Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1993, Az.: 5 StR 67/93

Anforderungen an den Nachweis dass Schläge zum Zwecke der Vergewaltigung erfolgten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1993
Aktenzeichen
5 StR 67/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.09.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Peter Gerhard Ernst W. aus H., dort geboren am ... 1955

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 3. März 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2

1.

Der Tatrichter glaubt der Aussage der Nebenklägerin, die aufgrund einer krankhaften Veränderung ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage ist, "einen Sachverhalt mit vielen Details ohne Widersprüche und im richtigen zeitlichen Zusammenhang wiederzugeben" (UA S. 13). Das Landgericht hält die Aussage - im Ergebnis im Gegensatz zur Einschätzung durch die psychologische Sachverständige - insbesondere deshalb für glaubhaft, weil sie durch von Schlägen herrührende Verletzungen der Zeugin objektiv belegt werde. Für die Schläge sei kein anderer Grund ersichtlich als das Motiv, den Widerstand der Zeugin gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen oder gar nicht erst aufkommen zu lassen.

3

Bei dieser Würdigung übersieht das Landgericht naheliegende andere Möglichkeiten des Geschehensablaufs. Zwar ist die Beweiswürdigung insoweit rechtsfehlerfrei, als das Landgericht eine Körperverletzung an der Zeugin sowie sexuelle Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten feststellt und eine bewußte Falschbelastung ausschließt. Nicht belegt ist aber die Annahme des Tatrichters, die Körperverletzungshandlungen seien zunächst und mit der Zielrichtung erfolgt, den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Für anfänglich einverständliche sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin kann nämlich der Umstand sprechen, daß die Nebenklägerin den Begleiter des Angeklagten aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, damit sie mit dem Angeklagten allein sein könne. Dagegen ist die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie zu Anfang des Geschehens geschlagen, wegen ihrer Unfähigkeit, einen Geschehensablauf richtig chronologisch zu ordnen, hier von zweifelhaftem Wert. Damit hätte sich der Tatrichter - hier unter detaillierterer Darlegung der unterschiedlichen Schilderungen der Zeugin über den chronologischen Ablauf - ausdrücklich auseinandersetzen müssen.

4

Nicht hinreichend belegt sind nach den bisherigen Urteilsfeststellungen auch die - insbesondere subjektiven - Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung.

5

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

6

Sowohl in dem beträchtlichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil als auch in einer hier naheliegenden unvertretbaren Verfahrensverzögerung liegen beachtliche Strafmilderungsgründe (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 und MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, jeweils Verfahrensverzögerung 3 m.w.N.).

Laufhütte
Harms
Häger
Basdorf
Nack