§ 28 HFischG - Hegeplan
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) In den von der Hegegemeinschaft aufzustellenden Hegeplan sind insbesondere folgende Inhalte aufzunehmen:
- 1.
Angaben über
- a)
den Fischbestand,
- b)
die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
- 2.
Maßnahmen
- a)
zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
- b)
zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 54 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602),
- c)
nach Buchst. a oder b, die in Folge von zuvor unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan) erforderlich sind,
- 3.
Bestimmungen über
- a)
die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
- b)
das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),
- c)
die Überwachung seiner Durchführung.
(2) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt werden. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben; Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Der Hegeplan ist von den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern sowie den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Er geht widersprechenden Regelungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)