHZ 58, 343, 348) traf. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlen aber im Streitfall die Voraussetzungen für eine solche Belehrungspflicht. Die Aufgabe des Notars ist nicht die eines Wirtschafts- und Steuerberaters (BGH Urteile vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59 = LM RNotO § 21 Nr. 16 = VersR 1961, 349, 352 und vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 = LM BNotO§ 26 Nr. 1 = VersR 1967, 254 beide m.w.Nachw.). Pflichten zur Belehrung über Umstände, die nicht für das rechtswirksame Zustandekommen der Erklärung Bedeutung haben, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen Gefahren eines notariell beurkundeten Geschäfts, können dem Notar nur in besonderen Fällen als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege obliegen. Sie können nur bestehen, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich - vor allem wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage - der Gefahr nicht oder nicht voll bewußt ist (vgl. BGHZ 58, 343, 348; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 169/66 = a.a.O., beide m.w.Nachw.; vgl. auch Arndt, NJW 1972, 1980; Haug, DNotZ 1972, 388, 410).
a)
Die Frage, ob Umstände vorlagen, die es nahelegten, daß der Klägerin bei der Übernahme der Bürgschaft ein Schaden erwachsen könne, hat das Berufungsgericht aufgrund tatsächlicher Erwägungen bejaht. Dafür sprach schon, daß sich die Klägerin, nachdem L. sie geholt hatte, zunächst sträubte, die ihr angesonnene Bürgschaft zu übernehmen. Da die Revision insoweit keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben hat, ist der Senat an diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO).
b)
Aus dem Vorbringen der Klägerin und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, daß der beklagte Notar Anlaß zu der Vermutung haben mußte, der Klägerin seien die ihr mit der Übernahme der Bürgschaft etwa entstehenden wirtschaftlichen Gefahren nicht voll bewußt geworden.
aa)
Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß der Beklagte die Klägerin auf die wirtschaftlichen Gefahren hinweisen mußte, die sich aus der rechtlichen Anlage der Bürgschaft ergaben. Nach den getroffenen Feststellungen kannte die Klägerin die Rechtsfolgen, die denjenigen treffen, der eine selbstschuldnerische Bürgschaftübernimmt, und überblickte auch die wirtschaftlichen Gefahren, die ein solches Rechtsgeschäft allgemein mit sich bringt. Belehrungen solcher Art waren daher im Streitfall nicht erforderlich.
bb)
Eine Betreuungspflicht, die ihrerseits wieder Hinweispflichten hätte auslösen können, konnte somit für den Beklagten gegenüber der Klägerin nur entstehen, wenn er Bedenken haben mußte, sie könne die besonderen Risiken nicht erkannt haben, die darin lagen, daß sie sich gerade für L. und S. verbürgte. Aber auch das war nicht der Fall. Wenn er sich lediglich "nicht ganz sicher" darüber war, ob die Klägerin die mit ihrem Entschluß zurÜbernahme der Bürgschaft für L. und S. verbundenen Risiken in ihrer vollen Tragweite erkannt hatte und nach umfassender Einsicht bereit war, sich für diese Schuldner zu verbürgen, so ließe das entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine solche Betreuungspflicht noch nicht entstehen. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß er davonüberzeugt war oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest die Sorge hätte haben müssen, daß die Klägerin diese Gefahr nicht erkannt hatte. Davon kann jedoch keine Rede sein.
Der Beklagte hatte möglicherweise Anlaß zu der Befürchtung, L. und S. wollten die Eheleute N. betrügen. Es bestand für ihn jedoch kein begründeter Anhalt dafür, daß sie auch ihre Lebensgefährtinnen, die praktisch das gemeinsam erarbeitete Vermögen unter ihrem Namen verwalteten, um dieses Vermögen bringen wollten. Er brauchte deshalb keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Klägerin zu erwägen oder gar die Beurkundung abzulehnen. Die Pflicht eines Notars, einen Beteiligten von sich aus über die Vertrauenswürdigkeit eines Vertragspartners, an der ihm Zweifel gekommen sind, zu belehren, kann ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn es nach den Umständen naheliegt, daß eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt wird (Senatsurteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 = a.a.O.). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Vor allem war die Klägerin keineswegs unerfahren oder geschäftsungewandt. Für den Beklagten konnte daher mangels Vorliegens besonderer Umstände nur die allgemein bei Beurkundung von Bürgschaftsversprechen bestehende Verpflichtung bestehen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß Bürgschaft eine Vertrauenssache sei und man sie nur eingehen solle, wenn man dem Schuldner zutraue, er werde seine Verpflichtungen erfüllen. Das Berufungsgericht will aufgrund des Vorbringens der Parteien aber ersichtlich feststellen, daß der Beklagte der Klägerin erklärt hat, die Frage, ob sie die Bürgschaft übernehmen wolle, sei davon abhängig, ob sie Vertrauen zur künftigen L.-oHG habe. Wenn er diesen Hinweis aber noch gab, dann hatte er seine Betreuungs- und Beratungspflichten erfüllt. Er schloß auch eine Warnung bezüglich ihres Vertrauens auf Zahlung der ihr versprochenen 300 DM monatlich ein.
Eine weitergehende Belehrungspflicht entstand für den Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch, daß die Klägerin erst durch seine Veranlassung zur Beteiligten des Notariatsgeschäfts geworden war, nachdem er pflichtgemäß zur Sicherung der Darlehensgeber die Einschaltung von Bürgen angeraten hatte. Auch bei einer solchen Fallgestaltung würden die Anforderungen an einen Notar überspannt, wollte man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, er sei zu Hinweisen und Warnungen gegenüber den Bürgen bereits dann verpflichtet, wenn er sich nicht ganz sicher darüber ist, ob der Bürge die mit seinem Entschluß zur Übernahme der Bürgschaft verbundenen wirtschaftlichen Risiken in ihrer vollen Tragweite erkannt hat und nach umfassender Kenntnis und Unterrichtung bereit ist, sich für den oder die Schuldner zu verbürgen.
Eine Pflicht des Beklagten, die Klägerin über die wirtschaftlichen Gefahren der Bürgschaft zu belehren, entstand auch nicht deshalb, weil die Klägerin ihm gegenüber den Eindruck erweckte, Inhalt und Zweck der beabsichtigten Beurkundung und ihre hierbei erforderliche Mitwirkung nicht zu kennen. Hierüber wurde sie jedenfalls anschließend ausreichend informiert. Entscheidend für sie war allein, ob sie in die beiden Schuldner so viel Vertrauen setzen konnte, daß sie das Risiko, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, für gering einschätzte oder nach der längeren Unterredung mit ihrem "Lebensgefährten" bereit war, es (gegen Zahlung von monatlich 300 DM) zu übernehmen. Auch das war ihr zumindest während der Notariatsverhandlung klar geworden, zumal sie selbst vorgetragen hat, der Beklagte habe, als sie die Übernahme der Bürgschaft zunächst abgelehnt habe, erklärt, sie habe anscheinend wenig Vertrauen zu den Geschäften des L.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das landgerichtlicheUrteil wieder herzustellen.
Richter Nüßgens
Richter Dunz
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann