Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2025, Az.: B 7 AS 11/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.02.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 11/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260225BB7AS1125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 16.07.2024 - AZ: S 1 AS 540/24
- LSG Baden-Württemberg - 21.01.2025 - AZ: L 3 AS 2437/24
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren, in dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vom Beklagten bereits aufgehobenen Bescheids und die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, einen solchen Bescheid erneut zu erlassen, streitig ist, stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts bejahen zu können, sind in ständiger Rechtsprechung geklärt (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 131 RdNr 10a mwN); sie sind vom LSG bei seiner Entscheidung beachtet worden, weshalb eine Divergenzrüge ohne Erfolg bleiben müsste, und werden im Übrigen auch vom Kläger nicht bestritten. Er ist allerdings der Auffassung, dass das LSG diese Grundsätze im konkreten Fall nicht richtig angewendet und deshalb ein berechtigtes Feststellungsinteresse verneint hat. Dies vermag weder eine grundsätzliche Bedeutung zu begründen noch einen Verfahrensmangel auf dem Weg des LSG zu seiner Entscheidung. Nichts anderes gilt für die vom Kläger erhobene vorbeugende Unterlassungsklage. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Klage geklärt, insbesondere die Erforderlichkeit eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, und vom LSG beachtet worden. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine neuen Fragen auf, die einer weiteren Klärung zugänglich und bedürftig wären.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).