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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1984, Az.: II ZR 116/83

Streit darüber, ob dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag in der beschlossenen Neufassung für seinen Geschäftsanteil eine Abfindung zum Buchwert oder ob ihm die nach der früheren Fassung vorgesehene höhere Vergütung zusteht; Nichtigkeit der Generalvollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit bei Ausstellung der Vollmacht; Geltendmachung der auf einem Einladungsmangel beruhenden Nichtigkeit der Gesellschafterversammlung; Ablauf der 3-Jahresfrist des § 242 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG); Erhebung der Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG; Berufung auf § 242 Abs. 2 AktG als unzulässige Rechtsausübung; Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als Schutzzweck des § 242 Abs. 2 AktG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1984
Aktenzeichen
II ZR 116/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.04.1983
LG Duisburg - 18.03.1982

Prozessführer

1. Dipl.-Ing. Wilhelm P., T. straße ..., D. ,
2. Ing. (grad.) Hans-Peter P., G.-H.-Straße 86, D.,
3. Ing. (grad.) Klaus-Peter K., Ä. straße ..., D.,
4. Ing. (grad.) Winfried R., Am W., M.-Ka.

Prozessgegner

Dr. Dankwart J., Wi., Wie.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 242 Abs. 2 AktG kann die auf einem Einladungsmangel beruhende Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind.

  2. 2.

    Die Vorschrift des § 242 Abs. 2 AktG ist auf die GmbH entsprechend anzuwenden.

  3. 3.

    Der § 242 Abs. 2 AktG dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. So wie ein Urteil, das einer Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage stattgibt, mit der erweiterten Rechtskraftwirkung des § 248 AktG ausgestattet ist, wirkt umgekehrt auch die Heilung eines fehlerhaften Beschlusses für und gegen jedermann. Nach Fristablauf soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse eines Interessierten oder Betroffenen, innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft, allgemein verlässlich feststehen, dass der Beschluss Bestand hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel
und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 1983 und das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. März 1982 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlußberufung des Klägers wird in vollem Umfange zurückgewiesen und die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die Gesellschafter und Geschäftsführer der J. & P. Ing.-Bau GmbH. Das von ihr betriebene Bauunternehmen ist vom Großvater des Klägers, dem 1940 verstorbenen Dipl.-Ing. Willy J., gegründet worden. Dessen befreite Vorerbin war seine Ehefrau Martha J.; Nacherben sind der Kläger und Frau Trautlinde V.. Frau Martha J. brachte das Unternehmen im Jahre 1943 in eine offene Handelsgesellschaft ein, an der auch der Beklagte zu 1 beteiligt war. Diese Gesellschaft wurde im Jahre 1947 in die vorgenannte GmbH umgewandelt. An deren Stammkapital waren im Jahre 1975 Frau J. mit 24 % und der Beklagte zu 1 mit 76 % beteiligt.

2

Nach § 13 a des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 13. Juni 1973 konnten nach dem Tode von Frau J. die übrigen Gesellschafter die Übertragung ihres Geschäftsanteils auf sich verlangen. Die Höhe der Abfindung sollte sich nach § 5 des Vertrages bestimmen. § 5 Abs. 1 lautete in der damaligen Fassung folgendermaßen:

"Wird ein Gesellschafter hinsichtlich seines Geschäftsanteils nicht von seinem Ehegatten oder einem ehelicher. Abkömmling beerbt, dann können die verbliebenen Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von dem Erbfall verlangen, daß der vererbte Geschäftsanteil übertragen wird. Dafür ist eine Abfindung in Höhe des Wertes zu zahlen, den der zu übertragende Geschäftsanteil ohne Berücksichtigung des ideellen Wertes im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters hat."

3

Am 17. April 1975 erteilte Frau J. dem Beklagten zu 1 eine privatschriftliche Generalvollmacht unter Befreiung vom Verbot des § 181 BGB. Gestützt auf diese Vollmacht, hielt der Beklagte zu 1 am 9. Dezember 1975 gemäß notarieller Niederschrift eine Gesellschafterversammlung der GmbH ab. Er beschloß mit seiner eigenen Stimme und der von Frau J., § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern:

"Dafür ist eine Abfindung in Höhe des Buchwertes zu zahlen, den der zu übertragende Geschäftsanteil beim Ablauf des Geschäftsjahres hatte."

4

Diese Satzungsänderung wurde am 6. Januar 1976 in das Handelsregister eingetragen.

5

Frau Martha J. verstarb am 28. August 1976. Der Beklagte zu 1 und die inzwischen in die Gesellschaft aufgenommenen Beklagten zu 2 bis 4 verlangten daraufhin gemäß § 13 a der Satzung die anteilige Übertragung des Geschäftsanteils auf sich. Während Frau Trautlinde V. dieser Forderung nachkam, ist der Kläger in einem Vorprozeß durch Urteil vom 28. November 1978 rechtskräftig verurteilt worden, die zur Anteilsabtretung an die Beklagten erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. In der Folgezeit zahlten die Beklagten an den Kläger eine nach Buchwerten zum 31. Dezember 1975 berechnete Abfindung teilweise aus.

6

Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, ihm stehe für den übertragenen Geschäftsanteil dessen voller Wert - ohne den ideellen Wert - beim Tode von Frau J. zu. Die am 9. Dezember 1975 beschlossene Satzungsänderung sei unwirksam, weil Frau J. bei Unterzeichnung der Generalvollmacht am 17. April 1975 infolge einer Geistesstörung geschäftsunfähig gewesen sei.

7

Der Kläger hat, soweit es für die Revisionsinstanz von Interesse ist, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Auskunft über den Zeitwert des auf sie übertragenen Geschäftsanteils, insbesondere zur Vorlage bestimmter Unterlagen hierüber für die Jahre 1972 bis 1976 zu verurteilen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinen Auskunftsanspruch teilweise zurückgenommen, mit der Anschlußberufung den Antrag auf Vorlage von Unterlagen zeitlich und sachlich erweitert und Feststellung beantragt, daß die Beklagten ihm für die auf sie übergegangenen Teilgeschäftsanteile eine Abfindung in Höhe ihres Wertes zum 28. August 1976 - ohne Berücksichtigung des ideellen Wertes - schuldeten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und der Anschlußberufung des Klägers teilweise entsprochen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchten die Beklagten die volle Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages in der am 9. Dezember 1975 beschlossenen Neufassung für seinen Geschäftsanteil nur eine Abfindung zum Buchwert und nicht die nach der früheren Fassung vorgesehene höhere Vergütung zu.

9

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Frau Martha J. wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, als sie dem Beklagten zu 1 die Generalvollmacht vom 17. April 1975 ausstellte; die Vollmacht war daher nichtig (§ 105 BGB). Infolgedessen war Frau J. weder zur Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1975 wirksam eingeladen noch in der Versammlung wirksam vertreten. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach dem entsprechend anzuwendenden § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit des satzungsändernden Beschlusses ohne Rücksicht darauf, daß der Beklagte zu 1 damals mit 76 % Kapitalbeteiligung über die satzungsändernde Mehrheit verfügte (BGHZ 36, 207, 211;  11, 231, 239).

10

Nach § 242 Abs. 2 AktG kann jedoch die auf einem Einladungsmangel beruhende Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Diese Vorschrift ist auf die GmbH entsprechend anzuwenden (so BGHZ 80, 212 unter Abweichung von BGHZ 11, 231). Die vom Kläger beanstandete Satzungsänderung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ist am 6. Januar 1976 in das Handelsregister eingetragen worden. Bis heute hat der Kläger die Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses vom 9. Dezember 1975 nicht zum Gegenstand einer Klage entsprechend § 249 AktG gemacht. Inzwischen ist die 3-Jahresfrist des § 242 Abs. 2 AktG längst abgelaufen, auch wenn man sie erst vom Eintritt des Klägers in die Gesellschaft an rechnen sollte. Sie ist dadurch, daß der Kläger die Nichtigkeit im Vorprozeß über die Abtretung seines Geschäftsanteils an die Beklagten einredeweise, also "auf andere Weise" im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG, geltend gemacht hat, nicht unterbrochen worden (so für die AG: BGHZ 33, 175, 176 f; für die GmbH: Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 6. Aufl., Anm. 67 m.w.N.). Von dieser Rechtslage eine Ausnahme für die personalistisch strukturierte GmbH zu machen, wie es die Revisionserwiderung vertritt, verbietet im Hinblick auf die dann auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten schon der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit.

11

Die damit eingetretene Heilung des Beschlusses muß sich der Kläger ohne Rücksicht darauf entgegenhalten lassen, daß er erst mit dem Tode der Vorerbin Frau J. am 28. August 1976 Gesellschafter geworden ist. Denn von da an bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aufgrund des Urteils vom 28. November 1978 hätte er genügend Zeit gehabt, noch vor Ablauf der 3-Jahresfrist die Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG zu erheben.

12

Trotz der hiernach eingetretenen Verbindlichkeit der Satzungsänderung meint das Berufungsgericht, die Beklagten müßten nach Treu und Glauben die Nichtigkeit des Beschlusses vom 9. Dezember 1975 im Verhältnis zum Kläger weiterhin gegen sich gelten lassen. Die Änderung der Abfindungsregelung betreffe ausschließlich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. Als die einzigen verbliebenen Gesellschafter der GmbH hätten die Beklagten den Vorteil daraus gezogen, daß der Kläger aufgrund von § 13 a des Gesellschaftsvertrages praktisch aus der GmbH ausgeschlossen worden sei. Schon wenige Monate nach dem Tode von Frau J. - spätestens im Vorprozeß und dann auch im vorliegenden Rechtsstreit - hätten sie Kenntnis davon erlangt, daß der Kläger den beanstandeten Beschluß wegen Geschäftsunfähigkeit seiner Großmutter für nichtig hielt. Nachdem die Richtigkeit dieses Vorbringens bewiesen worden sei, liege in der Berufung der Beklagten auf § 242 Abs. 2 AktG eine unzulässige Rechtsausübung.

13

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. § 242 Abs. 2 AktG dient der Rechtssicherheit und -klarheit. So wie ein Urteil, das einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage stattgibt, mit der erweiterten Rechtskraftwirkung des § 248 AktG ausgestattet ist, wirkt umgekehrt auch die Heilung eines fehlerhaften Beschlusses für und gegen jedermann. Nach Fristablauf soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse eines Interessierten oder Betroffenen, innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft, allgemein verläßlich feststehen, daß der Beschluß Bestand hat (BGHZ 80, 212, 216). Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre der hierdurch gewährleistete, allein durch objektive Umstände begründete Vertrauensschutz weitgehend hinfällig, wenn es für einen Arglisteinwand gegenüber demjenigen, der sich auf den durch Fristablauf unangreifbar gewordenen Beschluß beruft, ausreichen könnte, daß jemand einen Nichtigkeitsgrund behauptet, nachdem er es versäumt hat, ihn in dem eigens dafür vorgesehenen Verfahren nach den §§ 246 ff AktG rechtzeitig geltend zu machen.

14

Dabei ist es gleichgültig, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, um eine Regelung handelt, die ausschließlich die Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander betrifft. Zumal bei einer Satzungsänderung, wie sie hier im Streit ist, läßt sich die Frage ihrer Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit nicht auf einzelne Rechtsbeziehungen beschränken; die Bestimmung kann nur allgemein oder gar nicht wirksam sein.

15

Zudem trifft es auch nicht zu, daß die umstrittene Satzungsänderung nur die Prozeßparteien angehe und insofern der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bedeutunglos wäre. Die Abfindungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 beschränkt sich nicht auf die in § 13 a behandelte Anteilsübertragung nach dem Tode von Frau J., sondern soll darüber hinaus künftig in allen Fällen gelten, in denen ein Gesellschafter nicht von seinem Ehegatten oder einem ehelichen Abkömmling beerbt wird oder die Gesellschaft kündigt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2). Insofern ist die Bestimmung auch für neu eintretende Gesellschafter und möglicherweise für Außenstehende, wie namentlich für Gläubiger der Gesellschaft oder der Gesellschafter, von Interesse. Hinzu kommt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus den im Prozeß vorgelegten Urkunden ergibt, auch die Beklagten zu 2 bis 4 in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1 mit seiner und Frau J. Stimme die Satzungsänderung beschloß, noch gar nicht Gesellschafter gewesen sind. So haben die Beklagten zu 3 und 4 erst gemäß notarieller Urkunde vom 9. Dezember 1975 - allerdings aufgrund einer ihnen schon 1974 erteilten vertraglichen Zusage - ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an vom Beklagten zu 1 übernommen, nachdem sie zuvor lediglich als stille Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt gewesen waren. Ebenso kann der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil erst nach der Beschlußfassung am 9. Dezember 1975 erworben haben, da er in der Versammlungsniederschrift noch nicht als Gesellschafter aufgeführt ist.

16

Der Kläger muß hiernach die Beschränkung seines Abfindungsanspruchs durch § 5 Abs. 1 Satz 2 der neugefaßten Satzung hinnehmen. Da seine Klage zu Unrecht von der früheren Fassung der Bestimmung ausgeht, ist sie entgegen den Urteilen der Vorinstanzen abzuweisen.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Brandes