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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1994, Az.: I ZR 276/91
„Streitwertherabsetzung“

Streitwert; Belastung der Parteien; Hohe Prozesskosten; Abwägung; Wettbewerbsverein; Streitwertherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1994
Aktenzeichen
I ZR 276/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15636
Entscheidungsname
Streitwertherabsetzung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1953, 123 "Streitwertherabsetzung"
  • GRUR 1994, 385 (Volltext mit amtl. LS) "Streitwertherabsetzung"
  • MDR 1994, 902 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 44
  • WRP 1994, 305-306 (Volltext mit amtl. LS) "Streitwertherabsetzung"

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob die Belastung einer Partei mit Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert als nicht tragbar erscheint, ist zwischen der wirtschaftlichen Lage der Partei einerseits und der Höhe der Kostenbelastung andererseits abzuwägen. Bei einem Wettbewerbsverein nach § 13 II Nr. 2 UWG ist weiterhin zu beachten, daß dieser grundsätzlich auch finanziell in der Lage sein muß, seine Aufgaben zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozeßführung auf eine Streitwertherabsetzung nach § 23a UWG angewiesen zu sein.

Gründe

1

I. Der Kläger, ein Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb verfolgt, hat das beklagte Unternehmen der Tabakwarenindustrie auf Unterlassung von Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften in Anspruch genommen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

2

Landgericht und Berufungsgericht haben - ausgehend von einem nach § 3 ZPO anzunehmenden Streitwert von 150.000,-- DM - den Streitwert für das Verfahren jeweils nach § 23 a UWG auf 69.000, -- DM festgesetzt.

3

Durch Beschluß vom 9. Dezember 1993 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 100.000,-- DM festgesetzt.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im eigenen Namen Gegenvorstellungen eingelegt mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 a UWG seien nicht gegeben. Die Sache sei weder einfach gelagert noch erscheine es für die Beklagte nicht tragbar, mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert belastet zu werden.

5

II. Die Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats sind zurückzuweisen.

6

Über eine Streitwertherabsetzung nach § 23 a UWG ist von Amts wegen und unabhängig von der Frage des Obsiegens der einkommens- und vermögensschwachen Partei zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 26.4.1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).

7

Danach war der Streitwert gemäß § 23 a Altern. 2 UWG herabzusetzen, weil eine Belastung des Klägers mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert im Fall seines Unterliegens angesichts seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse als nicht tragbar erschienen wäre.

8

Wie schon die Regelung des § 23 b UWG zeigt, ist bei der Beurteilung, ob die Belastung einer Partei mit Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert als nicht tragbar erscheint, abweichend vom Wortlaut des § 23 a UWG nicht darauf abzustellen, ob es der Partei unmöglich wäre, diese Kosten zu tragen. Es ist vielmehr abzuwägen zwischen der wirtschaftlichen Lage der Partei einerseits und der Höhe der Kostenbelastung andererseits (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 49 Rdn. 67; Großkomm/Jestaedt, § 23 a UWG Rdn. 20). Bei einem Wettbewerbsverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der sich - wie der Kläger - die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt hat und fast ausschließlich dieser Tätigkeit nachgeht, ist weiterhin zu beachten, daß ein solcher Verein grundsätzlich auch finanziell in der Lage sein muß, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozeßführung auf eine Streitwertherabsetzung nach § 23 a UWG angewiesen zu sein. Er muß daher grundsätzlich auch fähig sein, die Prozeßkosten von Verfahren mit Streitwerten bis zur Höhe der Revisionssumme ohne Streitwertherabsetzung zu tragen (vgl. Großkomm/Jestaedt aaO Rdn. 24; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 23 a Rdn. 12).

9

Bei Streitwerten, die über der Revisionssumme liegen, ist dagegen auch bei einem derartigen Wettbewerbsverein die Anwendung des § 23 a UWG grundsätzlich angebracht. Denn den Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen ist die Prozeßführungsbefugnis zur Verfolgung unlauteren Wettbewerbs auch im öffentlichen Interesse gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255, 257 [BGH 05.10.1989 - I ZR 56/89] - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 9.12.1993 - I ZR 276/91, UA S. 4 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt in besonderer Weise für die wirtschaftlich bedeutsameren Streitigkeiten mit entsprechend höherem Streitwert. Ohne eine Anwendung des § 23 a UWG in solchen Verfahren wäre die - nach dem Zweck des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gewollte - Verfolgung von Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb durch Verbände gerade in den wirtschaftlich wichtigeren Fällen in schwerwiegender Weise behindert.

10

Eine schematische Anwendung des § 23 a UWG ist dabei nicht angebracht. Bei einer Streitwertherabsetzung mit Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse eines Wettbewerbsvereins nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darf nicht außer acht gelassen werden, daß es nicht dem Sinn des § 23 a UWG entsprechen würde, das finanzielle Verfahrensrisiko eines Wettbewerbsvereins ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit zu begrenzen (vgl. dazu auch Teplitzky aaO Kap. 49 Rdn. 69).

11

Im vorliegenden Fall war - was von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist - davon auszugehen, daß der Streitwert ohne Anwendung des § 23 a UWG auf 150.000,-- DM festzusetzen gewesen wäre. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen war unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, wie sie dieser in seinem Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 23 b UWG dargelegt hat, eine Streitwertherabsetzung auf 100.000, -- DM vorzunehmen.