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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1972, Az.: BVerwG V C 65.72

Behandlung eines Essenszuschusses als Einkommen im Rahmen der Ausbildungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 65.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.11.1971 - AZ: VI B 73.70

Fundstellen

  • NDV 1973, 167
  • ZfS 1973, 127
  • ZfSH 1973, 309

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erhöhung der ihm gewährten Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz -BSHG- um den Betrag eines Essens Zuschusses, der ihm als einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes während seiner Ausbildung gezahlt und von dem Beklagten als Einkommen in Anrechnung gebracht worden ist. Die Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten.

2

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

1.

Nach § 86 Abs. 1 BSHG muß der Auszubildende bei der Ausbildungshilfe sein Einkommen in voller Höhe einsetzen. Da die Vorschrift des § 86 Abs. 1 BSHG in eben dem Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes enthalten ist, in dem sich auch die nähere Bestimmung dessen befindet, was Einkommen ist, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Einkommens in § 86 Abs. 1 BSHG ebenso zu verstehen ist wie in § 76 BSHG.

4

Der dem Kläger gewährte Essenszuschuß gehört als Geldleistung zu dessen Einkünften im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und ist deshalb Einkommen.

5

Der Essenszuschuß kann nicht als zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 BSHG unberücksichtigt bleiben. Er dient demselben Zweck wie die Sozialhilfe, nämlich der Abdeckung des Ernährungsbedarfs. Unzutreffend wäre es, würde darauf hingewiesen, der Essenszuschuß diene der Abdeckung eines besonderen Aufwandes für das Kantinenessen. Ein dahin gehender Hinweis würde nur dann verfangen, wenn der Kläger gehalten gewesen wäre, den Essenszuschuß in der Kantine zu verwenden. Ohne eine dahin gehende Verwendungsbindung blieb er der freien Verfügung des Klägers überlassen.

6

Der Essenszuschuß kann auch nicht nach § 78 Abs. 2 BSHG außer Anrechnung bleiben. Die Anrechnung des Essenszuschusses als Einkommen bedeutet für den Kläger keine besondere Härte. Da der Essens Zuschuß auf Grund einer allgemeinen Weisung an alle Bediensteten des Beklagten gezahlt wird, stellt er sich wirtschaftlich für den begünstigten Personenkreis als Teil des Arbeitsentgelts dar. Dann ist aber auch seine Gleichbehandlung mit dem sonstigen Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG geboten.

7

Schließlich kann der Kläger auch nicht verlangen, daß ein Betrag in Höhe des Essenszuschusses als notwendige Ausgabe, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden ist, vom Einkommen abzusetzen ist (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG und dazu die Beispielsfälle in § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 [BGBl. I S. 692]).

8

In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht festgestellt, daß der Kläger etwa wegen weiter Entfernung seiner Wohnung von der Arbeitsstelle, wegen überlanger Arbeitszeit oder Erkrankung gezwungen war, während des Tages eine warme Mahlzeit einzunehmen, und zwar zu einem - gemessen an den Leistungen der Sozialhilfe - überhöhten Preis. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Auszahlung des Essenszuschusses an die Einnahme der Mahlzeit in der Kantine gebunden war und damit ein mittelbarer Zwang zu überhöhten, tätigkeitsbedingten Ausgaben bestand. Unter diesen Umständen war die Tätigkeit des Klägers aber weder mit besonderen, durch die Regelsatzleistungen nicht erfaßten Ausgaben verbunden, noch bestand wegen der Tätigkeit des Klägers ein mittelbarer Zwang zu solchen Ausgaben.

9

Deß der Kläger womöglich vordem in der Mensa seiner Ausbildungstätte geringere Ausgaben für die Hauptmahlzeit hatte, mag sein, ist jedoch rechtlich nicht erheblich. Einmal bestand kein Zwang, die Hauptmahlzeit nunmehr in der Kantine einzunehmen. Zum anderen kann aus diesem Umstand allein nicht erschlossen werden, daß die regelsatzmäßigen Leistungen ungeeignet waren, den notwendigen Bedarf des Klägers zu befriedigen.

10

2.

Ist nach alledem der Essenszuschuß, den der Kläger erhalten hat, als Einkommen zu behandeln und kann auch nicht ein Betrag in Höhe des Essenszuschusses als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe behandelt werden, so ist die Klage doch derzeit noch nicht abweisungsreif.

11

Der Kläger hat seine Klage zwar auf die nach seiner Meinung unzutreffende sozialhilferechtliche Behandlung des Essenszuschusses gestützt. Das ist aber lediglich das Motiv seiner Klage. Sein Begehren geht dahin, die ihm gewährte Sozialhilfe (in Höhe des Essens Zuschusses) aufzustocken. Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob bei der Festsetzung der Sozialhilfe in den angefochtenen Bescheiden im übrigen von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist. Deswegen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz