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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2026, Az.: B 5 R 2/26 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.03.2026
Aktenzeichen
B 5 R 2/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200326BB5R226AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 08.10.2025 - AZ: L 8 R 190/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.1.2026, beim BSG eingegangen am 14.1.2026, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.10.2025, ihm zugestellt am 13.12.2025, eingelegt.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 13.1.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.